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BGH · yr ZR 209/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yr ZR 209/69

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5* März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr« Woes-ner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Hit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter* Das beklagte land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* Die Ausführungen des Berufungsgerichts» die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlos» sondern ungarische Staatsangehörige gewesen» beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts* Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs.1, 562 ZPO). Das Berufungsgericht wird in Anwendung dieser Grundsätze die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten überprüfen müssen« Dabei kommt es zunächst darauf an, ob ihr zugemutet werden konnte, in Ungarn zu bleiben« Wenn sie danach nicht als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob ihr bis zu dem 1« Oktober 1953 zuzu demuten gewesen wäre, in ihren Heimat Staat zurückzukehren. Da die Revision bereits aus diesem Grund Erfolg hat, braucht hier auf die Bedeutung der Bescheinigung des AuBen-ministeriums der Republik Frankreich - Französisches Amt zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen - vom A* Juli 1955,

Zitierte Normen: § 209 BEG
RechtUngarnGrundBEGRzWVerhältnisLageKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2473 0(0
BUNDESGERICHTSHOF
///
IM NAMEN DES VOLKES
yr ZR 209/69
URTEIL
Verkuodet am
5. März 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit Esther D	geborene
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5* März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr« Woes-ner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14* August 1968 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außerge-*	riehtliehen Kosten der Revision, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagen-frei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1923 in A^^/Ungarn geborene jüdische Klägerin war während des zweiten Weltkriegs in Budapest der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt* Sie wanderte 1946 von Ungarn nach Frankreich aus und 1956 weiter in die USA*
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Das Landgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gleiche Auffassung vertreten und die Berufung zurückgewiesen*
 
Hit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter* Das beklagte land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet* Die Klägerin kann nach § 160 Abs« 1 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören*
Die Ausführungen des Berufungsgerichts» die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlos» sondern ungarische Staatsangehörige gewesen» beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts* Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Die weiteren Erwägungen» aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat» entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs» weichen jedoch von den inzwischen ergangenen Entscheidungen RzW 1968» 571 Nr* 34 und 1969» 273 Nr* 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt» wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können» in seinen HeimatStaat zurückzukehren» weil dort aus Gründen der Rasse» der Religion» der Nationalität» der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden» die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind*
Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs* 1 oder Abs* 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung» die
 
dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde• Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr« 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird«
Die dargelegten Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte«
Das Berufungsgericht wird in Anwendung dieser Grundsätze die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten überprüfen müssen« Dabei kommt es zunächst darauf an, ob ihr zugemutet werden konnte, in Ungarn zu bleiben« Wenn sie danach nicht als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob ihr bis zu dem 1« Oktober 1953 zuzu demuten gewesen wäre, in ihren Heimat Staat zurückzukehren. Auf die besondere Lage der Juden in Ungarn kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war«
Da die Revision bereits aus diesem Grund Erfolg hat, braucht hier auf die Bedeutung der Bescheinigung des AuBen-ministeriums der Republik Frankreich - Französisches Amt zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen - vom A* Juli 1955,
 
die die Anerkennung der Klägerin als Flüchtling enthält (BGH RzW 1968, 575 Nr. 35), nicht eingegangen zu werden.
Graf	Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn
Br« Voesner