* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 210/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 210/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) "ob das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme bei drohender Beweisfälligkeit gegebenenfalls die Benennung eines Gegenbeweises nach § 139 Abs. 1 ZPO Für den Kläger war spätestens mit Ladung des von der Gegenseite benannten Zeugen ersichtlich, dass er zu dem vorgesehenen Beweisthema ge-genbeweislich keinen Zeugen benannt hat. Gleiches gilt für den von der Beschwerde angeführten Verstoß gegen das Willkürverbot. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht unter zulassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
13ZeugeZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 210/08
13. November 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 13. November 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.477,05 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs.	1	Satz	1	ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die	von	der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage,
"ob das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme bei drohender Beweisfälligkeit gegebenenfalls die Benennung eines Gegenbeweises nach § 139 Abs. 1 ZPO
 
anregen muss", ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht entscheidungserheblich. Für den Kläger war spätestens mit Ladung des von der Gegenseite benannten Zeugen ersichtlich, dass er zu dem vorgesehenen Beweisthema ge-genbeweislich keinen Zeugen benannt hat. Unter diesen Umständen sind weitere richterliche Hinweise nicht geboten (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. § 139 Rn. 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 139 Rn. 42). Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Gleiches gilt für den von der Beschwerde angeführten Verstoß gegen das Willkürverbot.
3	2.	Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Beweiswürdigung des
 Berufungsgerichts nicht unter zulassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1,33).
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2007 - 15 0 330/05 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 117/07-31- -