Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin lebte mit Nansenpaß in Belgien. Juli 1936 in Antwerpen ab, weil er fürchtete, bei der Ankunft seines Schiffes in Hamburg seiner Rasse wegen verhaftet zu werden. Mit Pässen, die vom Deutschen Generalkonsulat in Antwerpen ausgestellt wurden, wanderten sie 1937 nach den Vereinigten Staaten* aus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin weder selbst verfolgt noch von der Verfolgung ihres Mannes mitbetroffen worden sei. Entscheidungsgründe Zutreffend hat der Berufungsrichter angenommen, daß nach § 86 Abs. 2 BEG insbesondere auch die Witwe das Recht der Rentenwahl besitzt, die als Verlobte von der Verfolgung ihres späteren Ehemannes mitbetroffen wurde. Die Klägerin war nach der Feststellung des Tatrichters seit Anfang 1936 verlobt; sie wurde in ihrer Lebensführung mitbetroffen, wenn ihr Verlobter seiner Rasse wegen auf eine Rückkehr nach Deutschland verzichten und gleichzeitig seine Stellung auf einem deutschen Schiff aufgeben mußte, ohne Arbeite- Die Klägerin kann diese Anfechtung allein erklären; die Miterben werden durch die Rentenwahl der Witwe nach § 86 Abs. 2 BEG von ihrem Anspruch ausgeschlossen..Sie können die Ersetzung der Kapitalentschädigung durch die Rente weder hindern, noch sind sie verpflichtet, daran mitzuwirken. Mit Recht rügt die Revision, daß der Berufungsrichter den Rechtsstreit unter solchen Umständen in die erste Instanz zurückverwiesen hat (BGH RzW 1968, 374 Nr. 28; 1969, 498 Nr. 46).
032 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZK 210/68 URTEIL 13. Mär* 1971 Pohl, .Amtsinspektor als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 22, RÖnnhaidstr. 5, Beklagte und Revisionsklägerln, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. - Sarah £ , Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen f A / * S Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31. Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin lebte mit Nansenpaß in Belgien. Anfang 1936 verlobte sie sich mit dem jüdischen Schiffssteward deutscher Staatsangehörigkeit Cäsar KfljlP Kflflp musterte am 8. Juli 1936 in Antwerpen ab, weil er fürchtete, bei der Ankunft seines Schiffes in Hamburg seiner Rasse wegen verhaftet zu werden. Er wurde von der Klägerin aufgenommen. Am 21. August 1936 wurden sie in Antwerpen religiös, am 9. September 1936 in London standesamtlich getraut. Mit Pässen, die vom Deutschen Generalkonsulat in Antwerpen ausgestellt wurden, wanderten sie 1937 nach den Vereinigten Staaten* aus. Kfl^pstarb am 23. Juli 1933. Die Erbengemeinschaft hat sich am 25. Februar I960 mit der Entschädigungsbehörde über seinen Berufsschadensanspruch verglichen. Der Vergleichssumme liegt die Einstufung in den mittleren Dienst und ein EntschädigungsZeitraum vom 9. Juli 193t bis zu dem 25. Juli 1953 zugrunde. Im Blick auf die bevorstehende Änderung des § 86 Abs. 2 BEG beanspruchte die Klägerin bereits 1964 die Berufsschadenswitwenrente und focht den Vergleich an. Die Behörde hat diesen Anspruch durch Bescheid vom 4. April 1966 abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin weder selbst verfolgt noch von der Verfolgung ihres Mannes mitbetroffen worden sei. Das Berufungsgericht bejaht das Mitbetroffen-sein; es hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt das Land die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Zutreffend hat der Berufungsrichter angenommen, daß nach § 86 Abs. 2 BEG insbesondere auch die Witwe das Recht der Rentenwahl besitzt, die als Verlobte von der Verfolgung ihres späteren Ehemannes mitbetroffen wurde. Der Bundesgerichtshof hat dies in RzW 1969t 416 begründet; es wird darauf verwiesen. Die Klägerin war nach der Feststellung des Tatrichters seit Anfang 1936 verlobt; sie wurde in ihrer Lebensführung mitbetroffen, wenn ihr Verlobter seiner Rasse wegen auf eine Rückkehr nach Deutschland verzichten und gleichzeitig seine Stellung auf einem deutschen Schiff aufgeben mußte, ohne Arbeite- i i erlaubnis in Belgien zu bekommen. Die Klägerin hat. den Vergleich von I960 angefochten, um die Witwenrente nach einer höheren Kapitalentschädigung zu erhalten. Sie verlangt eine Höherstufung des Verstorbenen und den Zuschlag aus § 92 Abs. 2 3EG nF. Diese Anfechtung greift durch. Denn unabhängig davon, wie Kiewe einzustufen ist, steht den Erben des BerufsSchadensanspruchs nach Art. I Nr. 56 BEG-SG der weitergehende Anspruch auf den Versorgungszuschlag zu (Art. III Nr. 3 SG). Die Klägerin kann diese Anfechtung allein erklären; die Miterben werden durch die Rentenwahl der Witwe nach § 86 Abs. 2 BEG von ihrem Anspruch ausgeschlossen..Sie können die Ersetzung der Kapitalentschädigung durch die Rente weder hindern, noch sind sie verpflichtet, daran mitzuwirken. Die Anfechtung des Vergleichs beseitigt die Regelung im ganzen (BGH RzW 1970, 139). Sind die Voraussetzungen der Rentenwahl gegeben, dann ist die Kapitalentschädigung als Grundlage der Rente unter allen Merkmalen neu zu bestimmen. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils handelt es sich nur noch um wenige Einzelfragen. Zwischen den Parteien ist die Einstufung streitig. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren ihren Standpunkt begründet, die Behörde dazu Stellung genommen. Der Versorgungszuschlag muß gewährt werden. Das Wahlrecht der Klägerin hängt allein noch davon ab, ob ihr Mann bei seinem Tode im damals ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig war (§94 BEG). Mit Recht rügt die Revision, daß der Berufungsrichter den Rechtsstreit unter solchen Umständen in die erste Instanz zurückverwiesen hat (BGH RzW 1968, 374 Nr. 28; 1969, 498 Nr. 46). Mal Graf von der Mühlen Puchs Dr. Thumm