* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 209/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 209/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung des beklagten Landes für die in Rede stehenden Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verneint. rieht ist davon auszugehen, daß durch das Schreiben der Klägerin vom 16. Daß der Beklagte bis Ende 1992 anderweitig in Verzug gesetzt worden wäre, hat die Klägerin nicht dargetan. dieser Frage im einzelnen auseinandergesetzt und sie verneint hat, insoweit nicht mit ausgeführten Berufungsrügen angegriffen .

AusfallBerufungsgerichtKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 209/96	BESCHLUSS
vom 18. September 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 18. September 1997
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 1996 - berichtigt durch Beschluß vom 25. September 1996 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert: 2.603.078,65 DM.
Gründe
 Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Endergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO).
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung des beklagten Landes für die in Rede stehenden Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verneint. Mit dem Landge-
3
rieht ist davon auszugehen, daß durch das Schreiben der Klägerin vom 16. Dezember 1987 ein Verzug des Beklagten nicht begründet wurde, weil die Bürgschaftsforderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war. Bei einer Ausfallbürgschaft ist es Sache des Gläubigers, den Ausfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71, WM 1972, 335, 337). Dazu hätte im Streitfall gehört, daß die Klägerin deutlich machte, welche Sicherheiten sie für den Kredit erhalten hatte und welche Eingänge auf die Verwertung dieser Sicherheiten entfielen (vgl. Berufungsurt. Bl. 11 unten). Auch nach Nr. 11 (bzw. - bei der Bürgschaft vom 25. Juni 1986 - Nr. 12) der Bürgschaftsbedingungen galt ein Ausfall als entstanden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers erwiesen war und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder aus der Verwertung sonstigen Vermögens des Kreditnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten waren. Dies letzte hatte die Klägerin jedenfalls im Dezember 1987 noch nicht nachvollziehbar dargelegt. Daß die Voraussetzungen der Nr. 12 (bzw. 13) der Bürg-schaftsbedingungen bereits am 16. Dezember 1987 erfüllt waren, ist nicht vorgetragen. Es kann deshalb offenbleiben, ob dem Berufungsgericht bei der Auslegung dieser Bestimmung gefolgt werden könnte. Daß der Beklagte bis Ende 1992 anderweitig in Verzug gesetzt worden wäre, hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat das landgerichtliche Urteil, das sich mit
4
dieser Frage im einzelnen auseinandergesetzt und sie verneint hat, insoweit nicht mit ausgeführten Berufungsrügen angegriffen .
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer