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BGH · IX ZR 207/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 207/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. 2 Das Berufungsgericht hat § 563 Abs. 2 ZPO und die weiteren Hinweise des Senatsurteils vom 6. Dort ist bereits entschieden, dass der umfassende Vorbehalt weiterer Prüfung, den das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, die Haftung der Beklagten für ihre nur als vorläufig zu verstehende unrichtige Steuerberatung ausschloss. 4 Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Beweiswürdigung ist nicht gerügt worden und könnte in seiner Beschränkung auf den Einzelfall die Zulassung der Revision auch nicht rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 6b EStG
vorläufigBeschwerdeverfahrensKoblenzBerufungsgerichtsZPOKlägerLohmannRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 207/04
vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 20. September 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 306.775,12 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
 Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
2	Das	Berufungsgericht hat § 563 Abs. 2 ZPO und die weiteren Hinweise
 des Senatsurteils vom 6. Februar 2003 (IX ZR 77/02, WM 2003, 1138) beachtet. Dort ist bereits entschieden, dass der umfassende Vorbehalt weiterer Prüfung, den das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, die Haftung der Beklagten für ihre nur als vorläufig zu verstehende unrichtige Steuerberatung ausschloss.
 
3	Nicht	ausschlaggebend	ist	in	diesem	Zusammenhang	der	möglicherwei-
se unterbliebene Hinweis auf die Haltefrist des §6b Abs. 4 Nr. 2 EStG für das 1995 angeschaffte Grundstück. Denn infolge der Bilanzänderungen für 1995 und 1996 konnte der hier reinvestierte Gewinn aus dem Grundstücksverkauf des Jahres 1995 nachträglich noch vollen Umfanges nach § 6b Abs. 1 und 3 EStG vorläufig gewinnmindernd zurückgestellt werden.
4	Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Beweiswürdigung ist nicht gerügt worden und könnte in seiner Beschränkung auf den Einzelfall die Zulassung der Revision auch nicht rechtfertigen. Im Übrigen liegen die Beweisfeststellungen des Berufungsgerichts in seiner tatrichterlichen Verantwortung; ihre Überprüfung ist dem Revisionsgericht versagt.
 
5	Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Sachan-
trägen zweiter Instanz, über die rechtskraftfähig entschieden worden ist. Der nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung angekündigte Leistungsantrag der Kläger bleibt insoweit außer Betracht.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2001 - 15 0 158/99 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.10.2004 - 8 U 347/03 -