Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter WUstenberg, MaaB, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: 1957 verglich er sich mit der Entschädigungsbehörde zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche nach dem BEG aus eigenem wie aus fremdem Recht auf Zahlung von 45*000 DM* 1965 focht er diesen Vergleich an* Er verlangt eine Berufsschadensrente des höheren Dienstes* Entscheidungsgründe Nach der Überzeugung des Berufungsrichters haben die Parteien mit ihrem Vergleich auch den damals noch nicht angemeldeten Einzelanspruch wegen Berufsschadens abgelten wollen* Zutreffend legt er dar, daß der Anspruch für diesen Fall nicht nach § 189 a BEG erneut angemeldet werden kann; dafür ist unerheblich, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Abgeltung begründet war oder nicht (BGH RzW 1969» 275 Nr. 26; BGH Urteil vom 8. Der Berufungsrichter verkennt jedoch, daß sich die Beruf8schadensrente der in den höheren Dienst einzustufenden Geschädigten der beiden letzten Altersstufen (Anlage 5 zur 3* DV-BEG) im Sinne des Art* III Nr* 4 Abs* 2 BEG-SchlußG erhöht hat (BGH RzW 1970» 232)* Unter den Voraussetzungen dieser Überleitungsbestimmung kann der Kläger einen Vergleich» der den Berufsschäden geregelt hat, anfechten (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Im weiteren Berufungsverfahren wird daher festzustellen sein, ob der Kläger in den höheren Bienst einzustufen ist und ob am 24# 10* 1957 die RentenwahlVoraussetzungen des § 82 BEG Vorlagen (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Ist der Kläger nicht in den höheren Bienst einzustufen, dann kann die Rentenwahl nicht auf Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG gestützt werden.
2*23 Q22 BUNDESGERICHTSHOF ^ IM NAMEN DES VOLKES ix zr 210/69 URTEIL Verkfind«t am 14« Oktober 1971 Amtsinspektor als Urkundsbeunter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K< Fl gegen Land H 9 vertreten durch den Sozialminister in Wl Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter WUstenberg, MaaB, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (M) vom 7» Januar 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Der 1900 geborene jüdische Kläger betrieb bei Beginn der Verfolgung einen Erwerbsgartenbau in Polen. Er ist nach seiner Auffassung in den höheren Dienst einzureihen (§76 Abs. 1 S. 3 BEGr). Ab 1939 befand er sich aus rassischen Gründen in deutscher Haft. 1957 verglich er sich mit der Entschädigungsbehörde zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche nach dem BEG aus eigenem wie aus fremdem Recht auf Zahlung von 45*000 DM* 1965 focht er diesen Vergleich an* Er verlangt eine Berufsschadensrente des höheren Dienstes* Behörde, Land- und Oberlandesgericht haben diesen Anspruch verneint« Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht* Das beklagte Land war nicht vertreten* Entscheidungsgründe Nach der Überzeugung des Berufungsrichters haben die Parteien mit ihrem Vergleich auch den damals noch nicht angemeldeten Einzelanspruch wegen Berufsschadens abgelten wollen* Zutreffend legt er dar, daß der Anspruch für diesen Fall nicht nach § 189 a BEG erneut angemeldet werden kann; dafür ist unerheblich, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Abgeltung begründet war oder nicht (BGH RzW 1969» 275 Nr. 26; BGH Urteil vom 8. 7* 1971 - IX ZR 114/70). Der Berufungsrichter verkennt jedoch, daß sich die Beruf8schadensrente der in den höheren Dienst einzustufenden Geschädigten der beiden letzten Altersstufen (Anlage 5 zur 3* DV-BEG) im Sinne des Art* III Nr* 4 Abs* 2 BEG-SchlußG erhöht hat (BGH RzW 1970» 232)* Unter den Voraussetzungen dieser Überleitungsbestimmung kann der Kläger einen Vergleich» der den Berufsschäden geregelt hat, anfechten (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). 4 - Im weiteren Berufungsverfahren wird daher festzustellen sein, ob der Kläger in den höheren Bienst einzustufen ist und ob am 24# 10* 1957 die RentenwahlVoraussetzungen des § 82 BEG Vorlagen (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Ist der Kläger nicht in den höheren Bienst einzustufen, dann kann die Rentenwahl nicht auf Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG gestützt werden. § 83 Abs. 1 S. 2 BEG nP hat die Rentenansprüche nicht erhöht (BGH RzW 1970, 323 Nr. 35)• Bie Aufhebung des Berufungsurteils ermöglicht dem Kläger, geltend zu machen, daß die Person, die den Vergleich für ihn geschlossen hat, angesichts einer bestimmten Übung der beteiligten Entschädigungsbehörde die vorgeschlagene Abgeltungsklausel nicht auf den Berufsschadensanspruch bezogen habe, und daß sie unter diesen besonderen Umständen auch nicht auf den BerufsSchadensanspruch zu beziehen sei. Eines weiteren Eingehens auf die Rüge der Revision bedarf es daher nicht. Wenn der Anspruch durch den Vergleich von 1957 nicht geregelt war, ist er nach § 189 a BEG wirksam nachgemeldet. Mai Wüstenberg Maaß von der Mühlen Henkel