BGH · IX ZR 206/03 vom 16.11.2006
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. 2 Auf den vorliegenden Fall ist gemäß Art. 66 Abs.1, Art. 76 der Verord- nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 22. Januar 2001, fortan: EuGWO) noch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom Dahin stehen kann dabei, ob die Rechtshängigkeit entsprechend Art. 30 EuGWO oder nach § 696 ZPO zu beurteilen ist (vgl. März 2006 -VII ZR 249/04, ZIP 2006, 1013, 1014, z.V.b. in BGHZ 167, 83); denn die Klage galt nach § 696 ZPO grundsätzlich mit dem Eingang der Akten beim Landgericht (vgl. 3 Unbeschadet der Frage, ob auch bei etwaiger Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ geltend gemacht werden können, ergibt sich hieraus jedenfalls keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Zahlungsanspruch der Klägerin. Nach dem dann gemäß den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts (EuGH NJW 1977, 491; 2000, 719) anzuwendenden materiellen deutschen Privatrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EGBGB) besteht in der Regel - und so auch hier - selbst für Gebührenforderungen aus einem wirksamen, auf eine Dienstleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (BGHZ 157, 20, 24 f, 27; BGH, Urt. v.