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BGH · IX ZR 205/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 205/90

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. » H- O -lObS j'1clSci Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Die Revision zeigt ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Würdigung des Tatrichters über eine Amtspflichtverletzung des Beklagten (§ 19 BNotO) trägt seine Entscheidung. Februar 1986 noch nicht geeignet war, der Klägerin hinreichende Kenntnis von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten zu verschaffen. Juli 1985 war allgemein gehalten und betraf hinsichtlich der Bemerkung über Kaufpreisherabsetzungen nicht ausdrücklich das von der Klägerin beliehene Objekt.

Zitierte Normen: § 19 BNotO
VorsitzendeNotarSchreibenKlägerinVorstandRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 205/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Notar Klaus Z
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. iHMMP*
gegen
 vertreten durch den Vorstand,
 dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Rolf SchMBMP, den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, Hans-Dietmar SawBf, und das Mitglied des Vorstandes, Gerhard Go*#! sämtlich: SchMHHIMBP «WMW, Kc
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat	-< /
durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis
 am 4. Juli 1991
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
 vom 12. Juli 1990 wird nicht angenommen .
Az. <+ U °H/£“U'b)
» H- O -lObS j'1clSci
 Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe
 Die Revision zeigt ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Würdigung des Tatrichters über eine Amtspflichtverletzung des Beklagten (§ 19 BNotO) trägt seine Entscheidung. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Schreiben der Kriminalpolizei Br«B - AG Steintor - vom 13. Februar 1986 noch nicht geeignet war, der Klägerin hinreichende Kenntnis von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten zu verschaffen. Für dessen Verschulden waren auch wesentlich die Auszahlung eines Darlehensteils an die Käufer persönlich sowie die gleichzeitige Herabsetzung der vereinbarten Kaufpreise in zahlreichen Fällen vor demselben Notar. Dafür ergab das Schreiben nichts. Das Gutachten des Gutachterausschusses DiiflMWi vom 27. Juli 1985 war allgemein gehalten und betraf hinsichtlich der Bemerkung über Kaufpreisherabsetzungen nicht ausdrücklich das von der Klägerin beliehene Objekt.
■Merz
 Kirchhof
Schmitz	Kreft
 Melullis
Beglaubigt:
y/UfW
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle