DV-BEG sind die Rentenwahlvoraussetzungen in der Person des Verfolgten nur dann erfüllt, wenn er vor seinem Tode während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen ist (unter Aufgabe von BGH RzW 1967, 276 Nr. 29). Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr« Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Behörde hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin verneint, weil ihr Ehemann vor seinem Tode nicht während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nur 30 oder weniger vom Hundert arbeitsfähig gewesen sei. 2« Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß sich auch in den Fällen des § 98 BEG die Rentenwahlvoraussetzungen nach § 94 BEG und nicht nach § 82 BEG bestimmten« Es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß für das Rentenwahlrecht der Witwe DV-BEG ergibt, daß sich die Wahlvoraussetzungen nach § 98 BEG aus § 86 Abs« 2 in Verbindung mit § 82 BEG ergeben« Der Rentenanspruch der Witwe nach §§ 86 und 98 BEG ist von dem Anspruch des berufsgeschädigten Verfolgten abgeleitet« In seiner Person müssen daher vor seinem Tode die Wahlvoraussetzungen Vorgelegen haben« In den Fällen der §§ 87 ff BEG bestimmen sich die Voraussetzungen für die Rentenwahl aber ausschließlich nach § 94 BEG. 3« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin ein Rentenwahlrecht nach Art« III Nr« 4 Abs« 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit §§ 98, 94 BEG zusteht, weil ihr verstorbener Ehemann vor seinem Tode die Voraussetzungen des § 94 BEG erfüllt habe. Auf Grund des Sachverständigengutachtens von Dr« Tille sei das Gericht überzeugt, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin durch die Ruptur eines arteriosklerotischen Aortenaneurysmas eingetreten sei und daß der Ehemann zuvor an einer ausgeprägten Arteriosklerose gelitten habe« Ob er vor seinem Krankenhausaufenthalt schon längere Zeit nicht mehr als 30 % arbeitsfähig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben« Da das bis zu seinem Tode führende Krankenlager wegen eines arteriosklerotischen Aortenaneurysmas als Fortentwicklung einer bereits vorhanden gewesenen ausgeprägten Hieraus ergebe sich, daß die Berufsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin von nicht mehr als 50 % in den letzten Tagen vor seinem Tode eine nachhaltige gewesen sei und deshalb bereits vor dem Tode im rentenberechtigenden Ausmaße Vorgelegen habe. Setzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG Vorlagen, als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte vor seinem Tode während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen ist. In RzW 1961, 460 Nr. 27 hat der Bundesgerichtshof für den vergleichbaren Fall des § 86 Abs, 2 BEG entschieden, daß es für das Vorliegen der Rentenwahlvoraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt des Todes ankommt, sondern entscheidend allein die tatsächlichen Verhältnisse sind, die vor dem Tode des Verfolgten bestanden haben. DV-BEG die Rentenwahl voraus Setzungen in der Person des Verfolgten nur dann erfüllt waren, wenn er vor seinem Tode während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen ist. Es kann deshalb nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob der Verfolgte durch die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf nur kurze Zeit vor dem Tode erwerbsgemindert war, oder ob sich diese Behinderung auf einen so langen Zeitraum erstreckt hat, daß damit ein soziales Absinken verbunden war und der Verfolgte ohne den Eintritt des Todes die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach § 94 BEG erfüllt hätte* Hat sich ein Unfall oder eine Krankheit vor dem Tode des Verfolgten nur für kurze Zeit auf seine Berufsfähigkeit und damit auf seine Möglichkeit, Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erzielen, maßgeblich ausgewirkt, besteht dagegen kein sachlicher Grund dafür, eine Rente wegen erheblich geminderter Berufsfähigkeit zu zahlen*
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein 2501 081 BEG 1956 §§ 98, 94; 3. DV-BEG § 35 Abs. 2 Auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 der 3. DV-BEG sind die Rentenwahlvoraussetzungen in der Person des Verfolgten nur dann erfüllt, wenn er vor seinem Tode während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen ist (unter Aufgabe von BGH RzW 1967, 276 Nr. 29). BGH, Urt.v* 8. November 1973 - IX ZR 206/71 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 206/71 URTEIL Verkündet am 8. November 1973 Pohl, Amtsinspektor al* Urkundibeamter der Geachäfttstelie in dem Entschädigungsrechtsstreit Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Str. 5, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» DrJ und Prof» Dr» äi Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr« Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23# September 1970 aufgehoben« * Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beruftangsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin begehrt als Witwe des 1892 in Hamburg geborenen und am 7* Januar 1953 in New York verstorbenen jüdischen Kaufmanns Arnold die Berufsschadenswitwenrente« war bis zu seiner Auswanderung Geschäftsführer der Firma GmtoH in H«imit 800 RM Monatsgehalt . Auf Grund Vergleichs vom 5* September 1963 hat die Klägerin für den Berufsschäden ihres Ehemannes 8.976 DM Kapitalentschädigung erhalten. Da ihr Ehemann vor dem Inkrafttreten des BEG verstorben ist, stand ihr nach damaligem Recht ein Rentenwahlrecht nicht zu. Im November 1963 hat sie unter Hinweis auf die Neufassung des § 86 BEG die Rente gewählt. Die Behörde hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin verneint, weil ihr Ehemann vor seinem Tode nicht während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nur 30 oder weniger vom Hundert arbeitsfähig gewesen sei. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.209 DM Rentenrückständen und einer laufenden Rente von monatlich 164 DM ab 1. Oktober 1970 verurteilt. Mit der Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung der Klägerin, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. EntscheidmyggrUnde Die Revision ist begründet 1* Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Rentenwahlvoraussetzungen von einer Schädigung des Ehemannes der Klägerin in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus, weil die vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes dem Anspruch auf Kapitalentschädigung gegebene rechtliche Zuordnung des Berufsschädens ala vorzeitiges Ausscheiden aus einem privaten Dienstverhältnis auch für das Rentenwahlrecht der Witwe nach Art« III Nr« 4 Abs« 1 BEG-SchlußG maßgebend sei« Mit dieser Begründung kann für das Rentenwahl-recht eine Zuordnung zu dem Schadenstatbestand der Entlassung aus einem privaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht bejaht werden« Weder der Vergleich über die Zahlung einer Kapitalentschädigung vom 5. September 1963 noch der Schriftwechsel, der zu diesem Vergleich geführt hat, enthalten irgendeinen Hinweis über die Zuordnung des Berufsschadens zu den Schadenstatbeständen der §§ 66 ff oder 87 ff BEG« Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin Geschäftsführer einer GmbH war und dafür ein festes monatliches Gehalt bezog, ergibt sich aber die rechtliche Folgerung, daß er hierbei unselbständig erwerbstätig gewesen ist« 2« Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß sich auch in den Fällen des § 98 BEG die Rentenwahlvoraussetzungen nach § 94 BEG und nicht nach § 82 BEG bestimmten« Es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß für das Rentenwahlrecht der Witwe andere Voraussetzungen gelten sollten als für das des verstorbenen Verfolgten selbst« Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist richtig« § 98 Satz 1 BEG erklärt § 86 nur für entsprechend anwendbar« Das bedeutet nicht, wie aich auch eindeutig aus § 35 Abs« 2 der 3. DV-BEG ergibt, daß sich die Wahlvoraussetzungen nach § 98 BEG aus § 86 Abs« 2 in Verbindung mit § 82 BEG ergeben« Der Rentenanspruch der Witwe nach §§ 86 und 98 BEG ist von dem Anspruch des berufsgeschädigten Verfolgten abgeleitet« In seiner Person müssen daher vor seinem Tode die Wahlvoraussetzungen Vorgelegen haben« In den Fällen der §§ 87 ff BEG bestimmen sich die Voraussetzungen für die Rentenwahl aber ausschließlich nach § 94 BEG. 3« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin ein Rentenwahlrecht nach Art« III Nr« 4 Abs« 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit §§ 98, 94 BEG zusteht, weil ihr verstorbener Ehemann vor seinem Tode die Voraussetzungen des § 94 BEG erfüllt habe. Auf Grund des Sachverständigengutachtens von Dr« Tille sei das Gericht überzeugt, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin durch die Ruptur eines arteriosklerotischen Aortenaneurysmas eingetreten sei und daß der Ehemann zuvor an einer ausgeprägten Arteriosklerose gelitten habe« Ob er vor seinem Krankenhausaufenthalt schon längere Zeit nicht mehr als 30 % arbeitsfähig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben« Da das bis zu seinem Tode führende Krankenlager wegen eines arteriosklerotischen Aortenaneurysmas als Fortentwicklung einer bereits vorhanden gewesenen ausgeprägten Arteriosklerose angesehen werden mUsse, sei davon auszugehen, daß die erst kurze Zeit vor dem Tode im Umfange von § 94 BEG eingetretene Minderung der Berufsfähigkeit die Folge einer sich Uber längere Zeit hinweg entwickelnden, zu der verminderten Berufsfähigkeit hinfUhrenden Gesundheitsschädigung gewesen sei. Hieraus ergebe sich, daß die Berufsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin von nicht mehr als 50 % in den letzten Tagen vor seinem Tode eine nachhaltige gewesen sei und deshalb bereits vor dem Tode im rentenberechtigenden Ausmaße Vorgelegen habe. Dipse Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In RzW 1967, 276 Nr. 29 hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, daß die um 50 vom Hundert geminderte Erwerbsfähigkeit des Verfolgten zwar nachhaltig gewesen sein müsse, hierfür jedoch nicht erforderlich sei, daß der Erwerbsminderungsgrad bereits während der Zeit, in der sich das Leiden entwickelt hat, nur 50 oder weniger vom Hundert betragen habe. Es sei ausreichend, wenn das Leiden, das schließlich zu dem Tode geführt hat, sich so entwickelt habe, daß die Minderung seiner Berufsfähigkeit um mindestens 50 % noch vor seinem Tode eingetreten sei, wenn auch nur kurze Zeit. Hieran wird nicht festgehalten. Nach § 35 Abs. 2 der 3. DV-BEG ist in den Fällen der §§ 97a, 98 BEG das Erfordernis, daß vor dem Tode des Verfolgten die Voraus- Setzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG Vorlagen, als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte vor seinem Tode während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen ist. Zwar ist diese Bestimmung gemäß § 43 Abs, 1 Nr, 2 der 3. DV-BEG in der Fassung der 7, ÄnderungsVO vom 28, April 1966 (BGBl IS, 300) erst mit Wirkung vom 18, September 1965 in Kraft getreten. Die Vorschrift hat aber keine neue Rechtslage geschaffen, sondern gibt nur den richtigen Grundgedanken wieder, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon für die Anwendung des bisherigen Rechts gegolten hatte. In RzW 1961, 460 Nr. 27 hat der Bundesgerichtshof für den vergleichbaren Fall des § 86 Abs, 2 BEG entschieden, daß es für das Vorliegen der Rentenwahlvoraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt des Todes ankommt, sondern entscheidend allein die tatsächlichen Verhältnisse sind, die vor dem Tode des Verfolgten bestanden haben. Die Frage, wie zu entscheiden sei, wenn der Verfolgte eine Krankheit oder einen Unfall erleidet, an deren Folgen er erst einige Zeit später stirbt, ist dabei zwar offengelassen worden. Ausdrücklich wird jedoch bemerkt, daß ein Wahlrecht der Witwe nach § 86 Abs. 2 BEG dann in Erwägung gezogen werden könne, wenn dem Verfolgten eine solche Erkrankung oder ein solcher Unfall die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit längere Zeit hindurch unmöglich gemacht habe. Ein entsprechender Gedanke findet sich in BGH RzW 1964, 176 Nr. 42 für den Pall des § 94 BEG. Dort wird darauf abgestellt, durch die Gewährung der Beruf 8Schadensrente solle verhindert werden, daß der Verfolgte in dem von ihm ausgeübten Beruf sozial absinkt oder gar bedürftig wird. Ein soziales Absinken kommt aber nur in Betracht, wenn die Arbeitsfähigkeit des Verfolgten für längere Zeit so gemindert war, daß er höchstens noch die Hälfte des seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Lohns verdienen konnte. Dagegen hat ein nur kurzes Krankenlager mit anschließendem Tod kein soziales Absinken im Sinne dieser Rechtsprechung zur Folge. Der Senat ist daher der Ansicht, daß auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 der 3. DV-BEG die Rentenwahl voraus Setzungen in der Person des Verfolgten nur dann erfüllt waren, wenn er vor seinem Tode während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen ist. Dabei wird nicht verkannt, daß auch der Begriff des längeren Zeitraums zu Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung führen kann, weil es feste zeitliche Grenzen hierfür nicht gibt. Es kann deshalb nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob der Verfolgte durch die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf nur kurze Zeit vor dem Tode erwerbsgemindert war, oder ob sich diese Behinderung auf einen so langen Zeitraum erstreckt hat, daß damit ein soziales Absinken verbunden war und der Verfolgte ohne den Eintritt des Todes die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach § 94 BEG erfüllt hätte* Hat sich ein Unfall oder eine Krankheit vor dem Tode des Verfolgten nur für kurze Zeit auf seine Berufsfähigkeit und damit auf seine Möglichkeit, Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erzielen, maßgeblich ausgewirkt, besteht dagegen kein sachlicher Grund dafür, eine Rente wegen erheblich geminderter Berufsfähigkeit zu zahlen* Diesen Grundsätzen trägt das Berufungsurteil nicht Rechnung* Es muß daher aufgehoben werden* Da tatsächliche Feststellungen darüber fehlen, ob der Ehemann der Klägerin längere Zeit vor seinem nur kurzen Krankenlager in seinem Beruf nicht mehr zu 50 % arbeitsfähig war, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden* Der Rechtsstreit wird daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Wüstenberg Zorn Fuchs Dr* Thumm Portmann