Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Im Februar 1966 machte die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden unter gleichzeitiger Anfechtung"des Vergleichs vom 17. Sie trug vor, zu dem Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch sei es gekommen, weil sie nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung und der medizinischen Wissenschaft ein Geltendmachen der Gesundheitsschäden für aussichtslos gehalten habe; denn Entwicklungsstörungen jugendlicher Verfolgter seien erst viel später anerkannt worden. Mai 1966 lehnte die Entschädigimgsbehörde diesen Antrag ab, weil es an den Voraussetzungen der Art. III Nr. 3 und IV Nr. 2 BEG-SchlußG für eine Anfechtung fehle. Die Klägerin habe sich zu keiner Zeit in KZ-Haft befunden (§ 31 Abs. 2 BEG nF); es lägen keine Anhaltspiinkte für eine Ablehnung des Anspruchs aus medizinischen Gründen vor. Diese Erwägungen stehen nicht in Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Auslegung und Das Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG setzt voraus, daB für die Entscheidung der Klägerin, auf den Entschädigungsanspruch für Gesundheitsschaden zu verzichten oder sich dafür abfinden zu lassen, medizinische Gründe maßgebend waren. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Abgeltungsvergleich nur deshalb zugestimmt, weil damals eine Entschädigung für sogenannte Entwicklungsschäden nicht gewährt worden sei. Der Berufungsrichter erwähnt diesen Vortrag bei der Erörterung einer Anfechtung nach § 119 BGB, ohne daß erkennbar wird, ob er ihn geglaubt und seiner Entscheidung als tatsächlich festgestellt zugrunde gelegt hat. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein: Das Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß beim Verzicht auf den An- Es muß im einzelnen geprüft werden, ob sich die Klägerin oder ihre Bevollmächtigten, auf deren Kenntnis es nach § 166 BGB ankommt, 1959 bei der Regelung der Entschädigungsansprüche durch Vergleich von medizinischen Überlegungen haben leiten lassen. Die in RzW 1969» 358 Nr. 40 vom Bundesgerichtshof eröffnete Unterstellung dieses Motivs ist hier nicht möglich; denn die Klägerin hat zur Begründung ihres ersten Antrags keine konkreten Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf die Verfolgungsumstände zurückgeführt.
BUNDESGERICHTSHOF 2489 045 IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 211/68 URTEIL Verkfindet »m 13. Mai 1971 Pohl, Aatsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädig»mgsrechtsstreit Judith Israel, Klägerin und Revisionski ägerin, - Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen Freistaat vertreten F5«*nzen, arische Staaten W sterium der latzfl^ Beklagten und Revisionsheklagten, - Prozeßbevol1j*ächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1971 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thu»"» für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beruf*mgsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Die 1929 in Budapest geborene jüdische Klägerin lebte nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen vom März 1944 bis Januar 1945 in Budapest in Judenhäu-sem und im Ghetto. Seit 1946 wohnt sie in Israel. Ende 1956 meldete die Klägerin den Entschädigungsanspruch für Freiheitsschaden und im März 1958 formular-mäßig ohne Angabe von Einzelheiten ”sämtliche in BEG vorgesehenen Schadensarten” an. 1959 erklärte sich die Entschädigungsbehörde unter Hinweis auf widersprüchliche Angaben über den Freiheitsschaden auf einer DP-2Karte und im Entechädigungsverfahren bereit, zur Abgeltung aller Entschädigungsansprüche nach dem BEG 1956 DM 1.200 zu zahlen. Die Klägerin stimmte zu und verglich sich mit dem beklagten Land am 17. Juli 1959 über diesen Betrag. Im Februar 1966 machte die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden unter gleichzeitiger Anfechtung"des Vergleichs vom 17. Juli 1959 erneut geltend. Sie trug vor, zu dem Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch sei es gekommen, weil sie nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung und der medizinischen Wissenschaft ein Geltendmachen der Gesundheitsschäden für aussichtslos gehalten habe; denn Entwicklungsstörungen jugendlicher Verfolgter seien erst viel später anerkannt worden. Mit Bescheid vom 27. Mai 1966 lehnte die Entschädigimgsbehörde diesen Antrag ab, weil es an den Voraussetzungen der Art. III Nr. 3 und IV Nr. 2 BEG-SchlußG für eine Anfechtung fehle. Die Klägerin habe sich zu keiner Zeit in KZ-Haft befunden (§ 31 Abs. 2 BEG nF); es lägen keine Anhaltspiinkte für eine Ablehnung des Anspruchs aus medizinischen Gründen vor. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden. Das T-and-gericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrunde Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht verneint ein Recht zur Anfechtung des Vergleichs vom 17. Juli 1959 nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG. Naohr-dieser Vorschrift erfolge die Anglei*-chung von GesundheitsSchadensansprüchen nur dann, wenn im früheren Entschädigungsverfahren zu demindest Angaben oder Ergebnisse von Eimittlungen Vorgelegen hätten, die es gestatteten, den Anspruch auf Rente durch Bescheid oder Urteil aus medizinischen Gründen abzulehnen. Das bloße Anmelden eines GesundheitsSchadens genüge nicht. Die Klägerin habe ihren Gesundheitsschaden erst nach Abgabe der Anfechtungserklänmg erläutert. Die Frage, ob eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) vorliegt, hat der Berufungsrichter nicht geprüft, weil sie nach seiner Auffassung schon daran scheitert, daß die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, sie habe dem "Abgeltung svergleich” nur zugestimmt, weil damals eine Entschädigung für sogenannte EntwicklungsStörungen nicht gewährt worden sei. Diese Erwägungen stehen nicht in Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Auslegung und Anwendung des Art, IV Nr. 2 BBG-SchlußG entwickelt hat (BGH RzW 1969, 358 Nr. 40; Urteil vom 23. Oktober 1969 -IX ZR 117/67). Das Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG setzt voraus, daB für die Entscheidung der Klägerin, auf den Entschädigungsanspruch für Gesundheitsschaden zu verzichten oder sich dafür abfinden zu lassen, medizinische Gründe maßgebend waren. Diese Voraussetzung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a gilt auch im Falle des Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG. Auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts kam der Senat dies nicht beurteilen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Abgeltungsvergleich nur deshalb zugestimmt, weil damals eine Entschädigung für sogenannte Entwicklungsschäden nicht gewährt worden sei. Wäre dies richtige dann hätte sie aus medizinischen Gitln-den auf den Anspruch verzichtet oder sich dafür abfinden lassen. Der Berufungsrichter erwähnt diesen Vortrag bei der Erörterung einer Anfechtung nach § 119 BGB, ohne daß erkennbar wird, ob er ihn geglaubt und seiner Entscheidung als tatsächlich festgestellt zugrunde gelegt hat. Das Berufmgsurteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob die Änderung in Art. I Nr. 32 BBG-SchlußG, § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BEG für die Klägerin ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG begründet hat (vgl. BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 und 235 Nr. 28). Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein: Das Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß beim Verzicht auf den An- Spruch oder bei dessen Abfindung im Vergleich vom 17. Juli 1959 nach der Vorstellung der Klägerin der seinerzeit geltend gemachte Gesundheitsschaden über den 1. November 1953 andauerte und daß ihre Gesundheit durch die Verfolgung nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es muß im einzelnen geprüft werden, ob sich die Klägerin oder ihre Bevollmächtigten, auf deren Kenntnis es nach § 166 BGB ankommt, 1959 bei der Regelung der Entschädigungsansprüche durch Vergleich von medizinischen Überlegungen haben leiten lassen. Die in RzW 1969» 358 Nr. 40 vom Bundesgerichtshof eröffnete Unterstellung dieses Motivs ist hier nicht möglich; denn die Klägerin hat zur Begründung ihres ersten Antrags keine konkreten Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf die Verfolgungsumstände zurückgeführt. Erst die Verknüpfung konkreter gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit den Belastungen der Verfolgung trägt aber die Unterstellung, daß das Entschädigungsbegehren aufgegeben worden ist, weil der Verfolgungszusamraenhang als medizinisch wahrscheinlich’ nicht anerkannt werden würde (BGH aaO). Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin Gelegenheit, mit den im Entschädigungsverfehren zulässigen Mitteln darzutun, daß ihrer damaligen Entscheidung medizinische Erwägungen zugrunde lagen. Kostenentscheidungs § 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr Thunvn