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BGH · IX ZR 212/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 212/68

Sie verlangte unter Berufung auf die Änderung des § 75 Abs. 2 BEG und die hierauf gestützte Entscheidung BGH RzW 1966, 133 eine Ausdehnung des Ent-schädigungszeitraums, da sie auch nach 1933 in ihrer Ehe keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe. Der Berufungsrichter prüft somit den Klageantrag unter der Fragestellung, ob der Klägerin die begehrte Entschädigung nach geltendem Recht zustehe* Bas est zweckmäßig; denn wenn der Anspruch an einer Bestimmung des geltenden Reohts scheitert, braucht die frühere Rechtslage nur untersucht zu werden, sofern Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundgesetz bestehen* Der Auffassung, der Klägerin stehe eine Kapitalentschädigung über den 31* Dezember 1953 hinaus deswegen nicht zu, weil die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit ihre Pflicht zur Schadenminderung verletze, kann jedoch nicht zugestimmt werden* dieses Einkommen nicht und besteht keine Aussicht, daß sie es in absehbarer Zeit erzielen, dann ist die Aufgabe der Erwerbsarbeit durch die Trau unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB schon deswegen ohne Belang, weil die Fortsetzung ihrer Tätigkeit den Verfolgungsschaden - das Fehlen der ausreichenden Lebensgrundlage -nicht beheben könnte. Hiervon abgesehen war die Klägerin nach geltendem Hecht nicht verpflichtet, zur Entlastung des beklagten Landes einer Erwerbsarbeit nachzugehen, sofern sie ihre Arbeitskraft in der Führung des Familienhaushalts nutzte; auf BGH RzW1970 » 219 wird verwiesen. Bie Behörde ist dann nicht berechtigt oder verpflichtet, Entschädigung für einen längeren Zeitraum festzusetzen« Eine frühere Beschränkung des Entschädigungsantrags steht aber nicht - wie die Behörde angenommen zu haben scheint - solchen Verbesserungen der Entschädigung entgegen, die erst durch Art« I BEG-SohlußG eingeführt wurden und deretwegen Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG einen neuen Antrag eröffnet« Im übrigen ist der Bescheid von 1939 nicht auf die Antragsbeschränkung, sondern auf die Berufsaufgabe gestützt« Benn die Klägerin hatte ihrenAntrag damit begründet« daß sie ihre Erwerbsarbeit zu dem 1« Januar 1934 aufgegeben habe, und der Besoheid gibt keine andere Begründung für die Beendigung des Entschädigungszeitraums« Im Überleitungsverfahren des Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG 1st deshalb zugrundezulegen, daß der Bescheid diesen Zeitraum wegen der Berufsaufgabe beendet hat. Einen selbständigen Endigungsgrund der Berufsaufgabe durch die Ehefrau (vgl« Brunn/Hebenstreit, BEG § 75 Rdz. 19; Bles8in/Gies8ler, BEG-SchlußG § 75 Anm« IV 5 b; von Stephanltz RzW 1969, 156) kennt das geltende Entschädigungsrecht nicht« Ber Entsohluß, die Nutzung der Arbeitskraft auf die Rührung des Eamllienhaushalts zu beschränken, 1st vielmehr für die Beendigung des Entschädigungszeltraums nur dann von Bedeutung, wenn festgestellt werden kann, daß die Geschädigte ohne die Verfolgung in gleicher Welse auf Brwerbstätigkeit Ob die Klägerin den 1959 geregelten Anspruch wiederauf greifen kann und wieweit alsdann der Entschädigungszeitraum zu verlängern ist, hängt nach Art. III Kr. 2 BEG-SchlußG davon ab, in welchem Umfange Art. I dieses Gesetzes die Rechtslage zu ihren Gunsten verbessert hat: Dezember 1953 geendet hätte und der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommt9 daß er nach heutigem Recht über diesen Zeitpunkt hinausgeht, dann steht der Klägerin eine höhere Kapitalentschädigung zu. Dezember 1953 beendet worden 1st und nach heutigem Recht auch über den Zeitpunkt hinaus andauerte9 zu dem er früher richtig zu beenden gewesen wäre9 dann kann der Klägerin'für die Zeit9 ln der sie auch früher zu entschädigen gewesen wäre, Kapitalentschädigung nicht gewährt werden. Bejaht der Berufungsrichter nach geltendem Recht einen Entschädigungsseitraum über den 31* Dezember 1953 hinaus, dann kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits mithin zunächst darauf an, ob dieser Zeitraum am 17« September 1965 mit dem 31. Ber Entschädigungseeitraum war nach den aus § 75 Abs. 2 BEG aP abgeleiteten Rechtsgründeätzen des Bundesgerichtshofs auch dann beendet, wenn die Klägerin aus dieser Tätigkeit die Einkünfte zog und nachhaltig ziehen konnte, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in ihrem Aufnahmelande Argentinien in der Regel hatten. Bie Klägerin galt ferner als eingegliedert und der Entschädigungszeitraum als beendet, wenn ^aie durch^ihre Ehe in Verhältnisse gelangt war, in denen eine Ehefrau in Argentinien nicht mehr erwerbstätig zu sein pflegte (3)* Bie "Eingliederung" durch eine nach den Maßstäben des Aufnahmelandes der Ausbildung angemessene Erwerbstätigkeit (2) oder durch die wirtschaftliche Sicherung in deirEhe (3, 4) sind als Bndigungsgründe durch die Neufassung des $ 75 Abs. 2 BBG beseitigt (BGH RzW 1966, 135)*« Deshalb spielt es auch keine Rolle, daß der Klägerin früher möglicherweise entgegengehalten worden wäre (§§ 9 BEG, 254 BGB), sie habe diese Bingliederung durch die Ehe oder die Aussicht auf eine solche Eingliederung, die nicht mehr als Wiedererlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage gilt, schuldhaft auf gegeben. Selbst wenn also die "freiwillige Berufsaufgabe" der Ehefrau im Interesse der Haushaltsführung nach früherer Auffassung den Entschädigungszeitraum ohne weiteres beendet hätte, wäre der Klägerin durch Art. Ill Nr. 2 BEG-SchlußG kein neuer Antrag eröffnet. BEG-SchlußGund^insbesondere dessen Absätze 3 und 4 schreiben vor» das veränderte Recht des Art« I BEG-SchlußG auf den lall so anzuwenden» als hätte es im Zeitpunkt der früheren Entscheidung bereits gegolten« Ein abweichendes Verfahren verwischt diesen Oberleitungsauftrag» auch wenn die Höhe der Entschädigung davon nicht berührt wird. Wäre also der Entschädigungszeitraum nach geltendem Recht bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung» dem 13» Februar 1959» zu verbessern gewesen» weil das Mannes-einkommen 1958 noch nicht nachhaltig 150 £ des für die Klägerin maßgeblichen Tabellensatzes erreichte» dann ist er bis zu dem 31« Dezember 1959 auszudehnen« Reichte der Entschädigungezeitraum jedoch schon nach früherem Recht bis zu dem 13« Februar 1959» so erwächst der Klägerin aus diesem Rechtsgrundeatz kein Neuantragsrecht • Denn es handelt sich um ein Ergebnis der Rechtsprechung, das nicht auf Änderungen in Art« I BEG-SchlußG beruht, insbesondere auch nicht auf der nunmehrigen strikten Bindung des Ent-schädigungszeitraums an die Erreichung des Vergleichseinkomme ns« Zu Unrecht verlangt die Revision die volle Entschädigung nach geltendem Recht ohne Rücksicht darauf, was der Klägerin bereits nach den früheren Vorschriften zugestanden hätte« Sie bekämpft die dargelegte Rechtsauffassung des Senats (RzW 19719 237) unter Hinweis darauf, daß bei Oberleitung von Vergleichen nach Art« III Nr. 3 BEG-SchlußG Entschädigung in vollem Umfang des geltenden Rechts gewährt wird (BGH RzW 1970, 139)* In der unterschiedlichen Behandlung sieht sie eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes« Die Dinge liegen jedoch nicht gleich« Auch die Oberleitung eines Vergleichs hängt zunächst davon ab, daß dem Berechtigten bei Anwendung der neuen Vorschriften ein höherer Anspruch zusteht als bisher« Seine Entschädigung kann nicht auf den Unterschiedsbetrag beschränkt werden« Denn er hat auf eine dem früheren Recht entsprechende Festsetzung verzichtet und im Wege gegenseitigen Naohgebens eine Zahlung vereinbart. Ihm kann deshalb, soweit es sich um die Höhe der Entschädigung handelt, nicht entgegengehalten werden, seine Entschädigung sei schon nach altem Recht fehlerhaft bestimmt worden und nicht erst durch Art« I BEG-SohlußG verbessert. Unrichtig ist auch die Auffassung der Revision, die Regelung von 1959 hätte nach Art. Ill Hr. 3 BEG-SchlußG Ubergeleitet werden müssen, weil die Klägerin mit der Beschränkung ihres Antrags bis zu dem 31. Dieser für die Klägerin erst durch Art. I Hr. 56 a BEG-SchlußG begründete Anspruch ist nicht nach der 1959 festgesetzten, sondern nach der Kapitalentschädigung zu bestimmen, die sich ergibt, wenn die heutigen Vorschriften über die Begrenzung des Entschädigungsseitraums auf den Sachverhalt angewendet werden, der dem Bescheid von 1959 zugrunde liegt; soweit sich die damaligen Feststellungen für die Anwendung des geltenden Rechts als unvollständig Ergäbe sich nach altem Recht im Wege der Weiterzahlung (§80 BEG) bereits eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM, dann hätte das BSG-SchlußG die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin verbessert.

Zitierte Normen: § 75 BEG § 234 BGB § 9 BEG § 9 BBG § 9 BEG § 3 GO § 80 BEG
RechtEntschädigungBEGRzWfrühKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2486 099
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IX ZR 212/68	URTEIL
VOLKES
Verkündet am •
13. Juli 1971
Fohl ,
Amts Inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsetreit
 Berta
Argentinien9
Klägerin und Revisionsklägerin»
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen» vertreten durch den Soslaiminister in Wiesbaden»
Beklagten und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der H. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung Tom 29« April 1971 unter Hit-Wirkung des Senatspräsidenten Hai und der Bundesriehter von der Mühlen« Zorn« fuchs und Dr. fhumm
 für Recht erkannti
 Auf die RerieIon der Klägerin wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandeagerichts frankfurt (Main) vom 16« Februar 1968 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung« auch über die auBergerichtliohen Kosten der Revision« an das Berufungsgericht su-rüokverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Reohts wegen
 Tatbestand
Die 1912 geborene jüdische Klägerin war Modistin in Frankfurt. Anfang 1937 wunderte sie mit ihrem Ehemann nach Argentinien aus. Dort war sie« suletzt von 1947 bis 1933« wieder als Mödistin tätig. Ab 1934 widmete sie sich nur noch ihren Aufgaben als Ehefrau und Mutter.
3 -
Sie hat Entschädigung für Berufeschaden bis sum 31* Dezember 1933 beantragt, da sie seit 1934 nicht mehr berufstätig sei* 1939 setzte die Behörde ihre Kapitalentschädigung für einen Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1937 bis zu dem 31* Dezember 1933 fest* Einen Versorgungszuschlag gewährte sie nicht, weil die Klägerin eine Altersrente aus der Sozialversicherung zu erwarten hatte.
1966 beantragte die Klägerin eine neue Entscheidung über den Berufsschäden. Sie verlangte unter Berufung auf die Änderung des § 75 Abs. 2 BEG und die hierauf gestützte Entscheidung BGH RzW 1966, 133 eine Ausdehnung des Ent-schädigungszeitraums, da sie auch nach 1933 in ihrer Ehe keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe. Außer-dem beanspruchte sie den VersorgungsZuschlag aufgrund der Änderung des § 92 Abs. 2 BEG.
Die Behörde erhöhte die 1939 festgesetzte Kapitalentschädigung um den Zuschlag von 20 Eine Verlängerung des EntschädigungsZeitraums lehnte sie ab, da die Kapital-entschädigung 1939 antragsgemäß festgesetzt worden sei. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entsehe idungsgründe
 Der Berufungsrichter ist der Auffassung, der Ent-schädigungszeitraua sei nach $ 9 Abs. 1 BEG, § 234 Abs. 2 BGB wegen Aufgabe der Berufstätigkeit mit dem
 
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31* Dezember 1953 zu beenden; der Klägerin stehe daher nur die 1959 festgesetzte, um den Versorgungszuschlag erhöhte Eapitalentsehädignng zu* Zwar sei es nicht vor-werfbar, wenn sich eine Ehefrau in gesicherten Verhältnissen auf die Führung des Familienhaushalts beschränke und nicht mehr durch Erwerbsarbeit zur Minderung des Verfolgungsschadens beitrage* Anders liege die Sache jedoch, wie BGH RzV 1966, 135 bestätige, wenn das Einkommen des Mannes der Familie eine ausreichende Lebensgrundlage nicht sichere und die Angehörigen auf die Mittätigkeit der Frau angewiesen seien* Der Mann der Klägerin habe nie mehr ein ausreichendes Einkommen gehabt*
Der Berufungsrichter prüft somit den Klageantrag unter der Fragestellung, ob der Klägerin die begehrte Entschädigung nach geltendem Recht zustehe* Bas est zweckmäßig; denn wenn der Anspruch an einer Bestimmung des geltenden Reohts scheitert, braucht die frühere Rechtslage nur untersucht zu werden, sofern Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundgesetz bestehen* Der Auffassung, der Klägerin stehe eine Kapitalentschädigung über den 31* Dezember 1953 hinaus deswegen nicht zu, weil die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit ihre Pflicht zur Schadenminderung verletze, kann jedoch nicht zugestimmt werden*
Der EntschädigungsZeitraum der haushaltführenden Ehefrau endet nach § 75 BES in der Fassung des Schlußgesetzes, wenn das Einkommen des Mannes allein oder zusammen mit dem Arbeitseinkommen der Frau nachhaltig 150 ^ des für die Frau maßgeblichen Vergleichseinkommens der Anlage 1 zur 3* DV-BEG erreicht hat (BGH RzV 1967, 407)* Haben die Eheleute
 
dieses Einkommen nicht und besteht keine Aussicht, daß sie es in absehbarer Zeit erzielen, dann ist die Aufgabe der Erwerbsarbeit durch die Trau unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB schon deswegen ohne Belang, weil die Fortsetzung ihrer Tätigkeit den Verfolgungsschaden - das Fehlen der ausreichenden Lebensgrundlage -nicht beheben könnte. Im Berufungsurteil wird nicht festgestellt, daß die Eheleute am 1. Januar 1934 oder in einem späteren Zeitpunkt das erforderliche Einkommen erzielt hätten, wenn die Klägerin erwerbstätig geblieben wäre.
Hiervon abgesehen war die Klägerin nach geltendem Hecht nicht verpflichtet, zur Entlastung des beklagten Landes einer Erwerbsarbeit nachzugehen, sofern sie ihre Arbeitskraft in der Führung des Familienhaushalts nutzte; auf BGH RzW1970 » 219 wird verwiesen. ---- ——-
Hach geltendem Recht endet der Entschädigungszeitraum ferner in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung jede Berufstätigkeit aufgegeben hätte und ohne Erwerbseinkommen gewesen wäre (§9 Abs. 5 BEG) oder in dem sie in ihrem Vorverfolgungsberuf tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist und auch ohne die Verfolgung nicht mehr arbeitsfähig wäre (§79 BEG). Der Berufungsrichter hat diese Endigungsgründe nicht in Erwägung gezogen; ob der Sachverhalt dazu Anlaß gibt, wird von ihm zu prüfen sein.
Die Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid die Erweiterung des Entschädigungszeitraums deswegen abgelehnt, weil er 1939 dem Anträge der Klägerin entsprechend begrenzt
 
worden sei« Bas 1st kein zureichender Grund für ihre Entscheidung« Zwar kann der Berechtigte seinen Anspruch auch heute durch die Erklärung beschränken, eine im übrigen nach den gesetzlichen Merkmalen zu berechnende Kapitalentschädigung werde nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt. Bie Behörde ist dann nicht berechtigt oder verpflichtet, Entschädigung für einen längeren Zeitraum festzusetzen« Eine frühere Beschränkung des Entschädigungsantrags steht aber nicht - wie die Behörde angenommen zu haben scheint - solchen Verbesserungen der Entschädigung entgegen, die erst durch Art« I BEG-SohlußG eingeführt wurden und deretwegen Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG einen neuen Antrag eröffnet« Im übrigen ist der Bescheid von 1939 nicht auf die Antragsbeschränkung, sondern auf die Berufsaufgabe gestützt« Benn die Klägerin hatte ihrenAntrag damit begründet« daß sie ihre Erwerbsarbeit zu dem 1« Januar 1934 aufgegeben habe, und der Besoheid gibt keine andere Begründung für die Beendigung des Entschädigungszeitraums« Im Überleitungsverfahren des Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG 1st deshalb zugrundezulegen, daß der Bescheid diesen Zeitraum wegen der Berufsaufgabe beendet hat.
Einen selbständigen Endigungsgrund der Berufsaufgabe durch die Ehefrau (vgl« Brunn/Hebenstreit, BEG § 75 Rdz. 19; Bles8in/Gies8ler, BEG-SchlußG § 75 Anm« IV 5 b; von Stephanltz RzW 1969, 156) kennt das geltende Entschädigungsrecht nicht« Ber Entsohluß, die Nutzung der Arbeitskraft auf die Rührung des Eamllienhaushalts zu beschränken, 1st vielmehr für die Beendigung des Entschädigungszeltraums nur dann von Bedeutung, wenn festgestellt werden kann, daß die Geschädigte ohne die Verfolgung in gleicher Welse auf Brwerbstätigkeit
 
verzichtet haben würde (§9 Abs. 5 BEG). Auf der Verneinung eines selbständigen Sndigungsgrundes der Berufsaufgabe beruhen die Entscheidungen BGH RzV 1966,
135; 1968, 460 und 1970, 219. Der Senat sieht - und . zwar, wie darzutun sein wird, von jeher - darin, daß § 75 BEG das Ende des EntschädigungsZeitraums von der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage abhängig macht, einen Verzicht des Gesetzgebers auf die Feststellung der Verfolgungsfortwirkung für jeden einzelnen Zeitabschnitt, in dem die ausreichende Lebensgrundlage gefehlt hat. Untersuchungen über die Gründe dieses weiteren Fehlens von ausreichendem Einkommen müßten die Abwicklung der Wiedergutmachung wesentlich verzögern; das Ergebnis solcher Untersuchungen bliebe in vielen Fällen umstritten und objektiv zweifelhaft. Daher sieht das Gesetz sie hur vor, wenn Anlaß zu dem VerdachtHJesteht^daß der Verfolgte den Entschädigungs Zeitraum	schuldhaft
 verlängert hat (§§ 9 Abs. 1 BEG, 294 Abs. 2 BGB), oder wenn der Sachverhalt darauf hindeutet, daß der Verfolgte auch in seinem verfolgungsgestörten Beruf nicht mehr arbeitsfähig wäre (§79 BEG) oder daß ihm auch ohne Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jegliches Erwerbseinkommen fehlen und damit der gleiche Zustand bestehen würde, wie er tatsächlich vorliegt (§9 Abs. 5 BEG). § 75 Abs. 2 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes hat diese Entscheidung des Gesetzgebers durch die strikte Bindung des Entschädigungszeitraums an die Erreichung des Tabellenein-kommens allenfalls unterstrichen.
Die Klägerin hätte mithin nach geltendem Recht möglicherweise einen Anspruch auf Verlängerung des Sntschä-digungszeitraums, weil ihr Ehemann am 1. Januar 1954 nicht
 
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nachhaltig über ein Einkommen von 150 £ dee für sie maßgeblichen Tabellensatzes verfügte. Ob die Klägerin den 1959 geregelten Anspruch wiederauf greifen kann und wieweit alsdann der Entschädigungszeitraum zu verlängern ist, hängt nach Art. III Kr. 2 BEG-SchlußG davon ab, in welchem Umfange Art. I dieses Gesetzes die Rechtslage zu ihren Gunsten verbessert hat:
Venn der Bntschädigungszeitraum nach früherem Recht am 51. Dezember 1953 geendet hätte und der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommt9 daß er nach heutigem Recht über diesen Zeitpunkt hinausgeht, dann steht der Klägerin eine höhere Kapitalentschädigung zu.
Venn der Bntschädigungszeitraum nach früherem Recht fehlerhaft-wegen Berufsaufgabe mit dem 31. Dezember 1953 beendet worden 1st und nach heutigem Recht auch über den Zeitpunkt hinaus andauerte9 zu dem er früher richtig zu beenden gewesen wäre9 dann kann der Klägerin'für die Zeit9 ln der sie auch früher zu entschädigen gewesen wäre, Kapitalentschädigung nicht gewährt werden. Denn insoweit ist ihr Anspruch nicht durch die Änderungen in Art. I des Schlußgesetzes begründet worden (BGH RzV 1971» 237)« Maßgeblich ist die Rechtslage unmittelbar vorder Verkündung des Schlußgesetzes.
Bejaht der Berufungsrichter nach geltendem Recht einen Entschädigungsseitraum über den 31* Dezember 1953 hinaus, dann kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits mithin zunächst darauf an, ob dieser Zeitraum am 17« September 1965 mit dem 31. Dezember 1953 hätte beendet werden müssen.
 
Nach § 75 Abs. 2 BEG a? in Verbindung mit § 12 der 3. BV-BEG aP endete er, wenn die Klägerin aus ihrer Erwerbsarbeit Einkünfte in Höhe des Vergleichseinkommens zog und voraussichtlich auf die Bauer weiterziehen konnte (1),
Ber Entschädigungseeitraum war nach den aus § 75 Abs. 2 BEG aP abgeleiteten Rechtsgründeätzen des Bundesgerichtshofs auch dann beendet, wenn die Klägerin aus dieser Tätigkeit die Einkünfte zog und nachhaltig ziehen konnte, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in ihrem Aufnahmelande Argentinien in der Regel hatten. In diesem Palle galt die Klägerin als ”eingegliedert" und ihr Berufsschäden als überwunden (2).
Bie Klägerin galt ferner als eingegliedert und der Entschädigungszeitraum als beendet, wenn ^aie durch^ihre Ehe in Verhältnisse gelangt war, in denen eine Ehefrau in Argentinien nicht mehr erwerbstätig zu sein pflegte (3)*
Sie galt schließlich auch dann als eingegliedert, wenn eine Ehefrau unter ihren LebensVerhältnissen in Argentinien erwerbstätig zu sein pflegte und wenn die Klägerin eine solche übliche und ihr zu demutbare Tätigkeit gegen landesübliches Entgelt hätte ausüben können. In diesem Palle kam es nicht darauf an, ob sie erwerbstätig war (4)*
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils erscheint ausgeschlossen, daß die Klägerin durch ihre Erwerbsarbeit das Tabelleneinkommen erzielte (1). Beshalb sei lediglich vermerkt, daß die Aufgabe einer Tätigkeit mit dem Tabelleneinkommen in der Absicht, sich auf den Haushalt zu beschränken, bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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RzW 1970, 219 möglicherweise zur Beendigung des Ent-Schädigungszeitraums nach §§ 9 Abs. 1 BBG, 254 Abs. 2 BGB geführt hätte, sofern die Klägerin nicht wichtige Gründe für ihren BntSchluß besaß. Die heutige ihr günstigere Beurteilung beruht aber nicht auf einer Änderung der Rechtslage durch Art. I BEG-SchlußG, sondern auf einer veränderten rechtlichen Auffassung von den Grenzen der Schadenminderungspflicht einer berufsgeschädigten Ter* folgten. Bin Antragsrecht der Klägerin aus Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG würde durch den Wandel der Rechtsprechung nicht begründet.
Bie "Eingliederung" durch eine nach den Maßstäben des Aufnahmelandes der Ausbildung angemessene Erwerbstätigkeit (2) oder durch die wirtschaftliche Sicherung in deirEhe (3, 4) sind als Bndigungsgründe durch die Neufassung des $ 75 Abs. 2 BBG beseitigt (BGH RzW 1966, 135)*« Deshalb spielt es auch keine Rolle, daß der Klägerin früher möglicherweise entgegengehalten worden wäre (§§ 9 BEG, 254 BGB), sie habe diese Bingliederung durch die Ehe oder die Aussicht auf eine solche Eingliederung, die nicht mehr als Wiedererlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage gilt, schuldhaft auf gegeben. Wäre der Bntschädigungszeitraum nach der am 17. September 1965 geltenden Rechtsauffassung wegen Eingliederung oder wegen möglicher Bingliederung (4) zu beenden gewesen, dann eröffnet Art. III Nr. 2 BBG-SchlußG der Klägerin einen neuen Antrag.
Bie Berufsaufgabe der verheirateten Berufsgeschädigten beendete auch nach früherem Recht den Bntschädigungszeitraum nicht. Ber Bundesgerichtshof hat ln langjähriger gleichbleibender Rechtsprechung neben der Arbeitsunfähigkeit im
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Vorverfolgungaberuf (§ 79 BBö) nur die Behebung des Be-rufsachadena durch Eingliederung in den aufgezeigten vier Fällen (§ 75 Aba. 2 BEG aFs RzW 1959, 126; 403; 405; 1961,
75 Hr. 32; 121; 556; 1962, 126 Hr. 20; 170 Hr. 20; 508 Hr. 21; 1963, 119; 1965, 231 Hr. 28; 357 Hr. 13; 519 Hr. 22), die Verletzung der Schadenminderungapflicht (§9 Aba. 1 BEG: RzW 1959, 405; I960, 394 Hr. 59; 1965, 519 Hr. 23) and den aicheren Verlust jedes Erwerbseinkommens auch ohne Verfolgung (§ 9 Abs. 5 BEG* RzW 1958, 318 Hr. 55; 1959, 126; 403; 405; I960, 394 Hr. 59; 1963, 119; 1965, 519 Hr. 23) als Endigunga-gründe anerkannt. Sein ZulaasungabeschluB RzW 1965, 174 Nr. 21, der anders verstanden werden kann, ist vereinzelt geblieben.
Im übrigen wird die Frage, ob der EntachädigungsZeitraum nach § 75 BEG - vorbehaltlich der Beendigung nach §§ 9 Abs. 1 und 5x 79 BEG - solange andauert, wie die ausreichende Lebenagrundlage nicht wiedererlangt iat oder ob der Entschä-digungsZeitraum der Berufsgeschädigten bereits dadurch endet, dafi eie ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich dem Fämilien-haushalt zu widmen, durch keine Änderung in Art. I BEG-SchluBG berührt. Es handelt sich um die Feststellung der Verfolgungskausalität, die nach neuem Recht nicht anders entschieden werden kann als nach früherem Recht. Selbst wenn also die "freiwillige Berufsaufgabe" der Ehefrau im Interesse der Haushaltsführung nach früherer Auffassung den Entschädigungszeitraum ohne weiteres beendet hätte, wäre der Klägerin durch Art. Ill Nr. 2 BEG-SchlußG kein neuer Antrag eröffnet.
Der Berufungsrichter wird hiernach zunächst feststellen müssen, wann der Entschädigungszeltraum unter den aufgezeigten Gesichtspunkten der "Eingliederung" nach früherem Recht endete
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and inwieweit die Heufassung des $ 75 Aba« 2 BEG und die daraus in BGH RsV 1967» 407 gesogenen Folgerungen seine Verlängerung ermöglichen«
Ergibt sich eine Verlängerung aufgrund dieser Gesetzes-änderung» dann kann sie - vorbehaltlich einer noch zu er*» örternden Korrektur - nicht über den Zeitpunkt der früheren Entscheidung» den 15« Februar 1959» hinausgehen. Denn die Höhe der Kapitalentschädigung hängt im Sinne des Art« III Hr. 2 Abs« 4 BEG-SchlußG nach § 75 BEG unter anderem davon ab» ob der Sntschädigungszeitraum bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung andauert« Venn er im Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht beendet ist» wird er nicht etwa verlängert» sondern die Kapitalentschädigung nach $ 80 BEG weitergezahlt« Diese Unterscheidung ist auch im Oberleitungsverfahren auf-rechterhalten; denn Art. III Hr.2 BEG-SchlußGund^insbesondere dessen Absätze 3 und 4 schreiben vor» das veränderte Recht des Art« I BEG-SchlußG auf den lall so anzuwenden» als hätte es im Zeitpunkt der früheren Entscheidung bereits gegolten« Ein abweichendes Verfahren verwischt diesen Oberleitungsauftrag» auch wenn die Höhe der Entschädigung davon nicht berührt wird.
Der Entschädigungszeitraum darf jedoch» wenn er von einer Einkommensfeststellung und einem Tabellenvergleich abhängt» nicht innerhalb eines Kalenderjahres beendet werden. Sr ist mit dem Ablauf des Jahres zu beenden (BGH RzV 1970» 219). Wäre also der Entschädigungszeitraum nach geltendem Recht bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung» dem 13» Februar 1959» zu verbessern gewesen» weil das Mannes-einkommen 1958 noch nicht nachhaltig 150 £ des für die Klägerin maßgeblichen Tabellensatzes erreichte» dann ist
 
er bis zu dem 31« Dezember 1959 auszudehnen« Reichte der Entschädigungezeitraum jedoch schon nach früherem Recht bis zu dem 13« Februar 1959» so erwächst der Klägerin aus diesem Rechtsgrundeatz kein Neuantragsrecht • Denn es handelt sich um ein Ergebnis der Rechtsprechung, das nicht auf Änderungen in Art« I BEG-SchlußG beruht, insbesondere auch nicht auf der nunmehrigen strikten Bindung des Ent-schädigungszeitraums an die Erreichung des Vergleichseinkomme ns«
Zu Unrecht verlangt die Revision die volle Entschädigung nach geltendem Recht ohne Rücksicht darauf, was der Klägerin bereits nach den früheren Vorschriften zugestanden hätte« Sie bekämpft die dargelegte Rechtsauffassung des Senats (RzW 19719 237) unter Hinweis darauf, daß bei Oberleitung von Vergleichen nach Art« III Nr. 3 BEG-SchlußG Entschädigung in vollem Umfang des geltenden Rechts gewährt wird (BGH RzW 1970, 139)* In der unterschiedlichen Behandlung sieht sie eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes« Die Dinge liegen jedoch nicht gleich« Auch die Oberleitung eines Vergleichs hängt zunächst davon ab, daß dem Berechtigten bei Anwendung der neuen Vorschriften ein höherer Anspruch zusteht als bisher« Seine Entschädigung kann nicht auf den Unterschiedsbetrag beschränkt werden« Denn er hat auf eine dem früheren Recht entsprechende Festsetzung verzichtet und im Wege gegenseitigen Naohgebens eine Zahlung vereinbart. Ihm kann deshalb, soweit es sich um die Höhe der Entschädigung handelt, nicht entgegengehalten werden, seine Entschädigung sei schon nach altem Recht fehlerhaft bestimmt worden und nicht erst durch Art« I BEG-SohlußG verbessert. Seine Vollentschädigung ergibt sich aus der früheren Regelung: bei dem echten Vergleich ist die Höhe der Leistung nicht nach Maßgabe der geltenden Vorschriften
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berechnet, sondern mehr oder weniger frei vereinbart worden. Bei der Oberleitung einer Festsetzung durch Bescheid oder Urteil konnte der Gesetzgeber anders verfahren» ohne Art. 3 GO zu verletzen. Die Angleichung nach Art. IV BEG-SchluSG durfte schon deswegen anders behandelt werden als die Überleitung von FestSetzungen, well sie nicht an eine Gesetzesänderung anknüpft•
Unrichtig ist auch die Auffassung der Revision, die Regelung von 1959 hätte nach Art. Ill Hr. 3 BEG-SchlußG Ubergeleitet werden müssen, weil die Klägerin mit der Beschränkung ihres Antrags bis zu dem 31. Dezember 1953 auf weitere Entschädigung verzichtet habe. Diese Beschränkung beruhte nach der beigegebenen Begründung auf der Vorstellung der Klägerin, wegen der Berufsaufgabe besitze sie keinen Entschädigungsanspruch für die Folgezeit mehr. Dann, lag aber kein Verzicht auf Entschädigung vor. Der Inhalt der Entschädigungsakten und der Prozeßvortrag bot für den Beruf angsrichter keinen Anlaß zu Ermittlungen im Sinne von BGH RzV 1963, 89.
Vas den VeraorgungeZuschlag anlangt, kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Entschädigungszeitraum schon nach früherem Recht über den 31« Dezember 1953 hlnausrelohte.
Dieser für die Klägerin erst durch Art. I Hr. 56 a BEG-SchlußG begründete Anspruch ist nicht nach der 1959 festgesetzten, sondern nach der Kapitalentschädigung zu bestimmen, die sich ergibt, wenn die heutigen Vorschriften über die Begrenzung des Entschädigungsseitraums auf den Sachverhalt angewendet werden, der dem Bescheid von 1959 zugrunde liegt; soweit sich die damaligen Feststellungen für die Anwendung des geltenden Rechts als unvollständig
 
erweisen, sind sie zu ergänzen (BGH RzW 1971, 237). Auch für den Zuschlag gilt, daß der BntschädigungsZeitraum zu dem Ablauf eines Kalenderjahres zu beenden ist und daß er äußerstenfalls bis zu dem 31. Dezember 1959 reicht; für die Folgezeit wird der Zuschlag gegebenenfalls nach § 80 BEG weitergezahlt und diese Yerpflichtung des beklagten Landes ist im Urteil auszusprechen. Yersorgungszuschlag und Kapitalentschädigung können jedoch zusammen den Höchstbetrag des § 123 BEG nicht übersteigen. Ergäbe sich nach altem Recht im Wege der Weiterzahlung (§80 BEG) bereits eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM, dann hätte das BSG-SchlußG die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin verbessert.
Mai
 Fuchs
von der Mühlen	Zorn
 Br. Thumm