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BGH

Gericht: BGH

Der Berufungsrichter ist der Auffassung, eine Schädigung des Klägers aus den Gründen des § 1 BEG sei nicht mit Sicherheit festzustellen. Der Zweck des neu eingeführten Erfordernisses habe ’'vornehmlich" darin gelegen, die inländischen Zahnärzte vor ausländischer Konkurrenz zu schützen, Es lasse sich daher die Möglichkeit nicht ausschlies sen, daß ein Einbürgerungsantrag des Klägers (ohne Rücksicht auf seine Abstammung) 3chon deshalb abgelehnt worden wäre, weil ihm andernfalls die Approbation hätte erteilt werden müssen, die Inländern Vorbehalten bleiben sollte. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, daß zwei von ihm benannten Zeugen deutscher Volks- und polnischer Staatsangehörigkeit nach dem Abschluß ihrer zahnärztlichen Studien in Breslau die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden sei. Da die Einbürgerung völlig im gerichtlich nicht nach prüfbaren Ermessen der zuständigen Behörde gelegen habe, könne nicht für festgeotellt erachtet werden (§ 176 Abs, 2 BEG), daß dem Kläger im Palle seines Antrages die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ohne weiteres auch aus anderen als rassischen Gründen hätte verweigert werden können. Die Revision nimmt an, daß sich die Verordnung vom 5° April 1934> insofern sie die Approbation von der Reichsangehörigkeit abhängig macht, gegen diejenigen Studenten deutscher Volkszugehörigkeit richtete, die Judeii v/aren. §15 "Nichtariern von der Zulassung aus0 In Gegensatz hierzu war die Approbation eines jüdischen Bewerbers deutscher Staats angehörigkeit nach der Verordnung von 5» April 1934 möglichn Ein durch Erwägungen des Wettbewerbs und der Stellung des Arztes in der "Gesundheitsbetreuung" bedingtes Approbationserfordernis könnte entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deswegen als ein Mittel der Rassenverfolgung behandelt werden, weil es in erster Linie deutschsprachige Juden aus Osteuropa traf, wie der Kläger anninnto Entscheidend wäre der Nachweis, daß das Erfordernis unter anderen auch deswegen eingeführt wurde, un - auf einen Umwege - wenigstens jüdische Mediziner mit fremder Staatsangehörigkeit von der Eerufsausübung in leutschland auszuschließen0 Hierfür spricht vorläufig nichtso Labei kann unterstellt werden, daß den nationalsozialistischen Machthabern eine Fernhaltung osteuropäischer Juden, wie sie 3ich als Nebenfolge der aus anderen Gründen geschaffenen neuen Voraussetzung für die Approbation ergeben kennte, durchaus erwünscht gewesen wäre« Ler Entschädigungsanspruch des Klägers hängt deshalb davon ab, ob ihm auf seinen Antrag die deutsche Reichsnnge-hörigkeit verliehen worden wäre, damit er als Zahnarzt approbiert werden konnte, oder ob von diesen Erfordernis, v/ie recht lieh statthaft, abgesehen worden v/äre„ Pehlen von Gegengründen eingebürgert wurden, Die Versagung der Reichsangehörigkeit mit Rücksicht auf die jüdische Abstammung des Antragstellers wäre selbst dann eine Verfolgung im Sinne der §§ 1 und 2 BEG, wenn die zuständige Eehörde über die Einbürgerung an sich nach völlig freiem Ermessen entscheiden konnte0 Da der Kläger mit der Ablehnung aus rassischen Gründen rechnen mußte, wäre es auch unschädlich, daß er eine Entscheidung über seine Einbürgerung nicht herbeigeführt hat (§9 Abs0 2 BEG), Abweichend vom Eerufungsurteil ist jedoch nicht -zu fragen, ob dem Kläger die Reichsangehörigkeit auch aus anderen als rassischen Gründen hätte verweigert werden können, insbesondere also aus denen des Wettbewerbcachut-zes der inländischen Ärzteschaft, Vielmehr würde es umgekehrt genügen, wenn nach der Übung der deutschen Behörden in den Jahren 1934 und 1935 regelmäßig nichtjüdischen Personen in gleicher Lage, wie beim Kläger unterstellt, die deutsche Staatsangehörigkeit erteilt wurde. Die in Eerufungsurteil im Zusammenhang mit der Zulassung der Revision formulierte weitere Präge, welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen seien, daß dem Kläger die Reicheangehörigkeit aus Verfolgungsgründen versagt worden wäre, wird durch §§ 176 Abs, 1 und Abs, 2, 64 Abo« 2 BEG beantwortet. Zutreffend ist die Auffassung, daß die beiden in Berufungsurteil untersuchten Bälle in einem für die Einbürgerung wesentlichen Punkte anders liegen als der Pall des Klägers, Immerhin aber gaben sie einen genügenden Hinweis darauf, daß deutschen Volks- oder Kulturkreiszugehörigen nach einem Studium in Deutschland die Reichsbürgerschaft verliehen wurde, um ihnen die Niederlassung als Arzt oder Zahnarzt in Deutsch- land zu ermöglichen» Mit Recht hebt die Revision hervor, daß der Kläger durch die Benennung der Zeugen seiner Hitwirkungspflicht genügt habe» Da seine Verbindungen zu deutschen Verhältnissen aus Verfolgungsgründen, wie im Berufungsurteil unterstellt, abgerissen waren, kann von ihm nicht der Nachweis verlangt werden, wie zur damaligen Zeit die Eehürden gegenüber Bewerbern verfahren sind, die nicht wie die Zeugen bereits früher einmal deutsche Staatsangehörige gewesen waren» Es war die Aufgabe der Entschädigungsorgane, die Praxis der deutschen Einbürge-rungsbehörden in der fraglichen Zeit von amtswegen zu er-mitteliio Eie Aufklärung der damaligen Verwaltungsübung ist nicht von vorneherein aussichtslos» Es lag nahe, sich der Auskunft der für Fragen der Staatsangehörigkeit und Einbürgerung zuständigen Bundeszentralbehörden zu bedienen» Verfügen diese Behörden nicht über ausreichende Unterlagen, so können sie doch möglicherweise einen Hinweis für die weitere Aufklärung durch Zeugen oder Sachverständige ge-ben» Zu dem gleichen Zwecke stehen die Zentralbehörden des Gesundheitswesens zur Verfügung» Möglicherweise können sie Fingerzeige für die Befragung von ärztlichen Standesorganisationen oder Universitütsbehörden geben, mit de-ren Hilfe gerade die Breslauer Verhältnisse zu klären sind» Eas gilt auch für die Beantwortung der Irage, ob Bewerber um die Approbation in gleicher oder ähnlicher läge, wie sie beim Kläger unterstellt worden ist, zwar nicht eingebürgert, aber in der Regel vom Nachweise der Reichsbürgerschaft befreit wurden, sofern sie "arischer Abstammung" waren» Wenn die damalige Verwaltungsübung nicht mehr zur Überzeugung des Perufungsrichters festgestellt werden kann, dann greift zugunsten des Klägers die Vermutung des § 64 Abs.» 2 BEG ein, v/enn als festgestellt zu erachten ist, daß er beabsichtigte, sich in Deutschland als Zahnarzt niederzulassen«,

Zitierte Normen: § 4 BEG
BewerberGrundStaatsangehörigkeitDeutschlandBEGApprobationEinbürgerungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

o^3
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iOH_ 209/62.
URTEIL
Verkündet am
11. Juli 1968 Brooske7 J ug t i zango st0111e
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Fntschädigungsrechtsstroit
 Tjt o Kurt R
itroße
- Prozeßbevollraächtigter:
Kläger und Revisionsklager3
Rechtsanwalt Bj
 gegen
lend Rheinland-Pfa 1 z, vertreten durch das landesarat für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz3
Beklagten und Revisionsbeklagbon
2
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundcsrichter Ivüctenberg, Kaaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökolmann auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1968
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Zweibrücken vom 20„ April 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und nus-lagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1912 in	(Österreichisch-Schleoien) geborene
 jüdische Kläger studierte seit 1930 als polnischer Staatsangehöriger Zahnheilkunde in Breslau. Ende 1934 legte er die zahnärztliche Prüfung und das Doktorexamen ab. Dann begab er sich nach Polen und wandertc 1937 nach Palästina aus.
Er verlangt Entschädigung wegen Berufsschadens mit der Begründung, er habe in Deutschland studiert, um sich in Breslau als Zahnarzt niederzulassen. 1934 sei jedoch
 
die Approbation in Deutschland von Nachweise der Reichs-angehörigkeit abhängig gonacht worden. Als Jude habe er keine Aussicht auf Einbürgerung gehabt und sei deswegen nach Polen zurückgekehrt. Dort habe er sich trotz der abgeschlossenen Berufsausbildung als Zahnarzt nicht betätigen dürfen. Auch in Palästina habe er erst im Jahre 1947 eine Praxis eröffnen können.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das beklagte Land zur Zahlung von 40.000 DM zu verurteilen. Das Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsrichter hat nicht entschieden, ob der Kläger während seiner Studienzeit Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Breslau genommen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c BIG) und aus Verfolgungsgrlinden nach Polen zurückgekehrt ist (§4 Abs. 2 BEG). Ebenso läßt er dahingestellt, ob der Kläger als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten anzusehen ist (§ 150 BEG). Bei der Revisionsentscheidung ist deshalb davon auszugehen, daß diese Voraussetzungen einer Entschadigungsberechtigung vorlicgen können.
Der Berufungsrichter ist der Auffassung, eine Schädigung des Klägers aus den Gründen des § 1 BEG sei nicht mit Sicherheit festzustellen. Er führt aus, allerdings habe der Kläger 1934 die für den Beruf des Zahnarztes vorgeschriebenen staatlichen Prüfungen abgelegt und für
 
die Aufnahme der zahnärztlichen Erwerbstütigkcit in Deutschland nur noch der staatlichen Approbation bedurft (§ 114 Abs. 2 BEG). Diese staatliche Zulassung sei aber durch die Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 5. April 1934 (R1-1B1. S. 300) von Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht worden. Der Zweck des neu eingeführten Erfordernisses habe ’'vornehmlich" darin gelegen, die inländischen Zahnärzte vor ausländischer Konkurrenz zu schützen, Es lasse sich daher die Möglichkeit nicht ausschlies sen, daß ein Einbürgerungsantrag des Klägers (ohne Rücksicht auf seine Abstammung) 3chon deshalb abgelehnt worden wäre, weil ihm andernfalls die Approbation hätte erteilt werden müssen, die Inländern Vorbehalten bleiben sollte.
Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, daß zwei von ihm benannten Zeugen deutscher Volks- und polnischer Staatsangehörigkeit nach dem Abschluß ihrer zahnärztlichen Studien in Breslau die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden sei. Denn beide Zeugen seien von Geburt Deutsche gewesen und erst infolge der Abtretung deutscher Gebiete Polen geworden. Der Kläger habe aber bis zu dem Jahr 1919 allenfalls die Österreichische Staatsangehörigkeit besessen.
Da die Einbürgerung völlig im gerichtlich nicht nach prüfbaren Ermessen der zuständigen Behörde gelegen habe, könne nicht für festgeotellt erachtet werden (§ 176 Abs, 2 BEG), daß dem Kläger im Palle seines Antrages die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ohne weiteres auch aus anderen als rassischen Gründen hätte verweigert werden können.
 
Die Revision nimmt an, daß sich die Verordnung vom 5° April 1934> insofern sie die Approbation von der Reichsangehörigkeit abhängig macht, gegen diejenigen Studenten deutscher Volkszugehörigkeit richtete, die Judeii v/aren. Sie begründet ihre Auffassung damit, daf3 die geringe Zahl sonstiger Bewerber für den Verordnungsgeber das Problem des Schutzes der deutschen Ärzteschaft gegen den Wettbewerb von Ausländern nicht aufgeworfen hätte, Baß die Verordnung nicht unmittelbar an die Rassezugehörigkeit des Bewerbers anknüpft, hält die Revision für eine Tarnung der wirklichen Abs ich ten *
für diese Auffassung fehlt ein genügender Anhalt,
 Die Beschränkung der Approbation auf Inländer entsprach einer auch vor 1933 v/iederholt mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründeten Forderung der deutschen Ärzteschaft (Gerlach in "Deutsches Ärzteblatt" 1938, 10), Die v/irtschaftlichen Aussichten der deutschen Medizinstudenten wurden 1934 als schlecht angesehen (Tornau, Medizinstu-dium und Berufsüberfüllung in "Deutsches Ärztoblatt"
1934? 1096, 1201), Hinzu kam für don Verordnungsgeber offenbar die Tendenz des Hationalsozialisrnus, dem Arzt eine öffentliche Aufgabe zuzuschreiben (vgl, § 1 der Reichsärzteordnung vom 13.12,1935), die seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Staatsverbando erforderte.
Der Verordnungsgeber trug entgegen der Meinung der Revision zur fraglichen Zeit auch keineswegs Bedenken, Juden allein aus Gründen der Rasse in der Berufsausübung zu beschränken. So fordert die Verordnung über die Zulassung von Ärzten und Zahnärzten zu den Krankenkassen vom 17, Mai 1934 (RGBl, 399) in § 5 zunächst vom Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit und schließt alsdann in
§15 "Nichtariern von der Zulassung aus0 In Gegensatz hierzu war die Approbation eines jüdischen Bewerbers deutscher Staats angehörigkeit nach der Verordnung von 5» April 1934 möglichn
 Ein durch Erwägungen des Wettbewerbs und der Stellung des Arztes in der "Gesundheitsbetreuung" bedingtes Approbationserfordernis könnte entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deswegen als ein Mittel der Rassenverfolgung behandelt werden, weil es in erster Linie deutschsprachige Juden aus Osteuropa traf, wie der Kläger anninnto Entscheidend wäre der Nachweis, daß das Erfordernis unter anderen auch deswegen eingeführt wurde, un - auf einen Umwege - wenigstens jüdische Mediziner mit fremder Staatsangehörigkeit von der Eerufsausübung in leutschland auszuschließen0 Hierfür spricht vorläufig nichtso Labei kann unterstellt werden, daß den nationalsozialistischen Machthabern eine Fernhaltung osteuropäischer Juden, wie sie 3ich als Nebenfolge der aus anderen Gründen geschaffenen neuen Voraussetzung für die Approbation ergeben kennte, durchaus erwünscht gewesen wäre«
Ler Entschädigungsanspruch des Klägers hängt deshalb davon ab, ob ihm auf seinen Antrag die deutsche Reichsnnge-hörigkeit verliehen worden wäre, damit er als Zahnarzt approbiert werden konnte, oder ob von diesen Erfordernis, v/ie recht lieh statthaft, abgesehen worden v/äre„
Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß der Kläger wegen seiner Rasse in der Nutzung seiner Arbeitskraft in Reichsgebiet geschädigt wäre, wenn Nichtjuden, die aus den deutschen Siedlungsgebieten der östlichen Nachbarstaaten stammten, den deutschen Sprach- und Kulturkreis oder den deutschen Volkstum zugehörten und in Leutschland studiert hatten, un sich dort beruflich zu betätigen, beim
 
Pehlen von Gegengründen eingebürgert wurden, Die Versagung der Reichsangehörigkeit mit Rücksicht auf die jüdische Abstammung des Antragstellers wäre selbst dann eine Verfolgung im Sinne der §§ 1 und 2 BEG, wenn die zuständige Eehörde über die Einbürgerung an sich nach völlig freiem Ermessen entscheiden konnte0 Da der Kläger mit der Ablehnung aus rassischen Gründen rechnen mußte, wäre es auch unschädlich, daß er eine Entscheidung über seine Einbürgerung nicht herbeigeführt hat (§9 Abs0 2 BEG),
Abweichend vom Eerufungsurteil ist jedoch nicht -zu fragen, ob dem Kläger die Reichsangehörigkeit auch aus anderen als rassischen Gründen hätte verweigert werden können, insbesondere also aus denen des Wettbewerbcachut-zes der inländischen Ärzteschaft, Vielmehr würde es umgekehrt genügen, wenn nach der Übung der deutschen Behörden in den Jahren 1934 und 1935 regelmäßig nichtjüdischen Personen in gleicher Lage, wie beim Kläger unterstellt, die deutsche Staatsangehörigkeit erteilt wurde.
Die in Eerufungsurteil im Zusammenhang mit der Zulassung der Revision formulierte weitere Präge, welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen seien, daß dem Kläger die Reicheangehörigkeit aus Verfolgungsgründen versagt worden wäre, wird durch §§ 176 Abs, 1 und Abs, 2, 64 Abo« 2 BEG beantwortet.
Zutreffend ist die Auffassung, daß die beiden in Berufungsurteil untersuchten Bälle in einem für die Einbürgerung wesentlichen Punkte anders liegen als der Pall des Klägers, Immerhin aber gaben sie einen genügenden Hinweis darauf, daß deutschen Volks- oder Kulturkreiszugehörigen nach einem Studium in Deutschland die Reichsbürgerschaft verliehen wurde, um ihnen die Niederlassung als Arzt oder Zahnarzt in Deutsch-
 
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land zu ermöglichen» Mit Recht hebt die Revision hervor, daß der Kläger durch die Benennung der Zeugen seiner Hitwirkungspflicht genügt habe» Da seine Verbindungen zu deutschen Verhältnissen aus Verfolgungsgründen, wie im Berufungsurteil unterstellt, abgerissen waren, kann von ihm nicht der Nachweis verlangt werden, wie zur damaligen Zeit die Eehürden gegenüber Bewerbern verfahren sind, die nicht wie die Zeugen bereits früher einmal deutsche Staatsangehörige gewesen waren» Es war die Aufgabe der Entschädigungsorgane, die Praxis der deutschen Einbürge-rungsbehörden in der fraglichen Zeit von amtswegen zu er-mitteliio
 Eie Aufklärung der damaligen Verwaltungsübung ist nicht von vorneherein aussichtslos» Es lag nahe, sich der Auskunft der für Fragen der Staatsangehörigkeit und Einbürgerung zuständigen Bundeszentralbehörden zu bedienen» Verfügen diese Behörden nicht über ausreichende Unterlagen, so können sie doch möglicherweise einen Hinweis für die weitere Aufklärung durch Zeugen oder Sachverständige ge-ben» Zu dem gleichen Zwecke stehen die Zentralbehörden des Gesundheitswesens zur Verfügung» Möglicherweise können sie Fingerzeige für die Befragung von ärztlichen Standesorganisationen oder Universitütsbehörden geben, mit de-ren Hilfe gerade die Breslauer Verhältnisse zu klären sind»
Eas gilt auch für die Beantwortung der Irage, ob Bewerber um die Approbation in gleicher oder ähnlicher läge, wie sie beim Kläger unterstellt worden ist, zwar nicht eingebürgert, aber in der Regel vom Nachweise der Reichsbürgerschaft befreit wurden, sofern sie "arischer Abstammung" waren»
 
Wenn die damalige Verwaltungsübung nicht mehr zur Überzeugung des Perufungsrichters festgestellt werden kann, dann greift zugunsten des Klägers die Vermutung des § 64 Abs.» 2 BEG ein, v/enn als festgestellt zu erachten ist, daß er beabsichtigte, sich in Deutschland als Zahnarzt niederzulassen«,
Es ist sicher, daß der Klüger in den Jahren 1934/
1935 wegen seiner jüdischen Abstammung nicht mehr eingebürgert worden wäre» Wird angenommen, daß er mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt seine Approbation und Niederlassung in Deutschland nicht betrieben hat, dann geht die Vernutung zu seinen Gunsten dahin, daß die Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland (§ 114 Abs» 1 BEG) auf der nationalsozialistischen Rassenverfolgung und nicht auf einer verfol-gungsneutralen berufspolitischen Entscheidung der Gewalthaber beruht» Die Vermutung soll die Gruppenverfolgten davon befreien, andere Ursachen auszuschließen und den Nachweis zu führen, daß die Verfolgungsgründe des § 1 BEG den alleinigen oder einen raitbestimmenden Grund ihres Schadens darctell-teno Der Schaden liegt hier im Verzicht auf die zahnärztliche Erwerbstätigkeit in Deutschland trotz entsprechender abgeschlossener Ausbildung»
Die Vermutung ist widerlegt, wenn festgestellt wird, daß auch Personen ’’arischer Abstammung” in gleicher oder ähnlicher läge regelmäßig nicht eingebürgert oder ohne Einbürgerung approbiert wurden»
Die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch kann jedoch nicht getroffen werden, bevor die Aufklärungsnöglich-keiten erschöpft sind» Um diese Aufklärung zu ermöglichen,
 weisen«,	
Mai	Wüstenberg Maaß
 von der Mühlen	Bundenrichter Prof» Dr0 Bölcelmann kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.»