Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mit seiner Klage will der Kläger erreichen, daß ihm Kapitalentschädigung und Rente nach einer Verfolgung sbedingten MdE von 23 v.H. und einem Hundertsatz von 28 zugesprochen werden, bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiter, für die Berechnung von Kapitalentschädigung und Rente fordert er nur noch die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes. 1. Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an Amöbiasis, die schon von der Entschädigung sbehörde als Verfolgungsleiden im Sinne der Entstehung anerkannt worden ist» Diese Erkrankung für sich betrachtet hat nach dem vom Berufungsgericht erörterten Krankheitsbild die Erwerbsfähigkeit des Klägers in der Vergangenheit allenfalls gelegentlich, aber nie nachhaltig um 25 % gemindert. Jetzt besteht nur eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 15 %o Für die Schädigung des Ausmaßes der Erwerbsminderung war von Bedeutung, abgesehen von dem zufriedenstellenden Allgemeinzustand des Klägers, daß eine Leberschädigung nicht als wahrscheinlich anzusehen sei. mit Kyphoskoliose)o Später stellten sich arthritische Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ein, die das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten des Vertrauensarztes als altersbedingt angesehen hat. Die Straßenbauarbeit des Klägers in Palästina hat nach Ansicht des Berufungsgerichts diese Gesundheitsund Körperschäden nicht verschlimmert» Ohne «rin weiteres ärztliches Gutachten anzufordern hat es mit Hilfe der Gutachten des Vertrauensarztes und des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen angenommen, daß die körperliche Arbeit des Klägers in Palästina seinen Zustand nicht verschlimmert habe. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob der Berufungsrichter zutreffend entschieden hat, daß die nicht verfolgungsbedingten Wirbelsäulenschäden und Veränderungen durch die verfolgungsbedingten Lebenserschwerungen nicht mindestens zeitweilig abgrenzbar verschlimmert worden sind. Entschädigung ist nach den §§ 28, 30, 31, 36 BEG auch zu gewähren, wenn und soweit sich ein nichtverfolgungsbedingtes Leiden durch die Verfolgung mehr als nur vorübergehend verschlimmert hat (§§ 3, 5 der 2« DV-BEG). April 1965 über Art und Dauer dieser Arbeit keine Angaben gemacht hatte, so hatte er doch in der Berufungsbegründung (Bl. 133 GA) vortragen lassen, daß er mehrere Jahre im Straßenbau beschäftigt gewesen war«, Die Revision hat in einer § 554 Abs«, 3 Nr. 2b ZPO genügenden Weise gerügt, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag des Klägers nicht gewürdigt hat. In diesem Gutachten wird die Arbeit des Klägers im Straßenbau zwar erwähnt, aber nichts dazu gesagt, wie der Kläger bei seiner körperlichen Verfassung mit dieser Arbeit fertig wurde. Deshalb ist aus dem Gutachten auch nicht zu erfahren, ob mit dieser Arbeit Schmerzen verbunden waren, die die Leistungsfähigkeit des Klägers minderten. Aus diesem Grunde konnte der Berufungsrichter dem Gutachten nicht entnehmen, daß das Wirbelsäulenleiden des Klägers durch die Verfolgung nicht verschlimmert worden sei,
2440 091 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 208/67 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Chaim Israel 9 (Israel), - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt 9 gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 - ■ i Ä Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. August 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1898 in Polen geborene Kläger war seit 1923 Fellund Pelzhändler in Leipzig. Wegen seiner jüdischen Herkunft flüchtete er 1933 nach Paris; 1934 wanderte er nach Palästina weiter. Dort war er Kellner und Straßenbauarbeiter, von 1946 ab betrieb er einen Kiosk, jetzt ist er Kassierer einer Bank. Für Schaden im beruflichen Fortkommen hat ihm die Entschädigungsbehörde 22.862 DM Kapitalentschädigung gewährt. Seine Klage auf eine höhere Kapitalentschädigung haben die Entschädigungsgerichte in diesem Verfahren abgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig. Der Kläger hat außerdem Entschädigung wegen gesundheitlicher Schäden verlangt, die er auf sein Verfolgungsschicksal zurückführt. Nach seinen Angaben leidet er seit 1938 an 3 chronischer Amöbenruhr mit Darm- und Leberschaden. Außerdem werde» wie er vorträgt, seine Leistungsfähigkeit durch Kurzatmigkeit und Schwindelanfälle beeinträchtigt; nach seiner Ansicht sind arthri-tische Veränderungen der Wirbelsäule verfolgungsbedingt, eine verfolgungsbedingte Furunkulose habe sich schädlich auf seine Herzleistung ausgewirkt. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1938 an ein Heilverfahren für die Amöbenruhr mit Dickdarmreizerscheinungen gewährt; die weitergehenden Ansprüche hat sie abgelehnt. Mit seiner Klage will der Kläger erreichen, daß ihm Kapitalentschädigung und Rente nach einer Verfolgung sbedingten MdE von 23 v.H. und einem Hundertsatz von 28 zugesprochen werden, bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Das Landgericht hat ein von Prof, D^Ufe in erstattete Gutachten eingeholt. Danach hat die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen nur 20 v.H. betragen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiter, für die Berechnung von Kapitalentschädigung und Rente fordert er nur noch die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision will der Kläger erreichen, daß ihm die im Berufungsverfahren geforderten Leistungen zugesprochen werden. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe ; Die Revision ist begründet» 1. Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an Amöbiasis, die schon von der Entschädigung sbehörde als Verfolgungsleiden im Sinne der Entstehung anerkannt worden ist» Diese Erkrankung für sich betrachtet hat nach dem vom Berufungsgericht erörterten Krankheitsbild die Erwerbsfähigkeit des Klägers in der Vergangenheit allenfalls gelegentlich, aber nie nachhaltig um 25 % gemindert. Jetzt besteht nur eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 15 %o Für die Schädigung des Ausmaßes der Erwerbsminderung war von Bedeutung, abgesehen von dem zufriedenstellenden Allgemeinzustand des Klägers, daß eine Leberschädigung nicht als wahrscheinlich anzusehen sei. Gegen die Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wendet sich die Revision mit dem Einwand, eine ausreichende Untersuchung des Klägers hätte einen Leberschaden aufdecken müssen, weil LeberSchäden zu ,!den häufigsten Folgeerscheinungen der Amöben-ruhr” zu rechnen seien. Darin liegt keine dem Gesetz entsprechend begründete Rüge eines Verfahrensmangels (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO ieVerb.m. § 209 Abs. 1 BEG), sondern nur ein in diesem Rechtszug unzulässiger Angriff gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts o 2, Weitere verfolgungsbedingte Körper- oder Gesundheitsschäden liegen nach Ansicht des Berufungsgerichts beim Kläger nicht vor® Seit früher Jugend, also lange vor Beginn Jeder Verfolgung besteht beim Kläger eine schwere Deformierung des Brustkorbes (Trichterbrust mit Kyphoskoliose)o Später stellten sich arthritische Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ein, die das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten des Vertrauensarztes als altersbedingt angesehen hat. Die Straßenbauarbeit des Klägers in Palästina hat nach Ansicht des Berufungsgerichts diese Gesundheitsund Körperschäden nicht verschlimmert» Ohne «rin weiteres ärztliches Gutachten anzufordern hat es mit Hilfe der Gutachten des Vertrauensarztes und des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen angenommen, daß die körperliche Arbeit des Klägers in Palästina seinen Zustand nicht verschlimmert habe. Dazu wird noch gesagt, daß der Kläger über Art und Dauer seiner Straßenbauarbeit keine genauen Angaben gemacht habe* Diese Begründung enthält sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Mängel. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob der Berufungsrichter zutreffend entschieden hat, daß die nicht verfolgungsbedingten Wirbelsäulenschäden und Veränderungen durch die verfolgungsbedingten Lebenserschwerungen nicht mindestens zeitweilig abgrenzbar verschlimmert worden sind. Entschädigung ist nach den §§ 28, 30, 31, 36 BEG auch zu gewähren, wenn und soweit sich ein nichtverfolgungsbedingtes Leiden durch die Verfolgung mehr als nur vorübergehend verschlimmert hat (§§ 3, 5 der 2« DV-BEG). Nach § 3 der 2. DV-BEG liegt eine Verschlimmerung vor, wenn sich der Krankheitswert eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat. Der Krankheitswert, das heißt die nach ärztlicher Ansicht für die Schwere einer Krankheit insgesamt bestimmenden Merkmale, umfaßt 6 - auch subjektive Elemente» z.B«, Schmerzen (BGH RzW 1967, 138 Nr. 37)o Bei Leiden, die verfolgungsunabhängig entstanden sind, kann verfolgungsbedingte schwere Arbeit in dem Umfang zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen, in dem diese Arbeit etwa durch Schmerzen oder andere Erschwernisse das Ertragen des Leidens erschwert und damit die allgemeine Leistungsfähigkeit herabsetzt«, Das hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (RzW 1966, 324 Nr0 27; 1968,433 Nr. 8). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht geprüft0 Diese Prüfung hätte bei dem Zustand des Brustkorbes nahegelegen « Denn schon nach allgemeiner Lebenserfahrung waren diese Brustkorbveränderungen geeignet, die Atmungs- und damit die Herztätigkeit zu erschweren« Die Prüfung des Zusammenhangs zwischen dem körperlichen Befinden des Klägers und seiner Straßenbauarbeit wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn das Berufungsgericht eine derartige Arbeit nicht festzustellen vermochteo Auch wenn der Kläger in seiner Versicherung an Eides statt vom 21. April 1965 über Art und Dauer dieser Arbeit keine Angaben gemacht hatte, so hatte er doch in der Berufungsbegründung (Bl. 133 GA) vortragen lassen, daß er mehrere Jahre im Straßenbau beschäftigt gewesen war«, Die Revision hat in einer § 554 Abs«, 3 Nr. 2b ZPO genügenden Weise gerügt, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag des Klägers nicht gewürdigt hat. Dieser sachlich-rechtliche Mangel des Urteils hat das Berufungsgericht möglicherweise daran gehindert, wie die Revision ebenfalls gerügt hat, das von 7 Prof« Dr, erstattete Gutachten unter den erörterten Gesichtspunkten kritisch zu würdigen. In diesem Gutachten wird die Arbeit des Klägers im Straßenbau zwar erwähnt, aber nichts dazu gesagt, wie der Kläger bei seiner körperlichen Verfassung mit dieser Arbeit fertig wurde. Deshalb ist aus dem Gutachten auch nicht zu erfahren, ob mit dieser Arbeit Schmerzen verbunden waren, die die Leistungsfähigkeit des Klägers minderten. Aus diesem Grunde konnte der Berufungsrichter dem Gutachten nicht entnehmen, daß das Wirbelsäulenleiden des Klägers durch die Verfolgung nicht verschlimmert worden sei, 3. Daher ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß dem Kläger weitergehende Entschädigungsleistungen zustehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die verfolgungsbedingte Amöbiasis mit der noch nicht ausreichend aufgeklärten Straßenbauarbeit zeitlich zusammengefallen ist. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erhält der Berufungsrichter Gelegenheit, nochmals zu prüfen, ob bei der körperlichen Verfassung des Klägers Straßenbauarbeiten das Nachlassen der Herzmuskel leistungen im Sinne der Verschlimmerung begünstigt habeno Graf Bundesrichter Maaß von der Mühlen ist erkrankt, er kann daher nicht unterschreiben. Graf Zorn Dr0 Woesner