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BGH · IX ZR 209/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 209/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 28. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. 3 Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsurteils Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung der Grundstückskaufverträge zur Tabelle angemeldet; welche Rechte die Beklagte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend machen könnte, wenn sie eine solche Anmeldung nicht vorgenommen hätte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. 5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs. folg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 103 InsO § 114 ZPO
RechtRechtsstreitNichtzulassungsbeschwerdeDresdenZPOentscheidungserheblich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 209/04
vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 28. Juni 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 291.947,66 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	Die beiden von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich.
3	Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsurteils Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung der Grundstückskaufverträge zur Tabelle angemeldet; welche Rechte die Beklagte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend machen könnte, wenn sie eine solche Anmeldung nicht vorgenommen hätte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.
4	Wie der Fall bereicherungsrechtlich zu beurteilen wäre, wenn ein Grundstück zurückzugewähren wäre, das der Anspruchsgegner mit einem vorzeitig nicht ablösbaren Grundpfandrecht belastet hat, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Ansprüche des anderen Teils im Sinne des § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO sind Schadensersatzansprüche. Bereicherungsrecht findet hierauf keine Anwendung.
5	Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
 
6	Da	die	Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ganter	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2004 -70 1684/03 -OLG Dresden, Entscheidung vom 07.10.2004 - 13 U 596/04 -