Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Frage, ob sich bei der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden eine verschuldensunabhängige Haftung entsprechend §717 Abs. 2 ZPO ergeben kann, hat der
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 208/06 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und Grupp am 12. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 230.797,53 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Frage, ob sich bei der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden eine verschuldensunabhängige Haftung entsprechend §717 Abs. 2 ZPO ergeben kann, hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen verneint (BGH, Urt. v. 10. März 1977 - III ZR 38/75, WM 1977, 656, 657; v. 24. Juni 1994 -VZR 19/93, NJW 1994, 2755, 2756). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgehobene Fallgestaltung, dass die Vollstreckungsgegenklage gegen den Titel bei Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bereits erhoben ist, kann nicht anders entschieden werden als der Fall, dass eine solche Klage noch nicht erhoben, aber noch möglich ist. 3 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der im Ergebnis vernein- ten verschuldensabhängigen Haftung des Vollstreckungsgläubigers betreffen Vereinbarungen des Einzelfalls, deren Auslegung nicht verallgemeinerungsfähig ist. Ihre Würdigung verantwortet der Tatrichter. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset- zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.01.2004 -50 278/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2006 - 23 U 50/04 -