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BGH · ix ZR 211/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 211/69

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19» März 1969 aufgehoben, soweit es die Berufung zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. 1956 als beendet angesehen, da das Einkommen des Mannes in der Folgezeit mit Ausnahme des Jahres 1964 stets 150 i des für die Klägerin maßgeblichen Tabellensatzes der Anlage 1 zur 3* DV-BEG betragen habe und aus der Sicht des 1. 1. 1957 mit einem Dauereinkommen dieser Höhe zu rechnen gewesen sei (BGH RzW 1967, 407)* Dabei werden zu dem Einkommen des Mannes die Erlöse aus seinem I960 aufgelösten Schneidergeschäft und seine laufende Berufsschadensrente sowie die Nachzahlungen auf diese Rente jeweils im Jahre der Auszahlung gerechnet. Zutreffend rechnet der Berufungsrichter die laufende Berufsschadensrente des Mannes zu dem Familieneinkommen im Sinne von BGH RzW 1967, 407, aus dem der Unterhalt der haushaltführenden Klägerin zu bestreiten ist (vgl. Zu den Mitteln, die der Mann für den Unterhalt der Klägerin heranzuziehen hatte, gehörten auch die Erlöse aus der Liquidation seines Erwerbsgeschäfts, wenn er sie zur Bestreitung des eigenen Unterhalts bis zu dem Einsetzen seiner Versorgung durch Entschädigungsrenten bestimmte. 1957 beendet werden (BGH RzW 1970, 219)* Im übrigen war in diesem Zeitpunkt mit einer Erhöhung der vom Manne der Klägerin bezogenen Höchstrente in dem erforderlichen Umfange nicht zu rechnen; erst durch das BEG-Schlußgesetz ist eine § 83 Abs. 1 BEG entsprechende Bemessung der Renten des höheren Dienstes ermöglicht worden (BGH RzW 1970, 232). Wieweit sie zusammen mit dem übrigen Einkommen des Mannes der Klägerin nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage sicherte, wird die Überprüfung unter den dargelegten Gesichtspunkten ergeben. Von der nach §§ 75, 76 BEG berechneten Kapitalentschädigung sind vor ihrer Kürzung nach § 141 e BEG die in §§ 77, 92 Abs.3 BEG genannten Einkünfte abzuziehen (BGH RzW 1970, 220 Nr. 17)* Die Klägerin hat kein solches Einkommen; der Berufungsrichter hat jedoch einen Abzug in Höhe des der Klägerin als Unterhalt zuzurechnenden Manneseinkommens (40 i) vorgenommen. Gleichwohl vermag der Senat dem Berufungsrichter nicht zu folgen; die Kürzung der Kapitalentschädigung um den Vorteil, den die eheliche Teilnahme am Ge- und Verbrauch von Sachgütern bedeutet, die aus Mitteln des Mannes beschafft wurden, erscheint nicht vereinbar mit den positiven Anrechnungsvorschriften der §§ 77, 92 Abs.3 BEG. Die Zurechnung von 40 i» des Manneseinkommens ist ein geeignetes Mittel, das vom Gesetz nicht behandelte Problem zu lösen, daß die haushaltführende Berufsgeschädigte eine gesicherte ausreichende Lebensgrundlage hat, daß diese auch auf der Verwertung ihrer Arbeitskraft beruht, daß sie aber regelmäßig nicht ein verfügbares "Einkommen" in Höhe des Vergleichssatzes besitzt. die Entschädigung, die ihr nach BEG für die Dauer des Entschädigungszeitraums zugedacht ist, zur freien oder durch ihre persönlichen Verhältnisse bedingten Verfügung und sie hat solche Mittel auch nicht anderweit durch Erwerbstätigkeit in die Hand bekommen# Eine entsprechende Anwendung der Anrechnungsvorschriften auf den Beitrag des Ehepartners zur Lebensgrundlage der Verfolgten geht nach der Auffassung des Senats über die aus der positiven Regelung abzulesenden Vorstellungen des Gesetzgebers zu weit hinaus. Das gleiche kann von der Rechtsprechung zur Beendigung des Entschädigungszeitraums der haushaltführenden Berufsgeschädigten nicht gesagt werden# Zwar setzt § 75 Abs. 2 BEG nF die ‘»ausreichende Lebensgrundlage” gleichfalls unmißverständlich mit der Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit gleich.

Zitierte Normen: § 123 BEG
BerufungsrichterBEGRzWunterhaltenRenteEinkommenLebensgrundlageausreichendKlägerinMann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
023
IM NAMEN DES VOLKES
ix ZR 211/69 URTEIL
Verkündet am
14* Oktober 197^
Amtsinspektor
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Elisabeth

rue de M
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land
vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsbeklagten
a
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19» März 1969 aufgehoben, soweit es die Berufung zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1903 geborene jüdische Klägerin arbeitete bis zur Auswanderung der Eheleute im April 1934 in der Maßschneiderei ihres Mannes in Düsseldorf. Die Behörde hat den Berufsschadensanspruch der Klägerin abgelehnt, da sie ihren Mann nur im Rahmen ihrer ehelichen Verpflichtung (§ 1356 aP BGB) im Geschäft unterstützt habe.
 
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Anwalt der Klägerin seine Vollmacht nicht nachwies. Das Oberlandesgericht hat 7*125 DM Kapitalentschädigung wegen Berufsverdrängung zugesprochen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die - nach § HI e BEO zu kürzende - HöchstentSchädigung für Berufsschäden (§ 123 BEG). Das beklagte Land war nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter hat sich davon überzeugt, daß die Mitarbeit der Klägerin im Geschäft ihres Mannes über das Übliche hinausging und eine Erwerbstätigkeit darstellte. Er hat die Klägerin einem Schneidergesellen gleichgestellt und sie in den einfachen Dienst eingestuft. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der Entschädigungszeitraum wird im Berufungsurteil mit dem 31* 12. 1956 als beendet angesehen, da das Einkommen des Mannes in der Folgezeit mit Ausnahme des Jahres 1964 stets 150 i des für die Klägerin maßgeblichen Tabellensatzes der Anlage 1 zur 3* DV-BEG betragen habe und aus der Sicht des 1. 1. 1957 mit einem Dauereinkommen dieser Höhe zu rechnen gewesen sei (BGH RzW 1967, 407)* Dabei werden zu dem Einkommen des Mannes die Erlöse aus seinem I960 aufgelösten Schneidergeschäft und seine laufende Berufsschadensrente sowie die Nachzahlungen auf diese Rente jeweils im Jahre der Auszahlung gerechnet. Bei den Einkünften aus dem Erwerbsgeschäft handelte es sich nach dem Vortrag der Klägerin zu dem Teil um Liquidationserlöse. Hier-
 
auf geht das Berufungsurteil nicht ein; die Nachhaltigkeit des erforderlichen Manneseinkommens bejaht es mit der Begründung, vom Beginn der Rentenzahlung, dem 1. 10. 1957, an sei damit zu rechnen gewesen, daß zunächst das Erwerbseinkommen zusammen mit der Rente und später die Rente allein ein Familieneinkommen von 150 <f> des Vergleichssatzes sicherstellen werde.
Zutreffend rechnet der Berufungsrichter die laufende Berufsschadensrente des Mannes zu dem Familieneinkommen im Sinne von BGH RzW 1967, 407, aus dem der Unterhalt der haushaltführenden Klägerin zu bestreiten ist (vgl. BGH RzW 1971, 168). Bei den Rentennachzahlungen war jedoch zu unterscheiden. Soweit Erhöhungsbeträge noch in dem Kalenderjahr ausbezahlt wurden, für welches sie dem Manne zustanden, sind sie in den Jahresvergleich mit der Anlage 1 zur 3* DV-BEG einzubeziehen. Nachzahlungen für einen weiter zurückliegenden Zeitraum müssen jedoch aus Gründen, die der Senat im Urteil vom 8. 7« 1971 - IX ZR 233/67 - näher dargelegt hat, außer Betracht bleiben; es ist regelmäßig nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen, ob diese Nachzahlungsbeträge zur nachhaltigen Sicherung einer ausreichenden Lebensgrundlage für die Frau beizutragen vermögen. Unter welchen Voraussetzungen Erträge aus der Anlage von Nachzahltmgen und KapitalentSchädigungen bei der Bestimmung des Familienunterhalts zu berücksichtigen sind, legt gleichfalls das angeführte Urteil dar.
Zu den Mitteln, die der Mann für den Unterhalt der Klägerin heranzuziehen hatte, gehörten auch die Erlöse aus der Liquidation seines Erwerbsgeschäfts, wenn er sie zur Bestreitung des eigenen Unterhalts bis zu dem Einsetzen seiner Versorgung durch Entschädigungsrenten bestimmte. In diesem Falle
 
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kommt es nicht darauf an, daß ein solcher Bestandteil des Verbrauchseinkommens nicht nachhaltig war; entscheidend ist vielmehr, ob das erforderliche Gesamteinkommen von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Dauer gewährleistet erscheinen mußte* Deshalb ist auch das Auslaufen von Erwerbseinkommen unerheblich, wenn es durch ausreichendes Versorgungseinkommen ersetzt wird.
Schließlich gehörte zu dem Manneseinkommen, aus dem der Unterhalt der Klägerin zu bestreiten war, auch die Gesundheit sschadensrente des Mannes. Die Aufwendungen für die Behandlung der Verfolgungsleiden werden regelmäßig im Rahmen der Heilfürsorge erstattet; die Rente dient vornehmlich dem Ausgleich der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit, deren Auswirkungen die Ehefrau mitträgt. Die eheliche Gemeinschaft verpflichtet den Verfolgten, diesen Schadensausgleich zu dem Vorteil seiner Ehefrau mitzuverwenden. Deshalb ist auch dieser Einkommensteil der Frau mit 40 # zuzurechnen und bei der Feststellung des Familieneinkommens im Sinne von BGH RzW 1967, 407 voll einzubeziehen.
Zutreffend prüft der Berufungsrichter, ob die Eheleute aus der Sicht des Zeitpunkts, für welchen er eine Beendigung des Entschädigungszeitraums erwägt, des 31» 12. 1956, mit einem ständigen Einkommen von 150 # des maßgeblichen Tabellensatzes rechnen konnten. Der konkreten Beurteilung kann jedoch nicht allenthalben gefolgt werden:
Wenn er davon ausgeht, daß Aussicht auf den lebenslangen Bezug einer sich jeweils angemessen erhöhenden Rente für Berufsschäden erst von ihrer Auszahlung im Oktober 1957 ab bestand, dann konnte der Entschädigungszeitraum nicht mit
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Rücksicht auf diese Rente vor dem 31. 12. 1957 beendet werden (BGH RzW 1970, 219)* Im übrigen war in diesem Zeitpunkt mit einer Erhöhung der vom Manne der Klägerin bezogenen Höchstrente in dem erforderlichen Umfange nicht zu rechnen; erst durch das BEG-Schlußgesetz ist eine § 83 Abs. 1 BEG entsprechende Bemessung der Renten des höheren Dienstes ermöglicht worden (BGH RzW 1970, 232). Gerechnet werden konnte nur mit der sogenannten linearen Erhöhung gemäß § 126 Abs. 2 BEG aP. In den Jahren 1958 bis 1964 erreichte die laufende Rente allein die erforderliche Höhe nicht. Wieweit sie zusammen mit dem übrigen Einkommen des Mannes der Klägerin nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage sicherte, wird die Überprüfung unter den dargelegten Gesichtspunkten ergeben.
Von der nach §§ 75, 76 BEG berechneten Kapitalentschädigung sind vor ihrer Kürzung nach § 141 e BEG die in §§ 77, 92 Abs. 3 BEG genannten Einkünfte abzuziehen (BGH RzW 1970, 220 Nr. 17)* Die Klägerin hat kein solches Einkommen; der Berufungsrichter hat jedoch einen Abzug in Höhe des der Klägerin als Unterhalt zuzurechnenden Manneseinkommens (40 i) vorgenommen. Er legt dar, daß ebenso, wie es ungerecht wäre, trotz der Wirtschaftlichen Sicherung durch die Ehe die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG zu verneinen, die haushaltführende Ehefrau gegenüber der Berufstätigen unbillig bevorzugt wäre, wenn man den ehelichen Unterhalt nicht als Einkommen aus der Verwertung der Arbeitskraft im Sinne des § 77 BEG behandeln würde.
Diese Überlegung ist folgerichtig. In der Tat wird der vom Manne gewährte Unterhalt im Rahmen des § 75 BEG nur deswegen berücksichtigt, weil er entschädigungsrechtlieh als
 Gegenleistung für einen Einsatz der Arbeitskraft zu sehen ist, zu welchem die Berufsgeschädigte sonst regelmäßig nach §§ 9 Abs. 1 BEG, 254 Abs. 2 BGB verpflichtet sein würde. Gleichwohl vermag der Senat dem Berufungsrichter nicht zu folgen; die Kürzung der Kapitalentschädigung um den Vorteil, den die eheliche Teilnahme am Ge- und Verbrauch von Sachgütern bedeutet, die aus Mitteln des Mannes beschafft wurden, erscheint nicht vereinbar mit den positiven Anrechnungsvorschriften der §§ 77, 92 Abs. 3 BEG.	j
Die Zurechnung von 40 i» des Manneseinkommens ist ein geeignetes Mittel, das vom Gesetz nicht behandelte Problem zu lösen, daß die haushaltführende Berufsgeschädigte eine gesicherte ausreichende Lebensgrundlage hat, daß diese auch auf der Verwertung ihrer Arbeitskraft beruht, daß sie aber regelmäßig nicht ein verfügbares "Einkommen" in Höhe des Vergleichssatzes besitzt. Die Frage der Anrechnung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit auf die Kapitalentschädigung hat jedoch der Gesetzgeber geregelt und die §§ 77, 92 Abs. 5 BEG beschränken die Anrechnung offenkundig auf Geldeinkommen und auf solche Leistungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, die anstelle des Arbeitsentgelts gewährt werden, wie etwa den auch Steuer- und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigten Naturalanteil des Arbeitslohns. Es handelt sich um den Ertrag der Nutzung der Arbeitskraft, der dem Geschädigten zur mehr oder minder freien Verfügung steht und der unmittelbar an die Stelle der Geldentschädigung für Verfolgungsschaden zu treten geeignet ist. Durch den Mitgenuß der vom Manne beschafften Sachgüter und Dienstleistungen wird möglicherweise die vom Entschädigungsgesetzgeber vorgestellte ausreichende Lebensgrundlage für die Zukunft gesichert. Die Berufsgeschädigte erhält dadurch aber nicht
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die Entschädigung, die ihr nach BEG für die Dauer des Entschädigungszeitraums zugedacht ist, zur freien oder durch ihre persönlichen Verhältnisse bedingten Verfügung und sie hat solche Mittel auch nicht anderweit durch Erwerbstätigkeit in die Hand bekommen# Eine entsprechende Anwendung der Anrechnungsvorschriften auf den Beitrag des Ehepartners zur Lebensgrundlage der Verfolgten geht nach der Auffassung des Senats über die aus der positiven Regelung abzulesenden Vorstellungen des Gesetzgebers zu weit hinaus. Das gleiche kann von der Rechtsprechung zur Beendigung des Entschädigungszeitraums der haushaltführenden Berufsgeschädigten nicht gesagt werden# Zwar setzt § 75 Abs. 2 BEG nF die ‘»ausreichende Lebensgrundlage” gleichfalls unmißverständlich mit der Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit gleich. Diese Passung hat der Gesetzgeber der Vorschrift jedoch durch das Schlußgesetz in voller Kenntnis der Tatsache gegeben, daß die Rechtsprechung für den Sonderfall der haushaltführenden Ehefrau die Sicherung durch die Ehe der Erzielung von Erwerbseinkommen gleichstellte. Es kann nicht angenommen werden, daß er diese Rechtsprechung mißbilligt hat, ohne das Gesetz zu ändern, oder daß er durch die schärfere Bindung an die Erzielung des Tabelleneinkommens die Geschädigte, die ihre Arbeitskraft in den Dienst des Pamilienhaushalts stellt, anstatt sie wie vor der Verfolgung im Erwerbsleben zu nutzen, von der Beendigung des EntschädigungsZeitraums freisteilen wollte. Während also an den Grundsätzen von BGH RzW 1967, 407 festzuhalten ist, kann den vom Berufungsrichter gezogenen Folgerungen für die Anrechnung von Unterhalt auf die KapitalentSchädigung nicht beigetreten werden.
Die weiteren sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision werden durch BGH RzW 1967f 407; 46^ widerlegt.
Mai	Wüstenberg
 Haȧ
von der Mühlen
 Henkel