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BGH · IX ZR 207/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 207/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze hinsichtlich des Streitgegenstandes im Anwaltshaftungsprozess nicht in einer grundlegenden, eine Wiederholungsgefahr begründenden Weise verkannt. Streitverkündung stehen neben der Annahme einer Pflichtverletzung durch das Nichtbetreiben des Verfahrens gegen die zuvor mandatierte Rechtsanwältin, obwohl der erforderliche Kostenvorschuss den Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Im Übrigen war der Vorwurf, das von den Beklagten gegen die M. betriebene Verfahren sei aussichtslos gewesen, durch die vom Kläger hierauf bezogene Berufungsrücknahme entfallen, so dass eine etwaige fehlerhafte Anwendung der Grundsätze über den Streitgegenstand einzelfallbezogen erscheint und keine verallgemeinerungsfähige Bedeutung aufweist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BedeutungGrundsatzStuttgartZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 207/09
vom 10. März 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 10. März 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 585.074 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die
 Grundsätze hinsichtlich des Streitgegenstandes im Anwaltshaftungsprozess nicht in einer grundlegenden, eine Wiederholungsgefahr begründenden Weise verkannt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit einer
 
Streitverkündung stehen neben der Annahme einer Pflichtverletzung durch das Nichtbetreiben des Verfahrens gegen die zuvor mandatierte Rechtsanwältin, obwohl der erforderliche Kostenvorschuss den Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Im Übrigen war der Vorwurf, das von den Beklagten gegen die M. betriebene Verfahren sei aussichtslos gewesen, durch die vom Kläger hierauf bezogene Berufungsrücknahme entfallen, so dass eine etwaige fehlerhafte Anwendung der Grundsätze über den Streitgegenstand einzelfallbezogen erscheint und keine verallgemeinerungsfähige Bedeutung aufweist.
3	2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 O 56/08 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.2009 - 12 U 49/09 -