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BGH · IX ZR 210/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 210/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. An der bisher gültigen Rechtslage hat sich durch die Postreform nichts geändert (OLG Frankfurt NJW 1996, 3159; BFH ZIP 1997, 2012). Jedoch sind sie gemäß § 16 Abs. 1 PostG (in der Fassung des Postneuordnungsgesetzes vom 14.

Zitierte Normen: § 182 ZPO § 16 PostG § 191 ZPO
BeamtesinnenPostbedienstetenZIPZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 210/97	BESCHLUSS
	vom 19. März 1998
	in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 19. März 1998 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25.
April 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 75.000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die von dem Postbediensteten vorgenommene Ersatzzustellung des Vollstreckungsbescheids der Vorschrift des § 182 ZPO entsprochen hat. An der bisher gültigen Rechtslage hat sich durch die Postreform nichts geändert (OLG Frankfurt NJW 1996, 3159; BFH ZIP 1997, 2012). Zwar muß die Zustellungsurkunde gemäß §§ 195 Abs. 2, 191 Nr. 7 ZPO die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten tragen. Diese Eigenschaft besitzen die Postbediensteten seit 1995 nicht mehr. Jedoch sind sie gemäß § 16 Abs. 1 PostG (in der Fassung des
 Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2370) mit dem Recht beliehen worden, Schriftstücke nach den Regeln des Prozeß- und Verfahrensrechts förmlich zustellen zu können. Damit sind sie weiterhin als Beamte im Sinne des § 191 Nr. 7 ZPO und - entgegen der Ansicht von Löwe/Löwe ZIP 1997, 2002, 2003 - als auch mit öffentlichem Glauben versehene Personen im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO anzusehen; denn dies folgt aus Inhalt und Zweck der gesetzlichen Neuregelung.
Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler.
Paulusch	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter