Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zom9 Henlcelf fuchs und Dr« Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9« Oktober 1968 aufgehoben« 1. Das mit der Anmeldung vom November 1965 eingeleitete Verfahren ist durch den den Antrag als unzulässig ablehnenden Bescheid vom 7. 2, Es meint aber, eine Nachmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs gemäß § 189 a Abs, 1 BEG sei nicht zulässig, weil das rechtskräftige Berufungsurteil vom 21, Oktober 1964 nicht nur auf die Unzulässigkeit des Antrags vom 26, September I960, sondern auch auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 160 BEG und ferner auf medizinische Gründe gestützt sei. Keine der hierdurch aufgeworfenen Fragen bedarf einer Entscheidung, Denn die Klägerin hat ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG. Zu dieser Vorschrift hat der Berufungsrichter ausgeführt: Die den nachgeschobenen Anspruch ablehnende unanfechtbare Entscheidung müsse darauf beruhen, daß die Anmeldung des Anspruchs verspätet und daher unzulässig gewesen sei. Wer eine auch auf andere Gründe gestützte ablehnende Entscheidung habe unanfechtbar oder rechtskräftig werden lassen, könne ein Antragsrecht nicht aus Art#’ III Hr* 1 Abs.4 in Verbindung mit Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG (§ 189a BEG) herleiten. Biese in BGH RzW 1970, 562 dargelegten Grundsätze gelten ohne Einschränkung auch insoweit, als nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG zu prüfen ist, ob eine der Änderungen in Art. I Nr. 111, 112 oder 113 BEG-SchlußG (§§ 189 Abs.3 Satz 2, 189a, 189b BEG) die Burchsetzung eines Anspruchs erst ermöglicht hat (BGH RzW 1971, 41)« Bie Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG war verstrichen und das Entschädigungsverfahren wegen des allein geltend gemachten Schadens an Freiheit abgeschlossen, als die Klägerin im September I960 ihren Anspruch auf Ent Schädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erstmals anmeldete« Dieser Antrag war deshalb nach dem bis 17. Aufgrund der Änderung in Art« I Nr« 111 BEG-SchlußG (§ 189 Abs« 3 Satz 2 BEG) ist der Anspruch nunmehr durchsetzbar« Denn die Behörde hat im Bescheid vom 17. An eine vor dem 18« September 1965 erteilte Wiedereinsetzung sind die Entschädigungsorgane nicht nur gebunden, wenn das ursprüngliche Verfahren über jenen Zeitpunkt hinaus rechtshängig geblieben ist, sondern auch dann, wenn im Wege der Überleitung eine neue Sachentscheidung begehrt wird (BGH RzV 1966, 276; Urteil vom 11. Bei dieser Sachlage ist nicht zu entscheiden, ob auch die Änderung in Art. I Nr.112 BEG-SchlußG (§ 189a BEG) eingreift« Jene Änderung des Gesetzes gewährte jedenfalls dann ein Recht auf eine neue Entscheidung gemäß Art« III Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG, wenn die Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand nicht erteilt worden wäre« Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur Entscheidung über die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs an das Berufungsgericht zurtickzu-verweisen.
2531 032 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 209/71 URTEIL Verkündet am 6. Februar 1975 Pohl. Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Fajla F Belgienf - Prozeßbevollmächtigters Rue > Klägerin und Revisionsklägerin! Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.jur. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf. Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten vs Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zom9 Henlcelf fuchs und Dr« Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9« Oktober 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung! auch über die außergerichtlichen Rosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestand Die 1908 geborene jüdische Klägerin verließ 1954 mit ihrem Ehemann Polen und wohnt seither in Belgien« Ihrem 1956 gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 6« Juli 1942 bis 5« September 1944 gab der Bescheid vom 29« August 1958 statt« Am 26« September I960 meldete die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an« Nach Einholung von Gutachten lehnte die Behörde am 17« Juli 1962 aus medizinischen Gründen ab« Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts wies das Oberlandesgericht am 21. Oktober 1964 zurück. Bo stützte seine seit 3. Februar 1965 rechtskräftige Entscheidung auf drei Gründe: Die Klägerin habe den Anspruch, ohne Wiedereinsetzung zu beantragen, erst nach Abschluß des Verfahrens über den allein geltend gemachten Freiheitsschaden angemeldet. Sie sei nicht nach § 160 BBG entschädigungsberechtigt. Auch die Voraussetzungen der §§ 28 ff BBG erfülle sie nicht; Im November 1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf § 189 a BBG und Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SchlußG, erneut über ihren GesundheitsSchadensanspruch zu entscheiden. Die Behörde lehnte am 7* Dezember 1965 ab, weil eine Angleichung nicht zulässig sei. Der Bescheid wurde gemäß § 197 Abs. 1 BBG, § 4 VwZG durch Einschreiben vom 16. Dezember 1965 zugestellt. Nachdem die Behörde mit Schreiben vom 6. April 1966 den Bescheid vom 7. Dezember 1965 aufgehoben und "eine erneute medizinische Überprüfung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußGtt zugesagt hatte, nahm die Klägerin die rechtzeitig erhobene Klage zurück. Am 29* März 1967 lehnte die Behörde den Anspruch wiederum ab. Die hiergegen gerichtete Klage auf KapitalentSchädigung und Rente blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das mit der Anmeldung vom November 1965 eingeleitete Verfahren ist durch den den Antrag als unzulässig ablehnenden Bescheid vom 7. Dezember 1965 nicht abgeschlossen worden. Denn die Behörde hat ihn mit Schreiben vom 6. April 1966 aufgehoben und sich zu der bisher verweigerten Sachprüfung verpflichtet, bevor er durch die Rücknahme der fristgerecht erhobenen Klage am 16* April 1966 hätte unanfechtbar werden können. Der Bescheid vom 29. März 1967 ist daher nicht als sogenannter Zweitbescheid im Abhilfeverfahren (BGH RzV 1972, 341; 344; 346) ergangen. Den am 29, März 1967 abgelehnten Anspruch haben die Entschädigungsgerichte auf die fristgerecht erhobene Klage ohne Einschränkung nachzuprüfen. Davon geht im Ergebnis auch das Berufungsgericht aus, 2, Es meint aber, eine Nachmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs gemäß § 189 a Abs, 1 BEG sei nicht zulässig, weil das rechtskräftige Berufungsurteil vom 21, Oktober 1964 nicht nur auf die Unzulässigkeit des Antrags vom 26, September I960, sondern auch auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 160 BEG und ferner auf medizinische Gründe gestützt sei. Dennoch sei auch ein Recht auf Angleichung nach Art, IV Nr, 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht gegeben; denn jenes Berufungsurteil habe den Anspruch nicht allein aus medizinischen Gründen abgelehnt; es habe neben einem verfahrensrechtlichen auch einen zweiten sachlichen Grund genannt. Keine der hierdurch aufgeworfenen Fragen bedarf einer Entscheidung, Denn die Klägerin hat ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG. Zu dieser Vorschrift hat der Berufungsrichter ausgeführt: Die den nachgeschobenen Anspruch ablehnende unanfechtbare Entscheidung müsse darauf beruhen, daß die Anmeldung des Anspruchs verspätet und daher unzulässig gewesen sei. Wer eine auch auf andere Gründe gestützte ablehnende Entscheidung habe unanfechtbar oder rechtskräftig werden lassen, könne ein Antragsrecht nicht aus Art#’ III Hr* 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG (§ 189a BEG) herleiten. Bas ist nicht richtig. Bei der Prüfung, ob Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 oder 4 BEG-SchlußG das Recht auf eine erneute Sachprüfung eröffnet hat, kommt es nicht darauf an, wie die nicht mehr anfechtbare Entscheidung des Ausgangsverfahrens begründet worden ist; die Entschädigungsorgane sind weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtliche Beurteilung jener Entscheidung gebunden (BGH RzW 1970, 562; 1971, 41)» Hin erneuter Antrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG kann gestellt werden, wenn dem Antragsteller aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein Anspruch erstmals zusteht. Ob das zutrifft, ist auf der Grundlage des im Überleitungsverfahren zu ermittelnden Sachverhalts durch Vergleich der Rechtslage am 17. September 1965 mit der Rechtslage nach dem BEG-SchlußG festzustellen. Biese in BGH RzW 1970, 562 dargelegten Grundsätze gelten ohne Einschränkung auch insoweit, als nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG zu prüfen ist, ob eine der Änderungen in Art. I Nr. 111, 112 oder 113 BEG-SchlußG (§§ 189 Abs. 3 Satz 2, 189a, 189b BEG) die Burchsetzung eines Anspruchs erst ermöglicht hat (BGH RzW 1971, 41)« Bas ist hier zu bejahen. Bie Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG war verstrichen und das Entschädigungsverfahren wegen des allein geltend gemachten Schadens an Freiheit abgeschlossen, als die Klägerin im September I960 ihren Anspruch auf Ent Schädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erstmals anmeldete« Dieser Antrag war deshalb nach dem bis 17. September 1965. geltenden Recht unzulässig (BGH RzV 1965, 277). Aufgrund der Änderung in Art« I Nr« 111 BEG-SchlußG (§ 189 Abs« 3 Satz 2 BEG) ist der Anspruch nunmehr durchsetzbar« Denn die Behörde hat im Bescheid vom 17. Juli 1962 den Antrag nicht an der verspäteten Anmeldung scheitern lassen, sondern aus medizinischen Gründen abgelehnt, mithin zur Sache entschieden« Dadurch hat sie stillschweigend Viedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (BGH RzV 1970, 314). An eine vor dem 18« September 1965 erteilte Wiedereinsetzung sind die Entschädigungsorgane nicht nur gebunden, wenn das ursprüngliche Verfahren über jenen Zeitpunkt hinaus rechtshängig geblieben ist, sondern auch dann, wenn im Wege der Überleitung eine neue Sachentscheidung begehrt wird (BGH RzV 1966, 276; Urteil vom 11. Oktober 1973 - IX ZR 199/70). Bei dieser Sachlage ist nicht zu entscheiden, ob auch die Änderung in Art. I Nr.112 BEG-SchlußG (§ 189a BEG) eingreift« Jene Änderung des Gesetzes gewährte jedenfalls dann ein Recht auf eine neue Entscheidung gemäß Art« III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG, wenn die Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand nicht erteilt worden wäre« Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur Entscheidung über die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs an das Berufungsgericht zurtickzu-verweisen. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang