Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht des Steuerberaters !£■■■ vom Beklagten Zahlung von 18.881,85 DM. Der Kläger behauptet, habe in der Zeit von Mai 1982 bis Dezember 1986 Steuerschulden des Beklagten von insgesamt 86.380,73 DM an die Finanzämter gezahlt, vom Beklagten jedoch nur 70.325,78 DM erhalten, wovon 2.826,90 DM auf Steuerberaterhonorare anzurechnen seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Die Revision meint, das angefochtene Urteil müsse wegen Verletzung des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgehoben werden; denn der Vorsitzende habe keinen ausreichenden Verhinderungsgrund für das Fehlen der Unterschrift des dritten Richters vermerkt. So genügt zu dem Beispiel der Hinweis, der Richter sei krank, ebenso wie die Begründung, er sei aus dem Senat ausgeschieden, obwohl sich daraus nicht zwingend ergibt, daß er außerstande war, das Urteil zu unterzeichnen (BGH, Urt. v. Kommt sie folglich, abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere ihrer Dauer, als geeigneter Verhinderungsgrund in Betracht, so ist der Vorsitzende befugt, den Vermerk auf eine solche Angabe zu beschränken. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es schließe sich der Auffassung des Landgerichts an, daß der Kläger Grund und Höhe der abgetretenen Forderung nicht hinreichend dargelegt habe. 5 Sie genügt den Anforderungen an die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), obwohl sich die Klagesumme aus einer Gesamtabrechnung zahlreicher Zahlungen des Zedenten und des Beklagten ergibt, die nicht erkennen läßt, auf welche Steuerforderungen die einzelnen Leistungen erfolgten. Zur notwendigen Substantiie-rung des erhobenen Anspruchs gehört die Angabe, welche Steuerforderungen entstanden sind und worauf im einzelnen geleistet wurde, weil nur dann feststellbar ist, ob die Voraussetzungen der genannten Anspruchsnormen erfüllt sind, und der Beklagte sich ohne eine solche Darlegung nicht sachgerecht gegen die Klage verteidigen kann. Da der Kläger Zahlungen des Beklagten von 70.325,78 DM einräumt, ist damit nicht hinreichend dargelegt, von welchen durch diesen Betrag nicht gedeckten Steuerverbindlichkeiten der Zedent den Beklagten befreit haben soll. Eines richterlichen Hinweises nach §§ 139, 278 Abs.3 ZPO bedurfte es nicht; denn der Kläger konnte bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil ersehen, in welcher Hinsicht seinem Vorbringen die zur schlüssigen Darlegung des erhobenen Anspruchs notwendigen Tatsachenangaben fehlten. Der vorliegende Rechtsstreit bietet somit keine Veranlassung, auf die vom Berufungsgericht behandelte Rechtsfrage einzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Forderungen eines Steuerberaters gegen den Mandanten abtretbar sind.
BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 207/90 URTEIL Verkündet am: 11. April 1991 Schnurr Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Jürgen K| H^Bfstraße ■, He| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen RichardZflB' KiflHHIB Dorfweg ■, Hei Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und v. WII 3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht des Steuerberaters !£■■■ vom Beklagten Zahlung von 18.881,85 DM. Der Beklagte hatte dem Zedenten bis Anfang des Jahres 1987 jahrelang die Besorgung aller Steuerangelegenheiten übertragen. Der Kläger behauptet, habe in der Zeit von Mai 1982 bis Dezember 1986 Steuerschulden des Beklagten von insgesamt 86.380,73 DM an die Finanzämter gezahlt, vom Beklagten jedoch nur 70.325,78 DM erhalten, wovon 2.826,90 DM auf Steuerberaterhonorare anzurechnen seien. 3 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist von dem Vorsitzenden "zugleich für den wegen Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten RLG Geschwender" unterzeichnet worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision ist nicht begründet. I. Die Revision meint, das angefochtene Urteil müsse wegen Verletzung des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgehoben werden; denn der Vorsitzende habe keinen ausreichenden Verhinderungsgrund für das Fehlen der Unterschrift des dritten Richters vermerkt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Vermerk des Vorsitzenden braucht den Verhinderungsgrund nur allgemein anzugeben. Einer Darlegung der konkreten Einzeltatsachen bedarf es nicht. So genügt zu dem Beispiel der Hinweis, der Richter sei krank, ebenso wie die Begründung, er sei aus dem Senat ausgeschieden, obwohl sich daraus nicht zwingend ergibt, daß er außerstande war, das Urteil zu unterzeichnen (BGH, Urt. v. 12. Januar 1961 - II ZR 149/60, NJW 1961, 782). Da die Feststellung des 4 3 Verhinderungsgrundes im nicht nachprüfbaren Ermessen des Vorsitzenden liegt, muß der Vermerk lediglich auf einen Umstand hinweisen, welcher einen Verhinderungsgrund darstellen kann (BGH aaO). Ortsabwesenheit des Richters kann unter anderem durch Urlaub, Krankheit, dienstliche Tätigkeit oder Versetzung an ein anderes Gericht veranlaßt sein. Kommt sie folglich, abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere ihrer Dauer, als geeigneter Verhinderungsgrund in Betracht, so ist der Vorsitzende befugt, den Vermerk auf eine solche Angabe zu beschränken. II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es schließe sich der Auffassung des Landgerichts an, daß der Kläger Grund und Höhe der abgetretenen Forderung nicht hinreichend dargelegt habe. Unabhängig davon sei die Klage schon deshalb unbegründet, weil die Abtretung, aus der der Kläger seine Rechte herleitet, unwirksam sei. Forderungen des Steuerberaters gegen seinen Mandanten könnten nicht abgetreten werden (§ 399 BGB), weil infolge der dem Steuerberater obliegenden Verschwiegenheitspflicht ein konkludent vereinbarter Ausschluß der Abtretbarkeit anzunehmen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. 5 Sie genügt den Anforderungen an die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), obwohl sich die Klagesumme aus einer Gesamtabrechnung zahlreicher Zahlungen des Zedenten und des Beklagten ergibt, die nicht erkennen läßt, auf welche Steuerforderungen die einzelnen Leistungen erfolgten. Zum notwendigen Inhalt der Klageschrift gehört nicht die Angabe aller klagebegründenden Tatsachen. Die erforderliche Individualisierung des Streitgegenstands (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 84/74, MDR 1976, 1005) hat der Kläger dadurch erreicht, daß er alle Ansprüche des Zedenten wegen Tilgung von Steuerschulden des Beklagten geltend macht. Eine Sachentscheidung über den prozessualen Anspruch kann daher in materielle Rechtskraft erwachsen. 2. Die Klage ist bereits deshalb abzuweisen, weil der abgetretene Anspruch nicht schlüssig dargelegt ist. a) Als Rechtsgrundlage der Forderung des Zedenten kommen §§ 670, 683, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Der Kläger behauptet, der Steuerberater habe mit insgesamt 31 Zahlungen in unterschiedlicher Höhe Steuerverbindlichkeiten des Beklagten getilgt. Zur notwendigen Substantiie-rung des erhobenen Anspruchs gehört die Angabe, welche Steuerforderungen entstanden sind und worauf im einzelnen geleistet wurde, weil nur dann feststellbar ist, ob die Voraussetzungen der genannten Anspruchsnormen erfüllt sind, und der Beklagte sich ohne eine solche Darlegung nicht sachgerecht gegen die Klage verteidigen kann. Schon diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die vorgelegte Aufstellung enthält zu sieben Zahlungen im Gesamtbetrag von 11.344,82 DM lediglich den Vermerk "alle Steuerarten" und zur letzten Zahlung von 23.861,98 DM am 18. Dezember 1986 die Anmerkung "USt. 1983 u.a.". Da der Kläger Zahlungen des Beklagten von 70.325,78 DM einräumt, ist damit nicht hinreichend dargelegt, von welchen durch diesen Betrag nicht gedeckten Steuerverbindlichkeiten der Zedent den Beklagten befreit haben soll. b) Das Berufungsgericht hat die Unschlüssigkeit der Klage verfahrensfehlerfrei festgestellt. Eines richterlichen Hinweises nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht; denn der Kläger konnte bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil ersehen, in welcher Hinsicht seinem Vorbringen die zur schlüssigen Darlegung des erhobenen Anspruchs notwendigen Tatsachenangaben fehlten. Da die Berufungsbegründung die erforderlichen Ergänzungen nicht enthielt, brauchte das Berufungsgericht den Beweisanträgen auf Vernehmung des Zeugen iJPHHi und Einholung von Auskünften bei den Finanzämtern Hagen und Witten nicht nachzugehen und durfte sich darauf beschränken, der Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu folgen (§ 543 Abs. 1 ZPO). 3. Der vorliegende Rechtsstreit bietet somit keine Veranlassung, auf die vom Berufungsgericht behandelte Rechtsfrage einzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Forderungen eines Steuerberaters gegen den Mandanten abtretbar sind. Merz Kirchhof Schmitz Fischer Kreft