Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. Die Revision der Beklagten zu 1 bis 5 gegen das Urteil des 14. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte zu 1 durch den von ihm entworfenen Kaufvertrag dem Willen des Klägers, der die Kosten der Erschließung auf die Streithelferin übertragen wollte, keinen genügenden Ausdruck gegeben hat. Mit Recht hat es ferner bei der Einschätzung der Schadenswahrscheinlichkeit auf das Risiko einer ungünstigen Entscheidung des mit dem Folgeprozeß befaßten Gerichts abgestellt, weil es hier nicht um den Vorwurf geht, der Anwalt habe einen Rechtsstreit unsachgemäß geführt (vgl. Auch die Aufnahme des nicht im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 73 in den Kaufvertrag hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einem Pflichtverstoß des Beklagten zu 1 zugeschrieben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 209/01 vom 10. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. Mai 2005 beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 1 bis 5 gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2001 wird nicht angenommen. Die Beklagten zu 1 bis 5 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin nach einem Wert von 225.939,37 €(= 441.899 DM). Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte zu 1 durch den von ihm entworfenen Kaufvertrag dem Willen des Klägers, der die Kosten der Erschließung auf die Streithelferin übertragen wollte, keinen genügenden Ausdruck gegeben hat. Es ist durchaus möglich, daß der Kläger sich in einer künftigen Auseinandersetzung mit der Streithelferin nicht wird durchsetzen können und die Erschließungskosten für die veräußerten Grundstücksflä- chen nicht auf den Käufer abwälzen kann. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Heilung (§313 Satz 2 BGB a.F.) der nicht beurkundeten, in diesem Verfahren unstreitigen Willensübereinstimmung über die Pflicht zur Tragung der Erschließungskosten unter Hinweis auf den unzureichenden Tatsachenvortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten verneint. Mit Recht hat es ferner bei der Einschätzung der Schadenswahrscheinlichkeit auf das Risiko einer ungünstigen Entscheidung des mit dem Folgeprozeß befaßten Gerichts abgestellt, weil es hier nicht um den Vorwurf geht, der Anwalt habe einen Rechtsstreit unsachgemäß geführt (vgl. Zu-gehör/Fischer, Anwaltshaftung Rn. 1100). Auch die Aufnahme des nicht im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 73 in den Kaufvertrag hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einem Pflichtverstoß des Beklagten zu 1 zugeschrieben. Dieser hat es unterlassen, den Kläger in der gebotenen Weise über die rechtliche Tragweite eines Verkaufs als Nichtberechtigter zu belehren. Mangelnde Kenntnis der Eigentumslage kann ihn nicht entlasten, denn jedenfalls hatte der Beklagte zu 1 nach der Anfrage des Notars Anlaß, eigene Nachforschungen zur Eigentumslage anzustellen. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von weiterer Begründung wird abgesehen (§ 565a Satz 1 ZPO aF). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann