Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. 2 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist mangels Entscheidungserheblichkeit des von dem Beklagten als übergangen gerügten Vorbringens nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht substantiiert behauptet, dass die Klägerin von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten über die Verjährungsfristen unterrichtet wurde.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 206/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 47.005,10 € festgesetzt. Gründe: 1 Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 2 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist mangels Entscheidungserheblichkeit des von dem Beklagten als übergangen gerügten Vorbringens nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht substantiiert behauptet, dass die Klägerin von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten über die Verjährungsfristen unterrichtet wurde. Vielmehr hat der Beklagte lediglich aus der anwaltlichen Vertretung der Klägerin bei Abgabe der Erklärung über die Hilfsaufrechnung die Vermutung hergeleitet, dass die Klägerin "folglich" von ihren Bevollmächtigten über die ver- jährungsrechtlichen Folgen einer Hilfsaufrechnung aufgeklärt worden sei. Diese Behauptung hat die Klägerin nach dem Zusammenhang ihres Vortrags bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2006 -1 0 452/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.10.2009 - 4 U 193/06 -