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BGH · IX ZR 207/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 207/68

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts vom 7« Juni 1968 aufgehoben. berufsunfähig und daher rahlberechtigt gewesen sei, Pie Entschädi gungsbehörde Li eit den Vergleich für wirksam und teilte der Klägerin Lis 30, Juli und 4* Oktober 1965 mit, dem Antrag auf Wie-l er auf nähme der Bearbeitung könne nicht entsprochen werden. Die Klägerin hat am 12, November 1966 Klage auf Zahlung »iner Rente ab 1, Januar I960 erhoben, der das beklagte Land ms Sachgründen mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegenge-breten ist. Danach hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23« Mai 1966 len Anspruch beim Entschädi gungsamt wegen der Änderung des § 92 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz erneut angemeldet , nochmals die Rente gewählt und den Vergleich vom 28. Auch diesen Bescheid hat die Klägerin angefochten, das Verfahren aber wegen der bereits eingereichten Rentenklage nicht betrieben. Dos Kammergericht hat die Ee'rufung der Klägerin entsprechend dem Antrag des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer aus 48.538 DM Kapitalentschädigung errechneten Rente seit 1. 4. Oktober 1965, in dem es seine Auffassung über die Wirk* samkeit des Vergleichs erneut dargelegt hat, im Zusammenhang mit der Einlassung des beklagten Landes im Rechtsstreit als Bescheid im Sinne des § 195 EEG angesehen werden könne. Ein zunächst unzulässiges gerichtliches Verfahren wird zulässig, wenn das beklagte Land durch sein Prozeßverhalten zu dem Ausdruck bringt, daß es den Antrag ablehnt (BGH RzW I960, 404 Nr. 72). Wie dem Zusammenhang der Entschai-dungsgrUnde des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat sich der Berufungsrichter nicht davon überzeugen können, daß feststehend zugrunde gelegter Sachverhalt auch die übereinstimmende Vorstellung der Parteien gewesen ist, die Klägerin sei noch mehr als 50 v.H. arbeitsfähig und habe deshalb kein Rentenwahlrecht nach § 94 BEG. Januar 1967 richtet, der ein Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG verneint hat. Es hat ein Recht der Klägerin zur Anfechtung des Vergleichs, den es auf Grund beiderseitigen Nachgebens als sogenannten "echten" Vergleich würdigt, nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG verneint. Dazu ist ausgefUhrt, der Klägerin stehe auf Grund der Änderung des § 92 Abs. 2 BEG ein weit er gehend er Anspruch zu. Es sei nicht der Sinn des BSG-Schlußgesetzes, rechtskräftig abgeschlossene Entschädigungsverfahren, die schon nach den früheren Bestimmungen in gleicher Welse hätten geregelt werden können, wieder aufzurollen. Durch die am 16« September 1961 wirksam erklärte Rentenwahl hatte die Klägerin den Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden durch den Anspruch auf Rente nach §§ 93 ff BEG ersetzt. In jedem Palle beurteilt sich die Frage, ob die Klägerin erneut das Wahlrecht ausüben konnte, unmittelbar nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG. Bei Annahme eines echten Vergleichs käme dessen Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nur hinsichtlloh solcher Tatbestände in Betracht, die er geregelt hat (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). Deshalb sind die Vorschriften des Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG anzuwenden Nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEO-SchlußO kann die Klägerin die Rente verlangen, wenn ihr nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zustand und sich die Rente als die nichtgewählte Entschädigung auf Orund der Änderungen in Art. I BEO-SchlußG erhöht hat. Nach § 94 BEO stand der Klägerin ein Wahlrecht zu, wenn sie im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung 60 Jahre alt oder in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 30 v. Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf angestellt hat« Für die Entscheidung im Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, daß die Klägerin die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG im Zeitpunkt der Anspruchsregelung durch Vergleich am 28. Die Klägerin hat nach Art. I Nr. 36a BEG-SchlußG, Grundlage für die Berechnung der Rente ist die nach § 92 BEG errechnete Kapitalentschädigung, nicht deren Höchstbetrag (BGH RzW 1959, 264 Nr. 25; 1970, 282 Nr. 29). Januar 1966 von bisher 785 auf 1.000 1)1*1 stellt eine Erhöhung der Rente im Sinne des Art. Ill Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchluÖG dar» wenn dem Berechtigten bis zu dem 31. Dezember 1965 der Höchstbetrag von 785 DM zu zahlen gewesen wäre und die nach § 93 BEG» § 33 der 3* DV-BEG errechnete Rente den Höchstbetrag von 785 DM um einen Betrag überstiegen hätte» der über die lineare Erhöhung des Höchstbetrages hinausgegangen wäre (BGH aaO).

Zitierte Normen: § 779 BGB § 92 BEG § 195 EEG § 779 BGB § 94 BEG § 779 BGB § 92 BEG
RechtBEGvergleichenAnspruchRenteKlägerinWahlrecht

Volltext der Entscheidung

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C)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 207/68
URTEIL
Verkftadet am
28. Januar 1971 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urktmdsbeamter der Geschlftsstelle
 in dem Ent Schädigungsrechts streit
 geh. E
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten, • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
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Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf9 Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts vom 7« Juni 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revi-sion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Recht 8 wegen Tatbestand
 Die 1909 geborene jüdische Klägerin beansprucht Entschädigung für Berufsschaden. Sie trug vor, sie sei im März 1933 als Vorstandssekretärin des Groß-Berliner-Ärztehauses entlassen worden und habe seither aus Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundläge nicht wieder erlangt.
Haohdem die Klägerin am 16. September 1961 die Rente
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gewählt hatte mit der Behauptung, sie sei weniger als 50 v.H.
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rbeitsfähig, veranlaßte die Entschädigungsbehörde die ertrauensärztliche Untersuchung. Der medizinische Sach« erständige hielt sie für noch, mehr als 50 v. H. arbeits-ähig. Darauf schlug die Klägerin vor, ihr im Vergleichsege den Höchstbetrag der Kapital entschädigung zu zahlen,
>em entsprach die Entschädi gungsbehörde. Sie errechnete ür die Zeit vom 1. April 1933 bis 31* März 1961 unter iinreihung "vergleichsweise mittlerer Dienst" 40.384,80 DM apitalentschädi gung und regelte den Anspruch auf Entschä-igung für Berufsschäden durch Vergleich vom 26. Februar 1963 her 40,000 DM Kapi talents chädigung.
Mit Schreiben vom 14. April 1965 beantragte die Klägerin, erneut über den Anspruch auf Berufsschadensrente zu intscheiden. Der Vergleich sei nach § 779 BGB unwirksam;
»ei der Bearbeitung des Gesundheit s Schadens und im Rent en-verfahren der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte iabe sich herausgestellt, daß sie im Zeitpunkt des Verblei chsabschlusses zu 50 v,H. berufsunfähig und daher rahlberechtigt gewesen sei, Pie Entschädi gungsbehörde Li eit den Vergleich für wirksam und teilte der Klägerin Lis 30, Juli und 4* Oktober 1965 mit, dem Antrag auf Wie-l er auf nähme der Bearbeitung könne nicht entsprochen werden.
Die Klägerin hat am 12, November 1966 Klage auf Zahlung »iner Rente ab 1, Januar I960 erhoben, der das beklagte Land ms Sachgründen mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegenge-breten ist. Das Landgericht hat die Klage als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgewiesen.
Danach hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23« Mai 1966 len Anspruch beim Entschädi gungsamt wegen der Änderung des
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§ 92 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz erneut angemeldet , nochmals die Rente gewählt und den Vergleich vom 28. Februar 1963 vorsorglich angefochten. Die Behörde hat ihr mit Bescheid vom 13. Januar 1967 für Berufsschäden weitere 5.046 DM zuerkannt, weil infolge der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG der EntschädigungsZeitraum wegen Er-reichens des Höchstbetrages schon am 20. Juni 1938 ende und sich damit der Zeitraum vom 21. Juni 1958 bis 7. Februar 1961 verkürze, in dem sich die Entschädigungen für Ge-sundheits- und für Berufsschäden überschnitten hätten.
Das Rentenwahlrecht hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil die Klägerin schon bei Vergleichsabschluß um 50 v. H. oder mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt gewesen sei, ihr also nicht erstmalig ein Wahlrecht zustehe. Auch diesen Bescheid hat die Klägerin angefochten, das Verfahren aber wegen der bereits eingereichten Rentenklage nicht betrieben.
Dos Kammergericht hat die Ee'rufung der Klägerin entsprechend dem Antrag des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer aus 48.538 DM Kapitalentschädigung errechneten Rente seit 1. Januar I960 unter Beachtung des § 141 e BEG und unter Anrechnung von 19*645,35 DM Vorleistungen. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entschei dungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen» weil das Schreiben des Entschädigungs amt es vom
 
4. Oktober 1965, in dem es seine Auffassung über die Wirk* samkeit des Vergleichs erneut dargelegt hat, im Zusammenhang mit der Einlassung des beklagten Landes im Rechtsstreit als Bescheid im Sinne des § 195 EEG angesehen werden könne. Biese Erwägung trifft zu. Ein zunächst unzulässiges gerichtliches Verfahren wird zulässig, wenn das beklagte Land durch sein Prozeßverhalten zu dem Ausdruck bringt, daß es den Antrag ablehnt (BGH RzW I960, 404 Nr. 72). Bas ist hier geschehen.
2.	Bas Kammergericht hat die Voraussetzungen des § 779 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift ist ein Vergleich unwirksam, wenn der bei seinem Abschluß als festsgehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Wie dem Zusammenhang der Entschai-dungsgrUnde des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat sich der Berufungsrichter nicht davon überzeugen können, daß feststehend zugrunde gelegter Sachverhalt auch die übereinstimmende Vorstellung der Parteien gewesen ist, die Klägerin sei noch mehr als 50 v.H. arbeitsfähig und habe deshalb kein Rentenwahlrecht nach § 94 BEG. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Verfahrensrügen hat die Klägerin nicht erhoben. Bie Ausführungen der Revision erschöpfen sich ln Angriffen gegen die tatrichterliche ttberzeugungsbildung; das ist in diesem Reohtszug unzulässig. Weil § 779 BGB schon mangels Peststellbarkeit eines beiderseitigen Tatsachenirrtums nicht anzuwenden ist, kann unerörtert bleiben, ob mit Recht auch weitere Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint worden sind.
3.	Bas Berufungsgericht hat auch geprüft, ob die Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes den Klageanspruch begründen.
 
Diese Prüfung war ohne Rücksicht auf die heim Landgericht noch anhängige Klage geboten» die sich gegen den Bescheid vom 13. Januar 1967 richtet, der ein Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG verneint hat. Da es die frühere Vergleichsregelung für wirksam hielt, mußte das Kammergericht den Anspruch in diesem Verfahren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt behandeln. Es hat ein Recht der Klägerin zur Anfechtung des Vergleichs, den es auf Grund beiderseitigen Nachgebens als sogenannten "echten" Vergleich würdigt, nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG verneint. Dazu ist ausgefUhrt, der Klägerin stehe auf Grund der Änderung des § 92 Abs. 2 BEG ein weit er gehend er Anspruch zu. Dem habe das beklagte Land durch Zahlung von 3.046 DM entsprochen. Damit erschöpfe sich die Bedeutung des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Es fehle auch an den Voraussetzungen für ein erneutes Wahlrecht, dessen nachträgliche Ausübung allein in Art. III Nr. 4 Abs. 2 EEG-SchluSG geregelt ftei. Die Klägerin könne die Wahl nicht nahholen. Dies scheitere daran, daß aie schon damals die Rente gewählt und im Vergleichswege darauf verzichtet habe. Es sei nicht der Sinn des BSG-Schlußgesetzes, rechtskräftig abgeschlossene Entschädigungsverfahren, die schon nach den früheren Bestimmungen in gleicher Welse hätten geregelt werden können, wieder aufzurollen. Die Obergangs- und Angleichungsvorschriften der Art. III und IV BEG-SchlußG sollten vielmehr eine Sohlechterstellung der Verfolgten vermelden, denen nach bisherigem Recht geringere Ansprüche zuerkannt worden seien, als ihnen nach der jetzigen Gesetzesfassung zustünden.
Diese Ausführungen beruhen auf Rechtsfehlern
 
Durch die am 16« September 1961 wirksam erklärte Rentenwahl hatte die Klägerin den Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden durch den Anspruch auf Rente nach §§ 93 ff BEG ersetzt. Nach der vertrauensärztlichen Untersuchung hat sie diese Entscheidung aber wieder geändert; denn sie schlug der Behörde vor, ihr im Vergleichswege den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung zu zahlen.
§ 96 Satz 3 BEG stand diesem Verlangen nicht entgegen. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Behörde; mit deren Einverständnis kann der Berechtigte seine Entscheidung ändern (BGH RzW 1970, 264 Nr. 15 = MDR 70, 414). Das gilt für die "Wahl" der Kapitalentschädigung wie für die Wahl der Rente. Deshalb wear die Klägerin nach der bei VergLeichsab-sohluß bestehenden Rechtslage zur Rentenwahl nicht mehr berechtigt. Sie hatte sich dieses Rechts durch ihre Entscheidung für die Kapitalentschädigung begeben. Der Vergleich vom 28. Februar 1963 hat demnach nur den allein noch in Betracht kommenden Anspruch auf Kapital ent Schädigung für Berufsschäden geregelt.
Ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen "eohten" oder einen "unechten" Vergleich handelt, bedarf hier keiner Prüfung. In jedem Palle beurteilt sich die Frage, ob die Klägerin erneut das Wahlrecht ausüben konnte, unmittelbar nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG.
Bei Annahme eines echten Vergleichs käme dessen Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nur hinsichtlloh solcher Tatbestände in Betracht, die er geregelt hat (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). Hier war der Rentenanspruch nicht Gegenstand des Vergleichs. Deshalb sind die Vorschriften des Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG anzuwenden
 
(BOH RzW 1970, 282 Hr. 29; Urteil vom 9. Juli 1970 -IX ZR 103/69 « RzW 1971, 42 Nr. 36).
Der "unechte" Vergleich steht grundsätzlich einem unanfechtbaren Bescheid gleich (BOH RzW 1963, 474 Nr. 38; 1969»
337 Nr. 38). Ein erweitertes Entschädigungsverlangen ist nach Art. III Nr. 2 BEO zu prüfen (BOH Urteil vom 11. Juli 1968 - IX ZR 231/67). Auch hier regelt Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BBG-SchlußG unmittelbar die Rentenwahl.
Die Klägerin ist in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt worden. Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen eines Wahlrechts für sie bestimmen sich nach §§ 93» 94 BEO.
Das BEO-Schlußgesetz hat an diesen Voraussetzungen nichts geändert. Also steht der Klägerin das Wahlrecht nicht erstmalig auf Orund der. Änderungen in Art. I BEG-SchlußO zu.
Nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEO-SchlußO kann die Klägerin die Rente verlangen, wenn ihr nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zustand und sich die Rente als die nichtgewählte Entschädigung auf Orund der Änderungen in Art. I BEO-SchlußG erhöht hat. Nach § 94 BEO stand der Klägerin ein Wahlrecht zu, wenn sie im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung 60 Jahre alt oder in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 30 v. H. arbeitsfähig war. Die Klägerin ist 1909 geboren, erfüllte also das Alterserfordemis nicht. Sie behauptet aber, sie sei seit 1. Januar I960 in ihrem früheren Beruf als Sekretärin nicht mehr als 50 v. H. arbeitsfähig. Hierüber hat das Kammergericht keine Feststellungen getroffen. Sie werden durch die Ergebnisse der Ermittlungen nicht ersetzt, die die Entschädigungsbehörde vor Vergleichsabschluß über die Frage der
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Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf angestellt hat« Für die Entscheidung im Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, daß die Klägerin die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG im Zeitpunkt der Anspruchsregelung durch Vergleich am 28. Februar 1963 erfüllt hat. Bann kann ihr ein Anspruch auf eine höhere Rente als bisher auf Grund folgender Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zustehen:
Die Klägerin hat nach Art. I Nr. 36a BEG-SchlußG,
§ 92 Abs. 2 BEG nunmehr Anspruch auf den Verso rgungszu-sohlag. Bies führt zu einer höheren Festsetzung der Kapitalentschädigung, aus der sich die Rente errechnet. Grundlage für die Berechnung der Rente ist die nach § 92 BEG errechnete Kapitalentschädigung, nicht deren Höchstbetrag (BGH RzW 1959, 264 Nr. 25; 1970, 282 Nr. 29).
Weiter bestimmt § 126 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. X Nr. 74b BEG-SchlußG gegenüber der bisherigen Rechtslage, daß die Rentenbeträge des § 93 BEG durch Rechtsver-ordnung jeweils angemessen zu erhöhen sind, wenn sich die Bienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. Bamit ist die Rente nach $ 93 BEG der Rente des in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten weitgehend angeglichen und ihr Versorgungscharakter erheblich verstärkt worden. Biese Änderung der Rechtsnatur der Rente im privaten Bienst ist auch stets mit einer rechnerischen Erhöhung der Rente verbunden, well die Bundesregierung diese Renten seit 1. Januar 1966 mehrfach linear angehoben hat. Aus diesen Erwägungen hat es der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 282 Nr. 29
 
für gerechtfertigt gehalten» den Verfolgten in diesen Fällen ein erneutes Wahlrecht einzuräumen*
Schließlich kann die richtige Berechnung der Rente» insbesondere wegen der Ausdehnung des Entschädigungs-zeitraums bis zu dem Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung (vgl. BGH aaO)» Beträge ergeben» die den bisherigen Höchstbetrag des § 95 BEG übersteigen. Die Erhöhung der Rentenhöchstbeträge ab 1. Januar 1966 von bisher 785 auf 1.000 1)1*1 stellt eine Erhöhung der Rente im Sinne des Art. Ill Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchluÖG dar» wenn dem Berechtigten bis zu dem 31. Dezember 1965 der Höchstbetrag von 785 DM zu zahlen gewesen wäre und die nach § 93 BEG» § 33 der 3* DV-BEG errechnete Rente den Höchstbetrag von 785 DM um einen Betrag überstiegen hätte» der über die lineare Erhöhung des Höchstbetrages hinausgegangen wäre (BGH aaO).
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Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Prüfung des Anspruchs unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Graf
Zorn
 Henkel
Fuchs