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BGH · IX ZR 207/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 207/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Landgericht hat der Klägerin als Flüchtling (§ 160 BEG) Heilverfahren zugesprochen und die weitergehende Klage ebenfalls aus medizinischen Erwägungen abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Bundesgerichtshof in RzW 1968, 571 Hr. 34 und 1968, 575 Hr. 35 vertretene Rechtsauffassung betreffe nur aus Polen stammende R6fugi6s sur place. Die erst nach der Verfolgung aus der Tschechoslowakei ausgewanderte Klägerin könne daher nicht als Flüchtling angesehen werden. Diese Grundsätze sind nicht auf Polen beschränkt, sondern auf alle Staaten anzuwenden, bei denen sich wegen der dort herrschenden Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens stellt.

Zitierte Normen: § 160 BEG
USAFlüchtlingGrundTschechoslowakeiGrundsatzBEGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2446 091
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 207/69	URTEIL	Verkündet	am
20. November 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 geh
Avenue,	N
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 30. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß,
 Dr. Graf, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19« Dezember 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei 0
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1898 in	Tschechoslowakei geborene jüdische
 Klägerin war während des zweiten Weltkrieges der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt. Nach der Befreiung im Mai 1945 blieb sie in der Tschechoslowakei. Im August 1948 ging sie in die USA, wohin ihr Ehemann schon 1941 ausgewandert war. Seit 1951 besitzt sie die Staatsbürgerschaft der USA.
 
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Landgericht hat der Klägerin als Flüchtling (§ 160 BEG) Heilverfahren zugesprochen und die weitergehende Klage ebenfalls aus medizinischen Erwägungen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Der geltend gemachte Klageanspruch kann der Klägerin nach § 160 BEG als Flüchtling zustehen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Bundesgerichtshof in RzW 1968, 571 Hr. 34 und 1968, 575 Hr. 35 vertretene Rechtsauffassung betreffe nur aus Polen stammende R6fugi6s sur place. Die erst nach der Verfolgung aus der Tschechoslowakei ausgewanderte Klägerin könne daher nicht als Flüchtling angesehen werden. Sie habe die Tschechoslowakei aus familiären und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Umstände, nach denen ihr am 1. Oktober 1953 nicht zuzu demuten gewesen sei, den Schutz des tschechoslowakischen Staates in Anspruch zu nehmen, lägen nicht vor.
 
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Die in BGH EzW 1968, 571 Nr. 34 zur Frage der Entschädigungsbereehtigung eines R6fugi6 sur place dargelegten Grundsätze sind auch bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte (BGH RzW 1969» 273 Nr. 24). Diese Grundsätze sind nicht auf Polen beschränkt, sondern auf alle Staaten anzuwenden, bei denen sich wegen der dort herrschenden Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens stellt. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen.
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin entsprechend den in BGH RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegten Grundsätzen überprüfen müssen. Dabei kommt es zunächst darauf an, aus welchen Gründen die Klägerin die Tschechoslowakei verlassen hat. Wenn sie danach nicht als Flüchtling im Sinne von §160 BEG anzusehen sein sollte, ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der USA im Jahre 1951 (§ 160 Abs. 2 BEG) nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, die Annahme der FlüchtLings-eigenschaft rechtfertigen. Auf die besondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei bis zu diesem Zeitpunkt kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war. Diese Zumutbarkeit ergibt sich nicht schon daraus,
 daß die Klägerin ohne Schwierigkeiten mit Hilfe der von ihrem Ehemann übersandten Einwanderungspapiere in die USA auswandern konnte.
Mai	Maaß	Graf
 Zorn
Henkel