BGH · IX ZR 209/02 vom 02.06.2005
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft eintritt, ohne daß die Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 BGB als fortbestehend fingiert wird, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Es hat damit auch den als Rechtsansicht zu qualifizierenden Vortrag des Beklagten beschieden, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht mehr.