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BGH · IX ZR 211/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 211/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel und Prof. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. dung des Berufungsgerichts beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Würdigung der unangreifbar festgestellten Tatsachen (§ 287 ZPO). 4 b) Eine Ausnahmesituation, in der nicht der Mandant für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem erlittenen Schaden darlegungsund beweispflichtig ist, sondern ausnahmsweise der Anwalt den Entlastungsbeweis zu führen hat, weil es mehrere Wege gegeben hätte, auf denen sich der Kläger hätte befriedigen können (BGHZ 163, 223, 231 f), liegt nicht vor. Vorliegend ist nicht zu erkennen - und wird auch nicht vorgetragen -, dass es einen Erfolg versprechenden Weg gegeben hätte, auf dem der Kläger sich hätte befriedigen können. Es besteht keine Veranlassung, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverletzung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen hat (BGHZ 163, 223, 231; BGH, Urt. v. Das Berufungsgericht hatte sich im Regressprozess auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten des Vorprozesses zutreffend verteilt worden sind.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DarmstadtVorprozessesMandantSchadenZPOKlägerrechtlicheBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 211/06
vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 23. Oktober 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.680,02 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
 Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt das Berufungsurteil nicht erkennen.
2	1.	Verfahrensgrundrechte	des	Klägers	sind	nicht	verletzt.	Die	Entschei-
dung des Berufungsgerichts beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Würdigung der unangreifbar festgestellten Tatsachen (§ 287 ZPO).
 
3	a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pfändung in eine offene Kreditlinie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu einer solchen Pfändung (BGHZ 147, 193; 157, 350). Ein Zugriff des Klägers wäre nur bei Abruf des Kredits durch die Beklagte des Vorprozesses in Betracht gekommen. Hierzu war deren Geschäftsführer nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht bereit.
4	b) Eine Ausnahmesituation, in der nicht der Mandant für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem erlittenen Schaden darlegungsund beweispflichtig ist, sondern ausnahmsweise der Anwalt den Entlastungsbeweis zu führen hat, weil es mehrere Wege gegeben hätte, auf denen sich der Kläger hätte befriedigen können (BGHZ 163, 223, 231 f), liegt nicht vor. Vorliegend ist nicht zu erkennen - und wird auch nicht vorgetragen -, dass es einen Erfolg versprechenden Weg gegeben hätte, auf dem der Kläger sich hätte befriedigen können. Es besteht keine Veranlassung, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverletzung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen hat (BGHZ 163, 223, 231; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968).
5	2. Das Berufungsgericht hatte sich im Regressprozess auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten des Vorprozesses zutreffend verteilt worden sind. An ein "Geständnis" des Beklagten, im Vorprozess unsubstantiiert und unschlüssig vorgetragen zu haben, war es nicht gebunden. Es ging um rechtliche Bewertungsfragen und nicht um zugestandenen Tatsachenstoff.
 
6	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 19 0 202/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.10.2006 - 13 U 78/05 -