1965 beantragten die Kläger eine neue Entscheidung über den Anspruch der Verfolgten. Entscheidungsgrttnde Der Berufungsrichter ist der Auffassung, das Recht der Kläger auf neue Entscheidung über den Anspruch der Denn die Kläger beriefen sich nicht auf einen Wandel der medizinischen Lehrmeinung Uber das Krebsleiden, sondern auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nF. Zugunsten der Verfolgten werde nach § 31 Abs. 2 BEG vermutet, daß die vor ihrem Tode (i960) seit langem bestehende völlige Erwerbsunfähigkeit wegen des Krebsleidens zu mindestens 23 % auf Verfolgung beruhe. Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsrichters, daß ein etwa bestehender Anspruch auf weitere Entschädigung nicht wegen Verletzung des § 190 a BEG erloschen sei (BGH RzW 1971, 449). Mit Recht macht der Beklagte geltend,, daß die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht für die Kläger als Erben streite. Die Kläger haben jedoch ein Recht auf neue Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG. Auch insoweit ist unerheblich, mit welcher Vorschrift des BEG-Schluß-gesetzes sie ihren Antrag begründet haben; es genügt, daß dieses Gesetz ihrem Antrag eine Rechtsgrundlage gibt (vgl. Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG eröffnet die volle Überprüfung des medizinischen Sachverhalts; ein Wandel der midizinlschen Anschauungen über Entstehung und VerfolgungsZusammenhang des hier in Frage stehenden Krebsleidens wird nicht vorausgesetzt (BGH RzW 1969, 358; 1970, 77 Nr. 24). Oktober 1953 durch die Wegnahme des Säuglings, die Nichtbehandlung der Milchstauung und die Mißhandlungen für nicht wahrscheinlich hält, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
074 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 206/69 URTEIL Verkündet am 11. November 1971 Amt8Inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Wes t f durch die Landesrentenbehörde in Dfl en , vertreten Beklagter und Revisionskläger» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Hirsch Ben Abraham 2• Sarah B! beide H, J^j^straße#, Israel, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr V* Per IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg« Maaß, von der Mühlen« Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung« auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision« an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind der Ehemann und die Tochter der 1920 ln Polen geborenen jüdischen Verfolgten; sie haben die Verfolgte beerbt. Die Erblasserin wurde während des Krieges in Ghettos und Lagern festgehalten« unter anderem von April 1942 bis Mai 1943 im Konzentrationslager Sobibor. 1943 wurde ihr ein eben geborenes Kind weggenommen. Sie litt deswegen lange Zeit an einer eitrigen BrustentZündung. 1955 wurde sie wegen Brustkrebses operiert. I960 starb sie an diesem Leiden. 1962 gewährte die Behörde den Klägern Kapitalentschädigung für einen Erschöpfungszustand der Verfolgten vom 1. Januar bis zu dem 31. Dezember 1945* Die Klage auf eine höhere Kapitalentschädigung und auf Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem Tode der Verfolgten wurde mit der Begründung abgewiesen, das Krebsleiden stehe mit der Verfolgung wahrscheinlich nicht in Zusammenhang. 1965 beantragten die Kläger eine neue Entscheidung über den Anspruch der Verfolgten. Die Behörde lehnte eine weitergehende Entschädigung ab, da der Antrag nicht in der Frist des § 190 a BEG begründet worden sei. Das Landgericht hat den Klägern eine Rentennachzahlung zugesprochen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrttnde Der Berufungsrichter ist der Auffassung, das Recht der Kläger auf neue Entscheidung über den Anspruch der Uj Verfolgten ergebe sich nicht aus Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, sondern aus Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr. 21 BEG-SchlußG. Denn die Kläger beriefen sich nicht auf einen Wandel der medizinischen Lehrmeinung Uber das Krebsleiden, sondern auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nF. § 190 a BEG (Art. III Nr. 2 Abs. 5 BEG-SchlußG) sei nicht verletzt, da alle erheblichen Tatsachen im Ursprungsverfahren vorgebracht gewesen seien; eine Verpflichtung, die Vorschrift anzugeben, die den Antrag auf neue Entscheidung stütze, treffe den Antragsteller nicht. Zugunsten der Verfolgten werde nach § 31 Abs. 2 BEG vermutet, daß die vor ihrem Tode (i960) seit langem bestehende völlige Erwerbsunfähigkeit wegen des Krebsleidens zu mindestens 23 % auf Verfolgung beruhe. Auf diese Vermutung könnten sich auch die Kläger als Erben des Anspruchs berufen. Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsrichters, daß ein etwa bestehender Anspruch auf weitere Entschädigung nicht wegen Verletzung des § 190 a BEG erloschen sei (BGH RzW 1971, 449). Im übrigen kann seiner Entscheidung jedoch nicht beigetreten werden. Mit Recht macht der Beklagte geltend,, daß die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht für die Kläger als Erben streite. Der Bundesgerichtshof hat sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten, auf die der Berufungsrichter die gegenteilige Auffassung stützt, RzW 1970, 69 auseinandergesetzt; es kann darauf verwiesen werden. Der Neuantrag kann deshalb nicht mit Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG begründet werden. Die Kläger haben jedoch ein Recht auf neue Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG. Auch insoweit ist unerheblich, mit welcher Vorschrift des BEG-Schluß-gesetzes sie ihren Antrag begründet haben; es genügt, daß dieses Gesetz ihrem Antrag eine Rechtsgrundlage gibt (vgl. BGH RzW 1970, 28). Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG eröffnet die volle Überprüfung des medizinischen Sachverhalts; ein Wandel der midizinlschen Anschauungen über Entstehung und VerfolgungsZusammenhang des hier in Frage stehenden Krebsleidens wird nicht vorausgesetzt (BGH RzW 1969, 358; 1970, 77 Nr. 24). Da dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist, daß der Berufungsrichter eine Beeinflussung des Gesundheitszustandes der Verfolgten in der Zeit nach dem 31. Oktober 1953 durch die Wegnahme des Säuglings, die Nichtbehandlung der Milchstauung und die Mißhandlungen für nicht wahrscheinlich hält, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist von der Mühlen erkrankt und an der Unterschrift verhindert. Wüstenberg Henkel Fuchs