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BGH · IX ZR 208/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 208/71

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4« Februar 1969 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen« Dezember 1940 ein Heilverfahren und 252 DM Kapitalentschädigung zu« Im Juli 1966 beantragte der Kläger, erneut über den Anspruch zu entscheiden (Art« IV Nr« 1 Abs« 1a BEG-SchlußG)« Behörde, Land-und Oberlandesgericht verneinten einen Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung und auf Rente« Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht« Das beklagte Land ist nicht vertreten« Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter ist der Meinung, die Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1a BEG-SchlußG setze einen allgemeinen Wandel der medizinischen Auffassung über das Leiden des Klägers oder eine Änderung der hierfür maßgebenden Rechtsprechungsgrundsätze voraus« Er verneint beides« Der Sachverständige Professor Dr« Kisker habe im Januar 1964 seinem Gutachten die neuesten medizinischen Erkenntnisse zugrunde gelegt; auch eine Änderung der Rechtsprechungsgrundsätze sei nicht erfolgt« Sie könnten nur hinsichtlich der Krankheitsphase seit 1957 bedeutsam sein« Bis dahin habe nach dem landgerichtlichen Urteil ein "psychoseähnliches oder chronisch erlebnisreaktives Beschwerdebild mit KrankheitswertN, also eine Erwerbsminderung nicht Vorgelegen« An diese

medizinischLandRechtKlägerVerhandlungNrRevision

Volltext der Entscheidung

Ö29
BUNDESGERICHTSHOF
DI NAHEN DES VOLKES
IX ZR 208/71	URTEIL	Verbändet	am
26. September 1974 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Norbert M
Street, H
(Israel),
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rec]
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2 -
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4« Februar 1969 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1909 in Freiburg/Breisgau geborene jüdische Kläger beantragte Entschädigung für Gesundheitsschaden« Er führte ein nervöses Leiden auf die Verfolgung in Deutschland und die erzwungene Auswanderung nach Palästina im Jahre 1933 zurück«
 
Nach Ablehnung durch die Entschädigungsbehörde sprach das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 13. April 1964 für die Zeit vom 1. September 1938 bis 31. Dezember 1940 ein Heilverfahren und 252 DM Kapitalentschädigung zu« Im Juli 1966 beantragte der Kläger, erneut über den Anspruch zu entscheiden (Art« IV Nr« 1 Abs« 1a BEG-SchlußG)« Behörde, Land-und Oberlandesgericht verneinten einen Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung und auf Rente« Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht« Das beklagte Land ist nicht vertreten«
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter ist der Meinung, die Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1a BEG-SchlußG setze einen allgemeinen Wandel der medizinischen Auffassung über das Leiden des Klägers oder eine Änderung der hierfür maßgebenden Rechtsprechungsgrundsätze voraus« Er verneint beides« Der Sachverständige Professor Dr« Kisker habe im Januar 1964 seinem Gutachten die neuesten medizinischen Erkenntnisse zugrunde gelegt; auch eine Änderung der Rechtsprechungsgrundsätze sei nicht erfolgt« Sie könnten nur hinsichtlich der Krankheitsphase seit 1957 bedeutsam sein« Bis dahin habe nach dem landgerichtlichen Urteil ein "psychoseähnliches oder chronisch erlebnisreaktives Beschwerdebild mit KrankheitswertN, also eine Erwerbsminderung nicht Vorgelegen« An diese
 
tatsächliche Feststellung seien die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren gebunden*
Die durch diese Begründung aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr* 24 abweichend beantwortet. Hieravif wird verwiesen* Die medizinische Seite des Gesundheitsschadens ist in vollem Umfange nachzuprüfen; ärztliche Befunde können ergänzt und berichtigt werden.
Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Mai Zorn Henkel Fuchs Portmann