Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. » H- O -lObS j'1clSci Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Die Revision zeigt ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Würdigung des Tatrichters über eine Amtspflichtverletzung des Beklagten (§ 19 BNotO) trägt seine Entscheidung. Februar 1986 noch nicht geeignet war, der Klägerin hinreichende Kenntnis von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten zu verschaffen. Juli 1985 war allgemein gehalten und betraf hinsichtlich der Bemerkung über Kaufpreisherabsetzungen nicht ausdrücklich das von der Klägerin beliehene Objekt.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 205/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Notar Klaus Z Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. iHMMP* gegen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Rolf SchMBMP, den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, Hans-Dietmar SawBf, und das Mitglied des Vorstandes, Gerhard Go*#! sämtlich: SchMHHIMBP «WMW, Kc Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. i; <' - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat -< / durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis am 4. Juli 1991 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Juli 1990 wird nicht angenommen . Az. <+ U °H/£“U'b) » H- O -lObS j'1clSci Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Die Revision zeigt ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Würdigung des Tatrichters über eine Amtspflichtverletzung des Beklagten (§ 19 BNotO) trägt seine Entscheidung. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Schreiben der Kriminalpolizei Br«B - AG Steintor - vom 13. Februar 1986 noch nicht geeignet war, der Klägerin hinreichende Kenntnis von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten zu verschaffen. Für dessen Verschulden waren auch wesentlich die Auszahlung eines Darlehensteils an die Käufer persönlich sowie die gleichzeitige Herabsetzung der vereinbarten Kaufpreise in zahlreichen Fällen vor demselben Notar. Dafür ergab das Schreiben nichts. Das Gutachten des Gutachterausschusses DiiflMWi vom 27. Juli 1985 war allgemein gehalten und betraf hinsichtlich der Bemerkung über Kaufpreisherabsetzungen nicht ausdrücklich das von der Klägerin beliehene Objekt. ■Merz Kirchhof Schmitz Kreft Melullis Beglaubigt: y/UfW Urkundsbeamter der Geschäftsstelle