Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 25. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. April 1978 verjährt, war das Berufungsgericht nicht gebunden, weil Rechtsanwalt W. zu dem Zeitpunkt eines möglichen Beitritts gehindert war, einen -ihm günstigen - früheren Verjährungseintritt geltend zu machen; damit hätte er sich nämlich in einen unzulässigen Widerspruch zu dem Vorbringen der - von ihm zu unterstützenden Die Klägerin hat keinen Regreßanspruch gegen Rechtsanwalt W. Nachdem die Klägerin im Urteil des Landgerichts (GA II 363) darauf hingewiesen worden war, daß dieser Rechtsanwalt ihrem Vater auf dessen Antrag "als neuer Prozeßbevollmächtigter" gemäß § 78 b ZPO beigeordnet worden war, um den Pflichtteilsprozeß (2 0 24/80 LG Mönchengladbach) - anstelle eines anderen Rechtsanwalts - fortzusetzen, hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, Rechtsanwalt W. aber nicht verpflichtet, einen Regreßanspruch des Vaters der Klägerin gegen Rechtsanwalt J. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, daß ihr Vater mit Rechtsanwalt W. b) Nach den vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch wegen der übrigen Prozeßkosten mit Recht verneint. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen aus dem Betrag der Prozeßkosten.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 205/95 und BESCHLUSS IX ZR 288/96 vom 25. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 25. September 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 1995 in Verbindung mit dessen Urteil vom 29. November 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 172.744,88 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Eine Regreßklage des Rechtsanwalts V. - Rechtsvorgängers der Beklagten - gegen Rechtsanwalt W. wäre aussichtslos 3 gewesen, weil der Vater der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt J. hatte, den Rechtsanwalt W. hätte einklagen müssen. Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts war der Pflichtteilsanspruch des Vaters der Klägerin mit Ablauf des 17. Juni 1975 - also bereits vor der Beauftragung des Rechtsanwalts J. am 28. Februar 1978 -verjährt (§ 2332 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 6. November 1963 - V ZR 191/92, LM BGB § 2332 Nr. 3; v. 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94, WM 1995, 593, 594 f). Daran ändert die Streitverkündung an den - nicht beigetretenen - Rechtsanwalt W. im Regreßprozeß der Klägerin gegen Rechtsanwalt J. nichts. An die Feststellung im rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. November 1986 in jenem Rechtsstreit, der Pflichtteilsanspruch sei am 1. April 1978 verjährt, war das Berufungsgericht nicht gebunden, weil Rechtsanwalt W. zu dem Zeitpunkt eines möglichen Beitritts gehindert war, einen -ihm günstigen - früheren Verjährungseintritt geltend zu machen; damit hätte er sich nämlich in einen unzulässigen Widerspruch zu dem Vorbringen der - von ihm zu unterstützenden - Klägerin (Beiakte 10 0 360/83 LG Mönchengladbach - Bl. 28) gesetzt, der Pflichtteilsanspruch sei am 1. April 1978 verjährt (§§ 67, 68, 74 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 8, 72, 82; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - VII ZR 341/80, NJW 1982, 281, 282). 2. Danach entfällt auch eine Haftung für entgangene Anlagezinsen aus dem Pflichtteilsbetrag. 3. Die Beklagte hat auch nicht für die geltend gemachten Kosten aussichtsloser Verfahren einzustehen. 4 a) Einen Anspruch auf Ersatz der im Rechtsstreit 3 C 566/77 AG Viersen entstandenen Berufungskosten hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht versagt. Die Klägerin hat keinen Regreßanspruch gegen Rechtsanwalt W. wegen solcher Kosten schlüssig dargelegt (§ 542 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO). Nachdem die Klägerin im Urteil des Landgerichts (GA II 363) darauf hingewiesen worden war, daß dieser Rechtsanwalt ihrem Vater auf dessen Antrag "als neuer Prozeßbevollmächtigter" gemäß § 78 b ZPO beigeordnet worden war, um den Pflichtteilsprozeß (2 0 24/80 LG Mönchengladbach) - anstelle eines anderen Rechtsanwalts - fortzusetzen, hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, Rechtsanwalt W. habe die Aufgabe gehabt, die Verjährung von Regreßansprüchen gegen Rechtsanwalt J. zu unterbrechen (GA II 389). Im Rahmen der Prozeßvertretung war Rechtsanwalt W. aber nicht verpflichtet, einen Regreßanspruch des Vaters der Klägerin gegen Rechtsanwalt J. wegen der Kosten des früheren Prozesses geltend zu machen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, daß ihr Vater mit Rechtsanwalt W. einen umfassenden, über die Prozeßvertretung hinausgehenden Anwaltsvertrag geschlossen habe. b) Nach den vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch wegen der übrigen Prozeßkosten mit Recht verneint. 4. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen aus dem Betrag der Prozeßkosten. Brandes Zugehör Stodolkowitz Ganter Fischer