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BGH · IX ZR 210/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 210/05
GenehmigungZPOVorstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 210/05
20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
 am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 27.561,60 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Das Berufungsgericht ist, ohne Grundsatzfragen zu berühren, zutref-
fend davon ausgegangen, dass ein Rechtsgeschäft, welches ein gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft entgegen § 78 Abs. 2 Satz 1 AktG mit einem Dritten allein abgeschlossen hat, schwebend un-
 
wirksam ist und durch Genehmigung der anderen gesamtvertretungsberechtigten Vorstände wirksam wird. Hierbei gelten, sofern sich aus der Natur des Rechtsgeschäfts nichts anderes ergibt, §§177 ff, 182 ff BGB (vgl. Münch-Komm-AktG/Hefermehl/Spindler, 2. Aufl. § 78 Rn. 68 ff, 71). Der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem anwaltlichen Berater ist danach ohne Zweifel genehmigungsfähig.
3	2.	Die	Beurteilung	der	Frage	einer	konkludenten	Genehmigung durch
 den zunächst nicht beteiligten zweiten gesamtvertretungsberechtigten Vorstand liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Grundsatzfragen stellen sich auch im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht ist bei der Annahme der Genehmigung auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1987 (II ZR 92/87, ZIP 1988, 370, 371) abgewichen, wonach in dem Verhalten des zunächst übergangenen Vorstandes der Ausdruck des Willens zu sehen sein kann, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Hierfür genügt eine formlose interne Erklärung gegenüber dem Vorstandsmitglied, von dem das Geschäft ohne Vertretungsmacht geschlossen worden ist (vgl. MünchKomm-AktG/Hefermehl/Spindler, aaO Rn. 68). Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Reaktion des Vorstandes S. gegenüber dem Vorstand H.	auf	dessen	Einbindung in die laufenden Aktivitäten
 der klägerischen Rechtsanwälte auf der Grundlage des Beratungsvertrages reiche als Genehmigung aus, ist zu demindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich.
4	3.	Der	von	der	Beklagten	behauptete	Gehörsverstoß	bezüglich	der Um-
setzungschancen des von den klagenden Rechtsanwälten vorbereiteten Veräußerungsgeschäfts liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra-
 
gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer
 Ganter
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2005 - 2/21 O 234/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2005 - 16 U 45/05 -