Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Vor dem Bundesverwaltungsamt legte der Kläger später dar, seine frühere Schilderung sei übertrieben; er habe keine Beweise für seine Widerstandstätigkeit bei sich gehabt, als er als Pole wegen unerlaubten Grenzübergangs verhaftet worden sei. Eine wirksame Zustellung setzt nach Wortlaut und Sinn der §§ 208, 213, 175 Abs. 1 ZPO voraus, daß der Urkundsbeainte den Vermerk darüber, wann und unter welcher Adresse das zuzustellehde Schriftstück der Post übergeben worden ist, in die Akten erst geschrieben hat, nachdem der zu beurkundende Vorgang abgeschlossen war (BGH RzW 1966, 43 Nr. 44). Das Berufungsgericht stellt nur fest, daß der Kläger während des Krieges polnischer Staatsangehöriger war. Es läßt dahinstehen, ob er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen ist und ob er durch eine Konzentrationslagerhaft einen dauernden Gesundheitsschaden davongetragen hat. Eine Entschädigung nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG könne dem Kläger deshalb nicht zuerkannt werden, weil sein Vorbringen nicht die Feststellung erlaube, daß er aus Gründen seiner Nationalität geschädigt worden sei. Auf die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG könne er sich nicht berufen. Es könne nicht festgestellt werden, welche der voneinander abweichenden Darstellungen richtig sei: Wenn der Kläger beim Grenzübertritt von Polen nach Ungarn wegen seiner Zugehörigkeit zur Widerstandsbewegung verhaftet worden sei, liege in seiner Inhaftierung und Wiederergreifung nach der Flucht aus Mauthausen keine Maßnahme, die ihren Grund ganz oder wesentlich in der Zugehörigkeit des Klägers zu dem polnischen Volkstum habe. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war, und daß er während der Besetzung Polens durch deutsche Stellen verhaftet und in ein oder mehrere Konzentrationslager verbracht worden ist. Für die Vermutung ist dann kein Raum, wenn das Berufungsgericht einzelne Merkmale des Anknüpfungstatbestandes, etwa wegen fehlender, widersprüchlicher oder unglaubhafter Angaben nach ErschöDfun* der von Amts wegen zu erhebenden Beweise, nicht feststellen kann. Der Tatrichter hält den Kläger zwar für unglaubwürdig, hat aber gerade über die tatsächlichen Umstände, an deren Vorliegen die Vermutung geknüpft ist, nicht entschieden, auch nicht im Sinne der Beweisfälligkeit des Klägers. Auch sich widersprechende Behauptungen des Kläger» über die Beweggründe der Verfolger oder das eigene Verhalten, das Rückschlüsse auf den Grund der Gewaltmaßnahmen zuläßt, sind nur für die Entscheidung, ob die Vermutung widerlegt ist oder ob die Beklagte den Anspruch nach Art. VI Nr. 3 BEG-SchlußG, § 7 BEG versagen darf, bedeutsam (BGH RzW 1970, 212 Nr. 11; Urteil vom 28. Das Urteil des Berufungsgerichts muß aufgehoben werden, weil es weder über die tatsächlichen Voraussetzungen des Eingreifens der Vermutung entschieden noch Feststellungen getroffen hat, die eie widerlegen. Der Tatrichter wird nach erneuter Verhandlung sich schlüssig werden müssen, ob das widersprüchliche Vorbringen des Klägers die Feststellung zuläßt, daß er überhaupt nationalsozialistischen Gewaltraaßnahmen ausgesetzt, insbesondere in Konzentrat ions-» lagerhaft verbracht worden war. Werden diese und die sonstigen Voraussetzungen der Anwendung der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG bejaht oder als richtig unterstellt, hat das Berufungsgericht zu entscheiden, ob es auf Grund des gesamten Vorbringens des Klägers die Überzeugung gewinnen kann, daß gegen ihn überwiegend wegen seiner Widerstandstätigkeit die schädigenden Maßnahmen ergriffen worden sind oder ob nicht auszuschließen ist, daß Gründe der Nationalität für die Schädigung bestimmend waren (vgl. Diese Würdigung ist nicht mehr geboten, wenn die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen den Anspruch versagt und die Voraussetzungen dieser Entscheidung (Art. VI Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 7 Abs. 1 BEG) festgestellt werden.
2421 065 M BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2K -208/6.9-■ URTEIL Verkündet am 28. Oktober 1971 Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geachiffcflstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* - 2 i Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die l mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971 unter Mitwir-[ kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Fuchs und Dr. Thumra für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beru-r fungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1917 in Kielce geborene Kläger war während des zweiten Weltkrieges polnischer Staatsangehöriger. 1949 wanderte er aus der Bundesrepublik nach Brasilien ein. 1956 behauptete der Kläger vor der Entschädigungsbehörde: Er sei polnischer Widerstandskämpfer gewesen, habe Flugblätter verteilt und Gesinnungsgenossen auf Sabotageakte vorbereitet. Auf dem Weg zur polnischen Armee in Frankreich sei er am 3. Dezember 1939 in Uzhorod/Ungarn von der Gestapo verhaftet worden, die urkundliche Beweise für seine Untergrundtätigkeit gefunden habe. Vom Gefängnis Uzhorod sei er in das Konzentrationslager Mauthausen, am 23. Juni 1943 in das Konzentrationslager Auschwitz und am 1. Oktober 1943 in das Konzentrationslager Neuengamme überstellt worden, wo er am 5. Mai 1945 befreit worden sei. Er habe verschiedene Zähne und zwei Glieder eines Zeigefingers verloren und leide unter erheblichen psychischen Ausfallerscheinungen. Vor dem Bundesverwaltungsamt legte der Kläger später dar, seine frühere Schilderung sei übertrieben; er habe keine Beweise für seine Widerstandstätigkeit bei sich gehabt, als er als Pole wegen unerlaubten Grenzübergangs verhaftet worden sei. Das Bundesverwaltungsamt lehnte durch Bescheid und Widerspruchsbescheid den Anspruch ab. Vor dem Landgericht gab der Kläger an: Er sei im April 1943 aus Mauthausen geflohen. Einen Monat später sei er in Kielce verhaftet und am 23. Juni 1943 in das Konzentrationslager Auschwitz eingeliefert worden. Er sei jüdischer Abstammung, das sei der Gestapo jedoch nicht bekannt gewesen. Beamte in Zivil hätten ihn noch vor dem Grenzübertritt nach Ungarn festgenommen und in einem Gefängnis auf polnischem Gebiet eingesperrt. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts vom 10. Juli 1967 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers laut Vermerk vom 14. August 1967 an diesem Tage durch Aufgabe zur Post zugestellt; der Posteinlieferungsschein trägt jedoch das Datum vom 15. August 1967. Die am 24. Pebruar 1968 eingegangene Berufung wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Gesundheitsschadensanspruch weiter. Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. U>4 Entscheidungsgründe I* Die am 24. Februar 1968 eingelegte Berufung gegen das am 10. Juli 1967 verkündete Urteil ist zulässig; die Frist des § 209 Abs. 1 BEG, § 516 letzter Halbsatz ZPO mit § 218 Abs. 2 Satz 2 BEO ist gewahrt. Die Zustellung des Urteils des Landgerichts gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 213 ZPO ist nicht wirksam und hat daher die sechsmonatige Berufungsfrist nicht beginnen lassen. Eine wirksame Zustellung setzt nach Wortlaut und Sinn der §§ 208, 213, 175 Abs. 1 ZPO voraus, daß der Urkundsbeainte den Vermerk darüber, wann und unter welcher Adresse das zuzustellehde Schriftstück der Post übergeben worden ist, in die Akten erst geschrieben hat, nachdem der zu beurkundende Vorgang abgeschlossen war (BGH RzW 1966, 43 Nr. 44). Daran fehlt es hier. Der Vermerk wurde am 14. August 1967 unterzeichnet, die Ausfertigung des Urteils jedoch erst später der Post ausgehändigt. II. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht stellt nur fest, daß der Kläger während des Krieges polnischer Staatsangehöriger war. Es läßt dahinstehen, ob er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen ist und ob er durch eine Konzentrationslagerhaft einen dauernden Gesundheitsschaden davongetragen hat. Eine Entschädigung nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG könne dem Kläger deshalb nicht zuerkannt werden, weil sein Vorbringen nicht die Feststellung erlaube, daß er aus Gründen seiner Nationalität geschädigt worden sei. Auf die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG könne er sich nicht berufen. Ihre Anwendung setze voraus, daß der Antragsteller den Sachverhalt zutreffend und so vollständig wie möglich den Entschädigungsorganen zur Kenntnis gebracht habe. Wenn der Geschädigte nicht mitwirke oder aus ihm Kuzurochnendon Gründen widersprechende Angaben mache und sich die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung rieht erweisen lasse, sei für die Vermutung kein Raum, Der Kläger habe aus ihm vorzuwerfenden Gründen widersprüchliche Angaben gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, welche der voneinander abweichenden Darstellungen richtig sei: Wenn der Kläger beim Grenzübertritt von Polen nach Ungarn wegen seiner Zugehörigkeit zur Widerstandsbewegung verhaftet worden sei, liege in seiner Inhaftierung und Wiederergreifung nach der Flucht aus Mauthausen keine Maßnahme, die ihren Grund ganz oder wesentlich in der Zugehörigkeit des Klägers zu dem polnischen Volkstum habe. Eine Nationalschädigung könne dagegen in Betracht kommen, wenn die Gestapo keinen stichhaltigen Grund für seine Verhaftung ira Jahre 1939 und 1943 gehabt hätte, wie er jetzt vorbringe. Diese Ausführungen tragen die klagabweisende Entscheidung nicht. Das Revisionsgericht muß, da der Tatrichter keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, davon ausgehen, daß der Kläger, ein früherer polnischer Staatsangehöriger, iam 1. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war, und daß er während der Besetzung Polens durch deutsche Stellen verhaftet und in ein oder mehrere Konzentrationslager verbracht worden ist. Aus demselben Grund muß er ferner zugrunde legen, daß die .menschenrechtswidrige Konzentrationslagerhaft dauernde Gesundheitsschäden verursacht hat. Bei diesem zu unterstellenden Sachverhalt greift die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs, 1 Satz 3 BEG-SchlußG ein. Sie ist immer dann anwendbar, wenn der Anknüpfungstatbe- (ßi stand gegeben ist. Er setzt nur voraus, daß Personen nichtdeutscher Nationalität oder nichtdeutschen Volkstums, die als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention galten (vgl. hierzu BGH RzW 1970, 427 Nr. 32), unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft menschenrechtswidrigen Maßnahmen ausgesetzt waren und diese Gesundheitsschäden verursacht haben. Für die Vermutung ist dann kein Raum, wenn das Berufungsgericht einzelne Merkmale des Anknüpfungstatbestandes, etwa wegen fehlender, widersprüchlicher oder unglaubhafter Angaben nach ErschöDfun* der von Amts wegen zu erhebenden Beweise, nicht feststellen kann. Das trifft hier nicht zu. Der Tatrichter hält den Kläger zwar für unglaubwürdig, hat aber gerade über die tatsächlichen Umstände, an deren Vorliegen die Vermutung geknüpft ist, nicht entschieden, auch nicht im Sinne der Beweisfälligkeit des Klägers. Die Frage nach den Beweggründen, aus denen nationalsozialistische Stellen die menschenrechtswidrigen gesundheitsschädigenden Maßnahmen ergriffen haben, ist Gegenstand der Vermutung. Auch sich widersprechende Behauptungen des Kläger» über die Beweggründe der Verfolger oder das eigene Verhalten, das Rückschlüsse auf den Grund der Gewaltmaßnahmen zuläßt, sind nur für die Entscheidung, ob die Vermutung widerlegt ist oder ob die Beklagte den Anspruch nach Art. VI Nr. 3 BEG-SchlußG, § 7 BEG versagen darf, bedeutsam (BGH RzW 1970, 212 Nr. 11; Urteil vom 28. Oktober 1971 - IX ZR 248/69). Das Urteil des Berufungsgerichts muß aufgehoben werden, weil es weder über die tatsächlichen Voraussetzungen des Eingreifens der Vermutung entschieden noch Feststellungen getroffen hat, die eie widerlegen. Der Tatrichter wird nach erneuter Verhandlung sich schlüssig werden müssen, ob das widersprüchliche Vorbringen des Klägers die Feststellung zuläßt, daß er überhaupt nationalsozialistischen Gewaltraaßnahmen ausgesetzt, insbesondere in Konzentrat ions-» lagerhaft verbracht worden war. Werden diese und die sonstigen Voraussetzungen der Anwendung der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG bejaht oder als richtig unterstellt, hat das Berufungsgericht zu entscheiden, ob es auf Grund des gesamten Vorbringens des Klägers die Überzeugung gewinnen kann, daß gegen ihn überwiegend wegen seiner Widerstandstätigkeit die schädigenden Maßnahmen ergriffen worden sind oder ob nicht auszuschließen ist, daß Gründe der Nationalität für die Schädigung bestimmend waren (vgl. BGH RzW 1969, 571 Nr. 32; 572 Nr. 33; 574 Nr. 34 und 35; 575 Nr. 36). Diese Würdigung ist nicht mehr geboten, wenn die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen den Anspruch versagt und die Voraussetzungen dieser Entscheidung (Art. VI Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 7 Abs. 1 BEG) festgestellt werden. Mai Maaß Dr. Thumm Fuchs Zorn