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BGH · IX ZR 208/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 208/70

März 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich nämlich eindeutig, daß der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über seinen dort gestellten Sachantrag erstrebt. In diesem Gutachten, dessen Inhalt in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben ist, wird bei der Prüfling, ob ein Verfolgungsschaden vorliegt, hervorgehoben, daß für die Begutachtung lediglich die Ereignisse zwischen März 1944 bis Februar 1945 zu berücksichtigen seien. Bei der Würdigung dieses Gutachtens hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt, als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen seien die Inhaftierungen des Klägers von Oktober 1943 bis März 1945 anzusehen; diese Verfolgung hätten die Sachverständigen ausreichend berücksichtigt. Sie widerspricht dem insoweit eindeutigen, vom Berufungsgericht wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens Das Berufungsgericht hatte in seinem Ersuchen den Sachverständigen mitgeteilt, bei der Erstattung des Gutachtens könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger von März 1944 bis Februar 1945 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG), daß das Berufungsgericht gleichwohl ohne jede Begründung und ohne einen Anhaltspunkt in dem von ihm ausführlich wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens annimmt, die Sachverständigen hätten auch die Verfolgung des Klägers ab Oktober 1943 ausreichend berücksich tigt. In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann der Kläger geltend machen, daß und warum seine Auswanderung in die USA und damit auch seine schwierigen Lebensverhältnisse dort auf die Verfolgung zurückzuführen seien. Bei der Frage nach der Ursächlichkeit der Verfolgung für das Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden kommt es nämlich nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an, sondern es sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der

Zitierte Normen: § 209 BEG § 554 ZPO § 209 BEG
VerfolgungBerufungsgerichtMärzGutachtenKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

1
061
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 208/70	URTEIL	Verkündet am
8. März 1973 Pohl,
 Amt s inspek tor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Amron
Avenue,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Stuttgart -•
f
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1917 geborene jüdische Kläger gehörte von Oktober 1939 bis April 1941 einer ungarischen Arbeitskompanie an. Im Oktober 1943 wurde er in ein ungarisches Arbeitslager gebracht, aus dom er im März 1944 in seinen Heimatort entlassen wurde Dort mußte er sich im Ghetto aufhalten. Von April 1944 b^s Februar 1945 war er in den Konzentrationslagern Auschwitz, Dachau und Groß-Rosen inhaftiert.
Am 1. Januar 1947 hielt er sich im DP-Lager Reichenhall auf. Er lebt jetzt in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.
 
Im Februar 1958 beantragte er Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, nämlich Asthma, Lungen» Beschwerden, Achsel- und RUckenkrUmmung, Magengeschwüre und hochgradige Nervosität. Die Entschädigungsbehörde gewährte mit Bescheid vom 24. Mai 1961 Heilverfahren für Erschöpfungszustand bis 31. Dezember 1948 und für Neurose mit Angstgefühlen sowie 1.427 DM Kapitalentschädigung.
Das Landgericht sprach dem Kläger nur weitere 170,86 DM Kapitalentschädigung zu und wies im übrigen die auf Rente sowie weitere Kapitalentschädigung und Heilverfahren gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist zulässig, obwohl die Begründungsschrift einen förmlichen Antrag (§ 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht enthält und ein solcher Antrag erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nachgebracht worden ist. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich nämlich eindeutig, daß der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über seinen dort gestellten Sachantrag erstrebt.
Die Revision ist auch begründet.
Das Berufungsgericht hält einen nach i960 nachweisbaren, neurologischen oder psychiatrischen Gesundheits-schaden nicht für verfolgungsbedingt. Es stützt sich dabei auf ein von ihm eingeholtes nervenfachärztliches Gutachten. In diesem Gutachten, dessen Inhalt in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben ist, wird bei der Prüfling, ob ein Verfolgungsschaden vorliegt, hervorgehoben, daß für die Begutachtung lediglich die Ereignisse zwischen März 1944 bis Februar 1945 zu berücksichtigen seien.
Bei der Würdigung dieses Gutachtens hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt, als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen seien die Inhaftierungen des Klägers von Oktober 1943 bis März 1945 anzusehen; diese Verfolgung hätten die Sachverständigen ausreichend berücksichtigt.
Die Revision rügt mit Recht, daß insoweit die Würdigung des Berufungsgerichts in dem Gutachten keine Grundlage findet. Sie widerspricht dem insoweit eindeutigen, vom Berufungsgericht wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens Das Berufungsgericht hatte in seinem Ersuchen den Sachverständigen mitgeteilt, bei der Erstattung des Gutachtens könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger von März 1944 bis Februar 1945 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Daran haben sich die _ Sachverständige^ gehalten. Es verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG), daß das Berufungsgericht gleichwohl ohne jede Begründung und ohne einen Anhaltspunkt in dem von ihm ausführlich wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens annimmt, die Sachverständigen hätten auch die Verfolgung des Klägers ab Oktober 1943 ausreichend berücksich tigt.
 
Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht ohne diesen Fehler zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Sein Urteil ist deswegen aufzuheben.
Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es nicht. In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann der Kläger geltend machen, daß und warum seine Auswanderung in die USA und damit auch seine schwierigen Lebensverhältnisse dort auf die Verfolgung zurückzuführen seien. Ist die Auswanderung noch den Verfolgungsauswirkungen zuzurechnen, dann sind Gesundheitsschäden, die durch Eingliederungssphwierigkeiten im Einwanderungsland entstanden sind, als verfolgungsbedingt zu entschädigen. Bei der Frage nach der Ursächlichkeit der Verfolgung für das Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden kommt es nämlich nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an, sondern es sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der
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Verfolgung zu berücksichtigen (BGH RzW 1962, 425 Nr. 30; 1965, 425; 1967, 23 Nr. 19; 173; 1968, 122; 1969, 134 Nr. 24).
Wüstenberg	Zorn	Henkel
 Richter am BGH Fuchs ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Wüstenberg	Dr.	Thumm
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