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BGH · IX ZR 207/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 207/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. 3 Das Berufungsgericht hat ersichtlich sämtliche Indiztatsachen, aus denen die Nichtzulassungsbeschwerde den Willen des Klägers, seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen, herleitet, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Gleichwohl ist das Berufungsgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der Umstände zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob die Regelung des § 811 Nr. 5 ZPO im Insolvenzverfahren nur eingeschränkte Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich, weil dem

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 811 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAugsburgBerufungsgerichtMünchenKlägerErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 207/07
vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 9. Oktober 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte	Nichtzulassungsbeschwerde	ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2	1.	Ein	Verstoß	gegen	Art.	103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
3	Das	Berufungsgericht	hat	ersichtlich	sämtliche	Indiztatsachen,	aus	denen
 die Nichtzulassungsbeschwerde den Willen des Klägers, seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen, herleitet, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Gleichwohl ist das Berufungsgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der Umstände zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm
 
obliegenden Beweis, dass er seine Erwerbstätigkeit fortsetzen will, nicht geführt hat. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286).
4	2. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist ebenfalls nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
5	Vergeblich rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe nicht die Möglichkeit erwogen, dass der Kläger seine ursprüngliche Absicht, künftig nicht mehr selbständig tätig sein zu wollen, revidiert habe. Für diese Alternative besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum.
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3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob die Regelung des § 811 Nr. 5 ZPO im Insolvenzverfahren nur eingeschränkte Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich, weil dem
 
Kläger nach der von dem Berufungsgericht festgestellten endgültigen Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit jeglicher Pfändungsschutz aus dieser Vorschrift zu versagen ist.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 22.05.2007 -30 4540/06 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 27 U 377/07 -