Deshalb sei eine Reichsfluchtsteuer zu entrichten und zwar in Höhe von 1/4 des inländischen Vermögens der Ehegatten, wie es in dem letzten Vermögenssteuerbescheid vom 16.6.1934 festgestellt sei, erhöht um die Zurechnungsbeträge nach § 3 Abs.3 der Reichsfluchtsteuervorschriften. Zur Begründung des Anspruchs haben sie vorgetragen, ihren Eltern sei diese Steuer aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auf erlegt worden. Deutschen Reiches waren und nach diesem Stichtage ihren inländischen Wohnsitz oder den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts aufgabe$9reichsfluchtsteuerpflichtig wurden, habe die Finanzbehörde vor 1933 keine Reichsfluchtsteuer verlangt« Dies sei erst später geschehen; das spreche dafür, daß die Erhebung der Steuer als Verfolgungsmaßnahme anzusehen sei. Die. Entschädigungsbehörde hat den Anspruch auf Entschädigung wegen der Entrichtung der Reichsfluchtsteuer abglehnt; für weitere Ansprüche (Arisierungsabgabe, Ver- Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit die Kläger eine Entschädigung wegen der Entrichtung der Reichsfluchtsteuer begehren, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Erblasser Julius Schindler aus den Verfolgungsgründen des § 1 BSG ausgewandert sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung von 70.000,- DM weiter« Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen« Das Berufungsgericht hat zunächst erörtert, ob den Klägern als Erben ihrer Eltern nach § 59 BEG ein Anspruch auf Entschädigung für die von diesen entrichtete Reichsfluchtsteuer zusteht. Das hat der Berufungsrichter verneint, weil die Reichsfluchtsteuer nicht als Sonderabgabe anzusehen und zu entschädigen sei. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Reichsfluchtsteuer den Eheleuten Julius nicht aus Verfolgungsgründen auf erlegt worden sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils weist keine entscheidungserheblichen Hechtsfehler auf.Sonderabgaben, die nur von den jüdischen Verfolgten aufzubringen waren (Judenvermögensabgabe, Zv/angsabgaben an die Reichsvereinigung der Juden, Abgaben jüdischer Rechtskonsulenten und anderes mehr) sind nach § 59 Abs. 1 BEG ohne Einschränkung zu entschädigen. Andere, nicht nur von Juden erhobene Abgaben wie die Reichsflucht st euer und Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung gelten nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BEG nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderabgaben. Wenn die Verfolgten sie entrichten mußten,*, weil »sie aus den Gründen des § 1 BEG zur Auswanderung genötigt waren, werden solche Zahlungen den anderen entschädigungspflichtigen Spnderabgaben gleichgestellt« Burch diese Steuer sollte jeder wohlhabende Deutsche mit einer einmaligen, erheblichen Vermögensabgabe belastet werden, wenn er seinen inländischen Wohnsitz nach dem 31*3*1931 aufgegeben hatte« Von der noch zu erörternden Ausnahme abgesehen, führte die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts dazu, daß die unbeschränkte Einkommen- und Vermögensteuerpflicht entfiel« Bie hohe steuerliche Belastung in Deutschland hatte, wie im Jahre 1931 vielfach festgestellt worden war, zur Ausv/anderung zahlreicher Steuerpflichtiger mit hohem Einkommen und großem Vermögen und damit zu dem Wegfall ihrer unbeschränkten Einkommen- und Vermögeii8teuer-=— Pflicht geführt« Ein solches Verhalten wurde als Steuerabwanderung oder Steuerflucht bezeichnet« Ihm sollte mit 11 energischen Maßnahmen11, nämlich mit einer einmaligen erheblichen Abgabe, begegnet werden« Diese Begründung der Reichsflucht st euer findet sich in der amtlichen Verlautbarung zur 4« Notverordnung vom 8.12.1931 (RGBl I, 699, 731? Mach §§ 1, 3 der erwähnten Fluchtsteuerbestimmungen hatten Deutsche» die in der Zeit nach dem 31*3.1931 ihren inländischen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande aufgegeben hatten» eine Reichsfluchtsteuer in Höhe eines Viertels des gesamten steuerpflichtigen Vermögens zu entrichten. Die Reichs-fluchtoteuer war, wie die spätere Praxis der Finanzbehörden erwies, auch dann zu entrichten, wenn Deutsche nur deshalb ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben hatten, v/eil nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ($2 BEG) sie dazu genötigt hatten. Deshalb hat $ 39 Abs* 2 BEG für diesen Fall die Reichsfluchtsteuer den sonstigen entschädigungspflichtigen Sonderabgaben gleichgestellt• Mußten jüdische Verfolgte Reichsfluchtsteuer entrichten, weil sie als deutsche Staatsangehörige in der genannten Zeit ihren inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aufgegeben hatten, so wird vermutet, daß sie aus den Gründen des § 1 BEG zur Auswanderung genötigt waren. Sie wendet sich nur gegen die Würdigung dieser Umstände durch den Berufungsrichter und fordert eine ihr günstigere $at-sachenwürdiguhg. Das Berufungsgericht hat weiter untersucht, ob die Veranlagung und Entrichtung der Reichsfluchtsteuer im Jahre 1935 verfolgungsbedingt war. 51 • 3* 1931 ihren Wohnsitz in Hamburg aufgegeben hatten, zunächst nicht zur Fluchtsteuer herangezogen wurden, hatte folgende Gründe: Nach § 81 Ziff.2 AO in der durch die 4. NotVO vom 8.12.1931 geänderten Fassung wurden Deutsche, die leitende Angestellte eines inländischen Unternehmens waren, auch dann als Personen mit Aufenthalt am Sitz des Unternehmens angesehen, wenn sie sich im Ausland aufhielten. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, daß leitende Angestellte inländischer Unternehmen auch bei Wohnsitz im Auslande unbeschränkt zur Einkommen-und Vermögensteuer herangezogen werden konnten. Das Fortbestehen des inländischen Aufenthalts bei diesem Personexikreis mit den genannten Auswirkungen für die Heranziehung zur Einkommen- und Vermögenssteuer hatte zugleich zur Folge, daß Reichsfluchtsteuer nicht zu erheben war, wenn diese Personen ihren Wohnsitz ins Ausland verlegten. Die Änderung trat am 1.1.1955 in Kraft, so daß leitende Angestellte inländischer Unternehmen reichsflucht8teuerpflichtig wurden, wenn sie ihren inländischen Wohnsitz nach diesem Zeitpunkt auf-gaben. Nach den Vorstellungen und Zielen des damaligen Reichsfinanzministers sollte darüber hinaus die Verpflichtung zur Zahlung der Reichofluchteteuer rückwirkend auch diejenigen leitenden Angestellten treffen, die in der Zeit vom 31.5.1931 bis 31.12.1934 ihren inländischen Wohnsitz unter Beibehaltung ihrer leitenden Stellung in inländischen Unternehmen auf gegeben hatten. Er hat § 14 Abs.3 StAnpG so ausgelegt, daß leitende Angestellte inländischer Unternehmen auch dann zur Reichsfluchtsteuer heranzuziehen seien, wenn sie unter Beibehaltung ihrer Stellung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Für diese Entscheidung deo Großen Senats spielte eine Holle» v/ie sich aus der Begründung deo Gutachtens ergibt» daß nach Berichten 4er damaligen Landesfinanzämter im Auslande lebende leitende Angestellte inländischer Unternehmungen ihre Stellung dazu benutzt hatten» die für ihre Besteuerung im Inland entscheidenden. Wie der Berufungsrichter angenommen hat, liegt sie auch dem Bescheid des Finanzamts Hamburg Hechtes Alsterufer vom 5. Der Berufungsrichter hat in den Urteil8gründen dargelegt, daß diese nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenkliche Rückwirkung des Heichsfluchtsteuerrechts nicht gegen die in dex’ Zeit vom 1.4.1931 bis 31.12.1934 ausgewanderten Juden gerichtet war. Der rückwirkende Wegfall der Vorteile, die sich für die Reichsfluchtsteuer aus § 81 AO in der bis zu dem Inkrafttreten des Steueranpassungsgesotzes geltenden Fassung ergeben hatten, traf Juden und Nichtjuden. Da somit die Eheleute SiHHBl bei der Veranlagung der Reichsfluchtsteuer und den damit zusammenhängenden Auflagen nicht anders behandelt wurden als Auswanderer, die nicht zu dem Kreise der Verfolgten gehörten, können die Kläger die Vermutung des § 56 Abs.4 BEG nicht in Anspruch nehmen. Hach Ansicht des Berufungsrichters fehlt es nämlich auch dann an einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Anforderung und Entrichtung der Reichsfluchtsteuer auf den Gründen des § 1 BEG beruht.
033 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 211/66 URTEIL Verkündet am 11. Juli 1968 Fohl, Justizhauptsekretär •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit 1. Frau Prof. Anna 3 2. 3* Frederick ___ Schweiz, geb. S| Israel, Ave., trade vertreten durch den Testamentsvollstrecker, den Miterben zu 2), dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Bres. » 9 gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, * vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen öber-landosgerichts zu Hamburg vom 23. März 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Brben ihrer 1954 in Frankreich verstorbenen Mutter, Frau Irma Sie war Allein- erbin ihres 1941 in New York verstorbenen Rhemannes Julius ( Julius SflHHBP entstammte einer jüdischen Familie; er war Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit den Firmen ölwerke Julius SIBMl GmbH und Tankschiffroederei Julius S| AB GmbH in Br verließ im September 1931 erwarb im Früh- jahr 1932 die Staatsangehörigkeit von Liechtenstein und ließ sich später in Frankreich nieder. Bis zur verfolgungsbedingt en Veräußerung der Geschäftsanteile der beiden Gesellschaften Anfang 1939 blieb er deren Geschäftsführer. Am 5. August 1935 erließ das Finanzamt Hamburg Rechtes Alsterufer gegen die Eheleute einen Reichsfluchtsteuerbeocheid. ln dem Bescheid heißt es: "Nach den Feststellungen des Finanzamts haben Sie Ihren inländischen Wohnsitz auf gegeben”. Deshalb sei eine Reichsfluchtsteuer zu entrichten und zwar in Höhe von 1/4 des inländischen Vermögens der Ehegatten, wie es in dem letzten Vermögenssteuerbescheid vom 16.6.1934 festgestellt sei, erhöht um die Zurechnungsbeträge nach § 3 Abs. 3 der Reichsfluchtsteuervorschriften. Die hiernach auf 944*844,85 HM festgesetzte Reichsfluchtsteuer sei auf Grund des Schreibens des Präsidenten des Landes-finanzamts vom 24.7.1935 auf 350.000,- RM herabgesetzt worden. Mit dieser Ermäßigung wurden Bedingungen verbunden: Die Steuerschuldner hatten die Ratenzahlungstermine der Stundungsverfügung einzuhalten und auf Rechtsmittel gegen den Bescheid zu verzichten. Diese Bedingungen wurden erfüllt. Die Kläger fordern 70.000,- DM Entschädigung für die von ihren Eltern entrichtete Reichsflucht st euer. Zur Begründung des Anspruchs haben sie vorgetragen, ihren Eltern sei diese Steuer aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auf erlegt worden. Zwar habe Julius Deutschland schon 1931 verlassen, er sei aber damals nicht ausgewandert, weil er bis 1939 Geschäftsführer der genannten Gesellschaften geblieben sei. Obwohl nach Kapitel III 1. Abschnitt § 1 der 4. NotVO vom 8.12.1931 (RGBl I, 699, 731) Personen, die am 31. März 1931 Staatsangehörige des Deutschen Reiches waren und nach diesem Stichtage ihren inländischen Wohnsitz oder den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts aufgabe$9reichsfluchtsteuerpflichtig wurden, habe die Finanzbehörde vor 1933 keine Reichsfluchtsteuer verlangt« Dies sei erst später geschehen; das spreche dafür, daß die Erhebung der Steuer als Verfolgungsmaßnahme anzusehen sei. Die. Entschädigungsbehörde hat den Anspruch auf Entschädigung wegen der Entrichtung der Reichsfluchtsteuer abglehnt; für weitere Ansprüche (Arisierungsabgabe, Ver- 4 Sicherungsschäden), die die Kläger geltend gemacht hatten, hat sie eine Entschädigung bewilligt« Die Kläger haben diesen Bescheid mit der Klage ange-fochten. Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit die Kläger eine Entschädigung wegen der Entrichtung der Reichsfluchtsteuer begehren, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Erblasser Julius Schindler aus den Verfolgungsgründen des § 1 BSG ausgewandert sei. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung von 70.000,- DM weiter« Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe s Das Rechtsmittel ist unbegründet« i Das Berufungsgericht hat zunächst erörtert, ob den Klägern als Erben ihrer Eltern nach § 59 BEG ein Anspruch auf Entschädigung für die von diesen entrichtete Reichsfluchtsteuer zusteht. Das hat der Berufungsrichter verneint, weil die Reichsfluchtsteuer nicht als Sonderabgabe anzusehen und zu entschädigen sei. Julius SflHP und seine Ehefrau seien schon im Herbst 1931 ausgewandert, dazu aber nicht aus den Gründen des § 1 BEG genötigt gewesen. Der Berufungsrichter hat ferner erwogen, ob den Klägern eine Entschädigung nach § 56 BEG zusteht. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Reichsfluchtsteuer den Eheleuten Julius nicht aus Verfolgungsgründen auf erlegt worden sei. Aus diesem Grunde hat er eine Entschädigung nach § 56 BEG abgelehnt. Die Begründung des angefochtenen Urteils weist keine entscheidungserheblichen Hechtsfehler auf. Sonderabgaben, die nur von den jüdischen Verfolgten aufzubringen waren (Judenvermögensabgabe, Zv/angsabgaben an die Reichsvereinigung der Juden, Abgaben jüdischer Rechtskonsulenten und anderes mehr) sind nach § 59 Abs. 1 BEG ohne Einschränkung zu entschädigen. Andere, nicht nur von Juden erhobene Abgaben wie die Reichsflucht st euer und Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung gelten nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BEG nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderabgaben. Wenn die Verfolgten sie entrichten mußten,*, weil »sie aus den Gründen des § 1 BEG zur Auswanderung genötigt waren, werden solche Zahlungen den anderen entschädigungspflichtigen Spnderabgaben gleichgestellt« Baß die Reichsfluchtsteuer zunächst keine gegen die Juden gerichtete Verfolgungsmaßnahme war, zeigt die Ge-setzeogeechichte. Burch diese Steuer sollte jeder wohlhabende Deutsche mit einer einmaligen, erheblichen Vermögensabgabe belastet werden, wenn er seinen inländischen Wohnsitz nach dem 31*3*1931 aufgegeben hatte« Von der noch zu erörternden Ausnahme abgesehen, führte die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts dazu, daß die unbeschränkte Einkommen- und Vermögensteuerpflicht entfiel« Bie hohe steuerliche Belastung in Deutschland hatte, wie im Jahre 1931 vielfach festgestellt worden war, zur Ausv/anderung zahlreicher Steuerpflichtiger mit hohem Einkommen und großem Vermögen und damit zu dem Wegfall ihrer unbeschränkten Einkommen- und Vermögeii8teuer-=— Pflicht geführt« Ein solches Verhalten wurde als Steuerabwanderung oder Steuerflucht bezeichnet« Ihm sollte mit 11 energischen Maßnahmen11, nämlich mit einer einmaligen erheblichen Abgabe, begegnet werden« Diese Begründung der Reichsflucht st euer findet sich in der amtlichen Verlautbarung zur 4« Notverordnung vom 8.12.1931 (RGBl I, 699, 731? abgedruckt in StuW 1934, Teil 1, S« 959). Auf den Zweck der Steuer, die Abwanderung zu erschweren, damit das weitere Steueraufkommen gesichert werde, hat auch der Reichsfinanzhof mehrfach hingewiesen (StuW 1935, Teil 2 Nr« 306). Ein Vorbild für diese Abwehr der Steuerflucht findet sich schon im Gesetz gegen die Steuerflucht vom 26.7.1918 (RGBl S. 951). Die 4. Kotverordnung hat im ersten Abschnitt des Kapitels III die Pflicht zur Entrichtung der Reichs-fluchtsteuer eingeführt. Zur Durchsetzung des Steuer-anspruchs waren ungewöhnlich einschneidende Maßnahmen (Steuersteckbrief, hohe Verzugszuschläge» Freiheitsstrafen) vorgesehen. An diese Steuerpflicht knüpft die entochädigungsrechtliche Regelung in § 59 BEG an. Mach §§ 1, 3 der erwähnten Fluchtsteuerbestimmungen hatten Deutsche» die in der Zeit nach dem 31*3.1931 ihren inländischen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande aufgegeben hatten» eine Reichsfluchtsteuer in Höhe eines Viertels des gesamten steuerpflichtigen Vermögens zu entrichten. Ob die Voraussetzungen für die Entstehung des Steueranspruchs Vorlagen» wurde von den Steuerbehörden und Steuergerichten nicht nach §§ 7 ff BGB» sondern entsprechend § 1 AO nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Steueranpassungsgesetzes beurteilt (§§ 80, 81 AO, §§ 13, 14 StAnpG). Die Reichs-fluchtoteuer war, wie die spätere Praxis der Finanzbehörden erwies, auch dann zu entrichten, wenn Deutsche nur deshalb ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben hatten, v/eil nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ($2 BEG) sie dazu genötigt hatten. Deshalb hat $ 39 Abs* 2 BEG für diesen Fall die Reichsfluchtsteuer den sonstigen entschädigungspflichtigen Sonderabgaben gleichgestellt• Es fragt sich, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Vermutung des § 63 BEG zukommt. Auf diese Vorschrift hat sich die Revision mehrfach berufen. Durch die zugunsten der sogen. Gruppenverfolgten aufgestellten Vermutungen (§§ 31 Abo. 4, 36 Abs. 4, 63, 64 Abs. 2 BEG) soll den Verfolgten der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfo 1 gungsmaßnahmen und Schaden abgenommen werden« Diese Vermutungen gelten nur für Schäden, die auf Vorgänge aus der Zeit vom 50.1.1933 bis 8.5.1945 zurückgehen. Das hat der Bundesgerichtshof in der RzW 1962, 168 Nr. 17 abgedruckten Entscheidung dargelegt. Erst nach dem 30.1.1933 wurde das Ziel, die wegen ihrer Hasse Verfolgten.aus dem Kultur- und Wirtschaftsleben Deutschlands auszuschließen, durch umfassende Maßnahmen in Gesetzgebung und Verwaltung Schritt für Schritt durchgesetzt. . Gleichzeitig wurde der Rechtsschutz zu dem Nachteil der Verfolgten abgebaut. Diese Entwicklung rechtfertigt für den genannten Zeitraum die Anwendung der Vermutung bei den im Bundesentschädigungsgesetz bestimmten Schadenetatbeständen. Bei Schäden, die auf Vorgänge in diesem Zeitraum zurückgehen, wird vermutet, daß Verfolgungsmaßnahmen gegen die zu diesem Personenkreise gehörenden Verfolgten gerichtet worden sind und daß der Schaden auf ihnen beruht (BGH HzW 1964, 509 Nr. 20 mw. Rechtsprechungshinweisen) . Mußten jüdische Verfolgte Reichsfluchtsteuer entrichten, weil sie als deutsche Staatsangehörige in der genannten Zeit ihren inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aufgegeben hatten, so wird vermutet, daß sie aus den Gründen des § 1 BEG zur Auswanderung genötigt waren. Die Auswanderung löste die Pflicht zur Entrichtung der Heichsfluchtsteuer aus. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist die Reichsfluchtsteuer von 350 000.- HM in den Teilbeträgen entrichtet worden, die in dem Steuerbescheid festgelegt worden waren. Die Steuer ist daher in der Zeit von September 193$ bis März 1937 bezahlt worden. Trotzdem greift die Vermutung des § 63 BEG nicht ein, weil die Erblasser ihren ~ 9 - inländischen Wohnsitz nicht in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5* 1945 auf gegeben haben. Der Berufungsrichter hat vielmehr festgestellt, daß dies schom im September 1931 geschehen war. Bei der Entscheidung der Frage, wann die geben haben, ist der Berufungsrichter allerdings nicht von dem Wohnsitzbegriff des Abgabenrechts, sondern dem des bürgerlichen Gesetzbuchs auogegangen. Dieser Rechtsirrtum berührt jedoch nicht das Ergebnis: Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß bei einer endgültigen Auswanderung regelmäßig auch der steuerliche Wohnsitz aufgegeben wird. Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsrichters, daß die Eheleute SflHHliia Herbst 1931 aus Deutschland ausgewandert sind. Sie meint, der Berufungsrichter habe M einfach eine Reihe von Argumenten11 gesammelt und die Gegenargumente mit unzulänglicher Begründung abgetan. Die Revision hat jedoch nicht dargetan, daß der Beim« fungsrichter seiner Entscheidung nicht alle in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände zugrunde gelegt hat. Sie wendet sich nur gegen die Würdigung dieser Umstände durch den Berufungsrichter und fordert eine ihr günstigere $at-sachenwürdiguhg. Damit greift sie die der Hachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Beweiswürdigung des Berufungsrichtero an (§§ 549, 550, 559 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Das ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat weiter untersucht, ob die Veranlagung und Entrichtung der Reichsfluchtsteuer im Jahre 1935 verfolgungsbedingt war. Das wäre zu bejahen, wenn im Gegensatz zur Behandlung des gleichliegenden Sachverhalts bei Richtverfolgten für die Veranlagung der Eheleute jüdischen Bevölkerung wenigstens mitursächlich gewesen 1st. Eheleute ihren inländischen Wohnsitz aufge- zur ReichsfluchtSteuer deren Zugehörigkeit zur In diesem Fall käme eine Entschädigung nach § 56 BEG in Betracht. Das Berufungsgericht hat einen solchen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Entrichtung der Reichsfluchtsteuer nicht fostgestellt. Rechtsfehler sind auch in diesem Zusammenhänge nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt, daß die Heranziehung der Eheleute Schindler im Zuge der allgemeinen Entwicklung des Reichsfluchtsteuerrechts stattfand. Daß die Eheleute obwohl sie nach dem 51 • 3* 1931 ihren Wohnsitz in Hamburg aufgegeben hatten, zunächst nicht zur Fluchtsteuer herangezogen wurden, hatte folgende Gründe: Nach § 81 Ziff. 2 AO in der durch die 4. NotVO vom 8.12.1931 geänderten Fassung wurden Deutsche, die leitende Angestellte eines inländischen Unternehmens waren, auch dann als Personen mit Aufenthalt am Sitz des Unternehmens angesehen, wenn sie sich im Ausland aufhielten. Auch durch diese Gesetzesbestimmung sollte die Steuerpflicht abgewehrt werden. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, daß leitende Angestellte inländischer Unternehmen auch bei Wohnsitz im Auslande unbeschränkt zur Einkommen-und Vermögensteuer herangezogen werden konnten. Dem lag der Gedanke zugrunde, daß solche Personen ihr Einkommen weiter aus einem inländischen Unternehmen beziehen und im Inlande meist auch große Heile ihres Vexmögens haben. Das Fortbestehen des inländischen Aufenthalts bei diesem Personexikreis mit den genannten Auswirkungen für die Heranziehung zur Einkommen- und Vermögenssteuer hatte zugleich zur Folge, daß Reichsfluchtsteuer nicht zu erheben war, wenn diese Personen ihren Wohnsitz ins Ausland verlegten. 11 Diese Gesetzeslage änderte sich erst mit der Einführung des § 14 Abs. 3 des StAnpG vom 16.10.1934 (RGBl I, 925). Die erwähnten Vorschriften Uber den Aufenthalt leitender Angestellter inländischer Unternehmen galten jetzt nicht mehr für die Erbschaftssteuer und die Reichsfluchtsteuer. Die Änderung trat am 1.1.1955 in Kraft, so daß leitende Angestellte inländischer Unternehmen reichsflucht8teuerpflichtig wurden, wenn sie ihren inländischen Wohnsitz nach diesem Zeitpunkt auf-gaben. Für die Einkommen- und Vermögensteuer wurden sie trotzdem wie Personen mit inländischem Aufenthalt behandelt. Nach den Vorstellungen und Zielen des damaligen Reichsfinanzministers sollte darüber hinaus die Verpflichtung zur Zahlung der Reichofluchteteuer rückwirkend auch diejenigen leitenden Angestellten treffen, die in der Zeit vom 31.5.1931 bis 31.12.1934 ihren inländischen Wohnsitz unter Beibehaltung ihrer leitenden Stellung in inländischen Unternehmen auf gegeben hatten. Die Rückwirkung des § 14 Abo. 3 StAnpG hat der damalige Reichsminister der Finanzen ln der amtlichen Begründung zu diesem Gesetz, Reichssteuerblatt 1934, S. 1398, 1410 vertreten. Zwar hat der 3. Senat des Reichsfinanzhofs in seinem Urteil vom 23.7.1936 (RFH 39, 38) diese Auffassung mißbilligt und für seine Ansicht angeführt, aus dem Gesetz sei die Rückwirkung nicht abzuleiten, die vor dem 1.1.1955 ausgewanderten Angestellten hätten der früheren gesetzlichen Regelung trauen dürfen. Jedoch ist der Große Senat des Reichsfinanzhofs in seinem Gutachten vom 7. August 1936 (RFH 39, 357) diesen Gedankengängen nicht gefolgt. Er hat § 14 Abs. 3 StAnpG so ausgelegt, daß leitende Angestellte inländischer Unternehmen auch dann zur Reichsfluchtsteuer heranzuziehen seien, wenn sie unter Beibehaltung ihrer Stellung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen f / -12- Aufenthalt im Inlande in der Zeit vom 1.4.1931 bis 31.12.1934 aufgegeben hatten. Für diese Entscheidung deo Großen Senats spielte eine Holle» v/ie sich aus der Begründung deo Gutachtens ergibt» daß nach Berichten 4er damaligen Landesfinanzämter im Auslande lebende leitende Angestellte inländischer Unternehmungen ihre Stellung dazu benutzt hatten» die für ihre Besteuerung im Inland entscheidenden. Einkünfte ins Ausland zu verlagern oder sogar ihre inländischen Vermögen ins Ausland zu überführen, ohne deshalb Reichsfluchtsteuer entrichten zu müssen. Die Behauptung der Kläger, daß es sich nach diesen Berichten um jüdische leitende Angestellte gehandelt habe, 1st unzutreffend. Die von dem Großen Senat des Reichsfinanzhofs gebilligte Ansicht des Reichsministers der Finanzen bestimmte die Praxis der Finanzbehörden. Wie der Berufungsrichter angenommen hat, liegt sie auch dem Bescheid des Finanzamts Hamburg Hechtes Alsterufer vom 5. August 1935 zugrunde. Der Berufungsrichter hat in den Urteil8gründen dargelegt, daß diese nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenkliche Rückwirkung des Heichsfluchtsteuerrechts nicht gegen die in dex’ Zeit vom 1.4.1931 bis 31.12.1934 ausgewanderten Juden gerichtet war. Wie keiner weiteren Begründung bedarf, gehärt § 14 Abs. 3 StAnpG nicht zu den die Juden benachteiligenden Steuervorschriften. Der rückwirkende Wegfall der Vorteile, die sich für die Reichsfluchtsteuer aus § 81 AO in der bis zu dem Inkrafttreten des Steueranpassungsgesotzes geltenden Fassung ergeben hatten, traf Juden und Nichtjuden. Bo sollten alle diejenigen leitenden Angestellten noch nachträglich zur Heichsfluchtsteuer herangezogen werden, die es nach Ansicht der Finanzbehörden verstanden hatten, ihr Vermögen und damit die Quellen weiterer inländischer Einkünfte ins Ausland zu verlagern* Dieser Personenkreis beging schon nach früherer Auffassung eine volkswirtschaftlich nicht zu verantwortende Steuerflucht, nach damaliger Auffassung "Verrat1* an der Volkswirtschaft. Da die große Welle der jüdischen Auswanderung erst mit dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft einsetzte, gehörten zu dem rückwirkend bis zu dem 30.1.1933 betroffenen Personenkreis auch zahlreiche Nichtjuden, die nach dem 31.3.1931 dem Steuerdruck im Inland ausgev/ichen waren. Sie sollten insgesamt erfaßt werden. Daraus folgt, daß die rückwirkende Veranlagung zur Reichsfluchtsteuer für die hier in Präge kommende Zeit (Herbst 1931) keine gegen die Eheleute S0IB gerichtete Verfolgungsmaßnahme darstellt. Da somit die Eheleute SiHHBl bei der Veranlagung der Reichsfluchtsteuer und den damit zusammenhängenden Auflagen nicht anders behandelt wurden als Auswanderer, die nicht zu dem Kreise der Verfolgten gehörten, können die Kläger die Vermutung des § 56 Abs. 4 BEG nicht in Anspruch nehmen. Ohne Rechtsverletzungen hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Tatsachen, die eine Anwendung der §§ 59, 36 BEG rechtfertigen, auch dann nicht als bewiesen anzusehen sind, wenn man davon ausgeht, daß die Flucht st euerakten durch Beamte oder Angestellte der damaligen Reichsfinanzverwaltung vernichtet worden sind. Hach Ansicht des Berufungsrichters fehlt es nämlich auch dann an einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Anforderung und Entrichtung der Reichsfluchtsteuer auf den Gründen des § 1 BEG beruht. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Auslegung des §176 Abs. 2 BEG entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH RzW 1938, 182 Nr. 23, 1961, 410 Nr. 44). Die dagegen ankämpfende Revision Übersieht, daß eine Auslegung des § 176 Abs. 2 BEO, wie sie sie vertritt, dazu nötigt, Bntachädigungsleistungen zu gewähren, ohne daß es möglich wäre, auch nur einigermaßen ausreichende Feststellungen Uber den Verfolgungshergang zu treffen. Die Vorschrift des § 176 Abs. 2 BEO betrifft auch > den Fall, daß die Beweise für anspruchsbegründende Tatsachen nur deshalb unvollständig sind, weil Urkunden verloren gegangen sind. Sie kann ferner auf den Fall angewandt werden, daß Urkunden vernichtet werden sind. Infolge dieser Beweiserleichterung in § 176 Abs. 2 BEO ist kein Raum für die von der Revision vertretenen Auslegung des § 444 ZPO. Aus diesen Gründen muß die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 25 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewi es en werden. Mai Wüotenberg Maaß von der Mühlen Bundesrichter Prof. Br. Bökelmann kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai