Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Januar 1982 aber aufgrund eines 15 nicht übersteigenden Hundertsatzes nur die jeweilige Mindestrente zu, weil sich der Kläger Versorgungsbezüge, Erträge aus Kapitalanlagen und (nur) die Zinsen aus steuerbegünstigten Rentenverträgen (einer besonderen kanadischen Anlageform: "RRSP") hundert-satzmindernd anrechnen lassen müsse. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen). Mit der Revision wird beantragt die rechtliche Beurteilung dieser beim Oberlandesgericht Koblenz anhängig gewesenen Rechtssache durch den Bundesgerichtshof zu überprüfen. DV sind, oder ob sie nur jeweils mit ihren in einem Kalenderjahr anfallenden Zinserträgen bei der Hundertsatzbemessung zu berücksichten sind, und zwar auch dann, wenn sie nicht entnommen werden; Die Zulassung der Revision beruht darauf, daß der Senat beim Oberlandesgericht Koblenz von der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes abweicht. Diese Auffassung wird auch von mir vertreten und als Begründung der Revision mit angeführt. Nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs.3 Nr. 3 ZPO muß die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, nämlich die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und, soweit die Revision auf eine Verletzung des Verfahrensrechts gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach der Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (Senatsurteile vom 13. Die in der Revisionsbegründung vertretene Meinung, die Zulassung der Revision beruhe darauf, daß das Oberlandesgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweiche, macht deutlich, daß der Rechtsanwalt, der die Revision des Klägers be-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 210/86 Verkündet am: 8. Oktober 1987 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ladislaus Avenue, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt r gegen Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau, KÜ^HT-F|^HHV-Straße #, MaflBf, Beklagter und Revisionsbeklagter WII 2 //y Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. April 1986 wird als unzulässig verworfen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Bescheide vom 14. Oktober 1982 und 17. August 1983 setzte die Behörde die bisher wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 % gewährte Rente von 30 v.H. der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes ab 1. Januar 1981 auf 15 v.H. dieser Vergleichsbezüge und damit auf die Mindestrente des § 21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der ÄnderungsVerordnung 1983 (BGBl I 1983, 1314) herab. Unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilte das Landgericht 3 den Beklagten, ab 1. Januar 1981 30 v.H. und ab 1. Januar 1982 20 v.H. der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten erkannte das Oberlandesgericht zwar ab 1. Januar 1981 die bisherige Rente in Höhe von 30 v.H. der maßgebenden Vergleichsbezüge, ab 1. Januar 1982 aber aufgrund eines 15 nicht übersteigenden Hundertsatzes nur die jeweilige Mindestrente zu, weil sich der Kläger Versorgungsbezüge, Erträge aus Kapitalanlagen und (nur) die Zinsen aus steuerbegünstigten Rentenverträgen (einer besonderen kanadischen Anlageform: "RRSP") hundert-satzmindernd anrechnen lassen müsse. Die Anschlußberufung, mit der der Kläger eine Rente nach 30 v.H. der Vergleichs-bezüge bis 30. November 1982 forderte, wurde zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen). Die Revisionsbegründung lautet: "Die Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz in tatsächlicher Hinsicht sind gemäß § 549 ZPO unanfechtbar. Mit der Revision wird beantragt die rechtliche Beurteilung dieser beim Oberlandesgericht Koblenz anhängig gewesenen Rechtssache durch den Bundesgerichtshof zu überprüfen. 4 /S Auf Seite 22 des angefochtenen Urteils führt das Oberlandesgericht Koblenz folgendes aus: Der Senat läßt die Revision zur Klärung der rechtsgrundsätzlichen Fragen (§ 219 Abs. 2 BEG) zu: 1. Ob Bezüge aufgrund von Verträgen, die im Rahmen des kanadischen "Registered Retirement Saving Plan" (RRSP) geleistet werden, Versorgungsbezüge oder Versicherungsleistungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 4, 8 der 2. DV sind, oder ob sie nur jeweils mit ihren in einem Kalenderjahr anfallenden Zinserträgen bei der Hundertsatzbemessung zu berücksichten sind, und zwar auch dann, wenn sie nicht entnommen werden; 2. ob Bezüge aus einem Annuitäten-Vertrag wie dem, den der Kläger mit der Life Dominion Lebensversicherung abgeschlossen hat, mit seinen jährlichen Zahlungen in vollem Umfange Versorgungsbezüge oder Versicherungsleistungen sind oder ob nur der in einer jeweiligen Rate enthaltene Zinsanteil bei der Hundertsatzbemes-sung beachtlich ist. Die Zulassung der Revision beruht darauf, daß der Senat beim Oberlandesgericht Koblenz von der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes abweicht. Diese Auffassung wird auch von mir vertreten und als Begründung der Revision mit angeführt. 5 Um Wiederholungen zu vermeiden wird Bezug genommen auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Trier, Aktenzeichen 5 0 (WG) 65/83 und auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 5 U (WG) 15/84. Die Akten werden zu dem Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht. Die Revision ist somit begründet. Den eingangs gestellten Revisionsanträgen ist stattzugeben ." Entscheidunqsqründe Die Revision ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. Nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muß die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, nämlich die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und, soweit die Revision auf eine Verletzung des Verfahrensrechts gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Nicht nur den verfahrensrechtlichen Rügen (Nr. 3b aaO), sondern auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen (Nr. 3a aaO) muß eine sorgfältige, über ihren Umfang keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden. Die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen 6 SS lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach der Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (Senatsurteile vom 13. Dezember 1979 - IX ZR 117/77 RzW 1980, 34; vom 3. Juli 1980 - IX ZR 59/77, RzW 1980, 155 jeweils m.w.N.). Eine solche Darlegung läßt die Revisionsbegründung nicht erkennen. Die Wiederholung der vom Berufungsgericht formulierten Rechtsfragen, deretwegen es die Revision zugelassen hat, genügt nicht. Daraus ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen das Berufungsurteil für unrichtig erachtet wird. Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht die von ihm skizzierten Rechtsfragen zugunsten des Klägers entschieden hat. Die Revisionsbegründung enthält im übrigen nur Floskeln, aber keine sachlich-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rüge. Weder ist eine verletzte Rechtsnorm genannt noch eine Tatsache, die einen Verfahrensmangel ergeben könnte. Die Revisionsbegründung überläßt es dem Revisionsgericht, die Rechtsnormen zu ermitteln, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte. Die in der Revisionsbegründung vertretene Meinung, die Zulassung der Revision beruhe darauf, daß das Oberlandesgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweiche, macht deutlich, daß der Rechtsanwalt, der die Revision des Klägers be- gründet hat, das angefochtene Urteil nicht auf eine bestimmte Rechtsverletzung nachgeprüft hat. Deshalb hat er auch keinen Revisionsgrund bezeichnet, der nach Auffassung des Klägers die Aufhebung des Berufungsurteils rechtfertige. Merz Zorn Fuchs Gärtner Schmitz