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BGH · IX ZR 209/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 209/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.243,99 € festgesetzt. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen:

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 209/07
vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 24. Juni 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.243,99 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde hat keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revi-
sion dargelegt. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Rechtssätzen ausgegangen. Insbesondere ist es bei der Abgrenzung der haftungsausfüllenden Kausalität von möglichen Zurechnungsfragen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Frage, ob der Mandant des Beklagten ohne den angenommenen Beratungsfehler die Vergabe des ausgeschrie-
 
benen Forstes an sich hätte durchsetzen können, betrifft keine Reserveursache.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 24.08.2006 - 6 O 103/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.10.2007 - 11 U 124/06 -