Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Berufungsverfahren verlangte der Kläger noch die Rente nach den Vergleichsbezügen des höheren Dienstes bis 31. Entscheidunqsqründe Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die dem Kläger gewährten Unterweisungen hätten "nicht der Ausbildung zu dem angestrebten Beruf eines Lehrers für rabbinisches Recht führen" können. Danach sei der Kläger den Anforderungen des Studiums von Anfang an nicht gewachsen gewesen. Ein Anspruch bestehe auch nicht deshalb, weil der Kläger etwa wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 1. Zwar reiche aus, daß der Anspruchsteller für nicht absehbare Zeit seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen könne, wobei auf die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben abzustellen sei. Lebensjahres gewährt, wenn die Kinder in einer Schulund Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 1. DV-BEG mit § 18 Abs. 2 BBesG; Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AW) zu den §§ 6 bis 20 BBesG vom 9. Als Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschriften ist die gesamte Zeit anzusehen, die tatsächlich zu dem Erwerb von Kenntnissen oder zur Erreichung einer weiteren Stufe der Berufsausbildung aufgewendet wird, sofern dies nicht völlig außerhalb des üblichen oder vernünftigen Rahmens liegt (BVerwG, Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 11). Verzögerungen des Ausbildungsweges, wie sie insbesondere durch das Nichtbestehen einer Prüfung entstehen können, ändern nichts daran, daß sich das Kind bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zu dem endgültigen Abschluß in der Berufsausbildung befindet. Die Vorschriften über die Gewährung von Kinderund Waisengeld wollen für Beamtenkinder, die sich nicht selbst unterhalten können, weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, Mittel zu dem Lebensunterhalt bereitstellen. Weder im Gesetz noch in den Verwaltungsvorschriften gibt es einen Anhalt für die vom Berufungsgericht aufgestellte zusätzliche Voraussetzung der Eignung zu einer Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Aus der im Berufungsurteil angeführten Entscheidung BSG, SozR 2200 § 1267 RVO Nr. 19 ergibt sich nicht, daß eine Berufsausbildung nur bei erfolgreicher Prüfung vorliege; dort ging es nur um die Frage, ob der Kinderzuschlag auch für die Zeit der Prüfung unmittelbar nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses zu zahlen sei. Nach den AW aaO Nr. 6 Abs.3 soll der Kinderzuschlag nicht versagt werden, wenn die Überzeugung begründet ist, daß das Kind eine Ausbildung ernstlich betreibt. Nach dem Vortrag des Klägers dauert die Ausbildung bis zu dem Rabbiner-Diplom 12 bis 14 Jahre bei einem sehr umfangreichen Studienprogramm mit täglich mehr als 12 Stunden. Sie kann damit - auch insoweit ist Gegenteiliges nicht festgestellt - die Arbeitskraft des Klägers überwiegend in Anspruch genommen haben. Sie ist ungenau; ihre Wiedergabe durch den Sachverständigen läßt offen, ob die Gesamtzeit des Studiums ab Januar 1962 bis zu dessen Abbruch im November 1983 oder ob die Tätigkeit in der Gegenwart gemeint ist. Der Kläger hat die Ausbildung im Oktober 1956, einen Monat vor Vollendung des 15. Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus liegen nicht vor, wenn der vorgeschriebene oder übliche Ausbildungsgang bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein kann (AW aaO zu § 18 Nr. 8 Abs.1; BGH, RzW 1974, 159 Nr. 30). DV-BEG mit § 18 Abs. 4 Satz 1 BBesG - Weiterzahlung der Rente über den Zeitraum einer nachgewiesenen Verzögerung aus einem nicht in der Person liegenden Grunde - eingreifen. Danach wird der Kinderzuschlag über die an sich bestehende Altersgrenze hinaus so lange weitergezahlt, wie sich der Abschluß der Ausbildung ohne einen von den Beteiligten zu vertretenden Umstand infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen verzögerte (BGH aaO). Daraus folgt, daß eine verfolgungsbedingte Krankheit des Kindes als ein nicht in der Person liegender Grund anzusehen ist (Brunn-Hebenstreit, Rechtsverordnungen zu dem Entschädigungsrecht Komm. Nach seinen bisherigen Feststellungen hat ausschließlich die gesundheitliche Beeinträchtigung mit ihren Folgen das Studium verzögert und schließlich dessen Abbruch bewirkt. 4. Entgegen der vom beklagten Land im Rechtsstreit vertretenen Auffassung steht die Heirat des Klägers dem Anspruch auf Weiterzahlung der Rente bis 31. DV-BEG entsprechend § 18 Nr. 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Juni 1970, wenn der Anspruch auf Leistungen vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht und darüber nicht aufgrund des damals geltenden Rechts bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist (zur Rechtsänderung vgl. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif.Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen über die Dauer der Ausbildung, insbesondere zu der Frage, ob sie ohne die Verfolgung überhaupt erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen gewesen wäre, über etwa zu berücksichtigende Einkünfte des Klägers als Arbeitnehmer - nach dem Vortrag des beklagten Landes für die Zeit vom 1. Die Begründung des Berufungsurteils, mit der es den Anspruch auch nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. Die medizinischen Sachverständigen, auf deren Gutachten sich das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang stützt, haben nur die Beweisfrage beantwortet, "ob der gegebenenfalls beim Kläger vorgelegene Krankheitswert so hoch gewesen ist, daß ein Studium zur Erlangung der Lehrfähigkeit im rabbinischen Recht nicht beendet werden konnte oder ob durch die Krankheit eine Verzögerung eingetreten ist" (Bl. 17, 52 GA) und "ob der Kläger bei der festgestellten ernsten Charakterstörung überhaupt jemals in der Lage gewesen wäre, das vorerwähnte Studium bzw.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BEG § 17 Abs. 1 Nr. 3; 1. DV-BEG § 7 Die Zahlung des Kinderzuschlages bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres setzt die Eignung für eine bestimmte Berufsausbildung und für deren erfolgreichen Abschluß nicht voraus. Eine verfolgungsbedingte Krankheit des Kindes ist kein in seiner Person liegender Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 1. DV-BEG. BGH, Urt. v. 10. März 1988 - IX ZR 205/87 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF ?•? ,-e IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 205/87 Verkündet am: 10. März 1988 Schnurr JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ramat BPB-Br®/I| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kö gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FflHBHB-Straße £, fljjjB M|B(|, WII Beklagten und Revisionsbeklagten 2 O V' o- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 10. März 1988 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 1987 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der im November 1941 in Presov (damals Ungarn, jetzt CSSR) geborene Kläger ist Jude. Nach der deutschen Besetzung Ungarns wurde seine Familie verfolgt. Der Kläger trug vor, die Mutter sei seit der Deportation nach Auschwitz im September 1944 verschollen, der Vater habe überlebt und sich 1948/1949 wieder verheiratet. Er selbst habe ab 1947 bei 3 Verwandten gelebt und sei im Mai 1949 mit der Allijat Hanoar in Israel eingewandert. Dort begann er im Oktober 1956 "das Studium der talmudischen Wissenschaft zur Erlangung der Lehrfähigkeit im rabbinischen Recht", das er Mitte 1983 aus gesundheitlichen Gründen abbrach. Seit November 1963 ist er verheiratet. Im Jahre 1963 beantragte er Entschädigung für Schaden an Leben nach der Mutter (Halbwaisenrente). Die Entschädigungsbehörde lehnte durch Bescheid vom 6. Juni 1983 ab, weil der Verfolgungstod der Mutter nicht bezeugt sei. Auf die Klage sprach das Landgericht Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1961 zu (Hundertsatz 100 der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes) und wies den weitergehenden Antrag ab. Die Behörde errechnete 8.876,22 DM Kapitalentschädigung und 17.218 DM Rente. Im Berufungsverfahren verlangte der Kläger noch die Rente nach den Vergleichsbezügen des höheren Dienstes bis 31. Dezember 1973. Damit hatte er keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er diesen Anspruch weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. - 4 f; p I . 1. Anspruchsgrundlage ist § 17 Abs. 1 Nr. 3 mit §§ 160, Abs. 3, 163, 164 Abs. 2 BEG und § 7 1. DV-BEG. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger keine weitere Waisenrente zu. Er habe ab 1. Januar 1962 nicht in einer Berufsausbildung gestanden, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen habe. Sein "Studium" sei keine Berufsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 1. DV-BEG gewesen. Ziel jeder Ausbildung sei der zur Ausübung des Berufs befähigende Ausbildungsabschluß. Stehe von vorneherein oder im Verlaufe des Studiums objektiv fest, daß ein Auszubildender nach seinen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten überhaupt nicht in der Lage sei, die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen, dann sei sein Studium keine Berufsausbildung. In diesem Sinne werde die mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 1. DV-BEG übereinstimmende Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz verstanden, welche die nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG maßgebliche beamtenrechtliche Vorschrift für Kinderzuschläge darstelle. Die dem Kläger gewährten Unterweisungen hätten "nicht der Ausbildung zu dem angestrebten Beruf eines Lehrers für rabbinisches Recht führen" können. Das ergebe sich aus den Äußerungen der medizinischen Sachverständigen Prof. Fallik und Prof. Dr. Dr. Kisker. Danach sei der Kläger den Anforderungen des Studiums von Anfang an nicht gewachsen gewesen. Er leide an einer Charakterverkümmerung mit infantilem, un- 5 reifem Benehmen und projektiven Ausdrücken. Wegen dieser ernsten Störung im Bereiche des Affektes, die verhindere, daß er bei guter Intelligenz völlig emotionell reife, stabil werde und sich den Anforderungen der Gesellschaft anpasse, sei er zu der Ausbildung ungeeignet. Ein Anspruch bestehe auch nicht deshalb, weil der Kläger etwa wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG). Zwar reiche aus, daß der Anspruchsteller für nicht absehbare Zeit seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen könne, wobei auf die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben abzustellen sei. Eine solch weitgehende Behinderung sei aber nicht feststellbar. Zum einen habe sich der Kläger selbst nicht hierauf berufen. Zum anderen hätten die Sachverständigen die Erwerbsminderung auf 50 oder 60 v.H. veranschlagt. Mithin sei davon auszugehen, daß der Kläger angesichts der von Prof. Fallik gefundenen normalen Intelligenz mit voll bestehender Urteilskraft, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit bei Abwesenheit von Störungen des zentralen oder des peripheren Nervensystems oder sonstiger körperabhängiger Beschwerden sich noch anders als in der beobachteten Form des Studiums hätte betätigen können, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben. II. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. 6 ' V • Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestimmt nicht § 2 des Bundeskindergeldgesetzes die Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente von Kindern eines Verfolgten. Vielmehr ist, soweit die Sondervorschriften des Entschädigungsrechts keine besondere Regelung treffen (BGH, RzW 1959, 385; 1963, 169), § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1974 geltenden Fassung (BGBl I S. 1281) weiter anzuwenden (BGH, RzW 1980, 134, 136). 1. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschlag bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn die Kinder in einer Schulund Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 1. DV-BEG mit § 18 Abs. 2 BBesG; Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AW) zu den §§ 6 bis 20 BBesG vom 9. März 1959, GMBl. 1959, 134, hier zu § 18 Abs. 2, 3). Als Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschriften ist die gesamte Zeit anzusehen, die tatsächlich zu dem Erwerb von Kenntnissen oder zur Erreichung einer weiteren Stufe der Berufsausbildung aufgewendet wird, sofern dies nicht völlig außerhalb des üblichen oder vernünftigen Rahmens liegt (BVerwG, Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 11). Verzögerungen des Ausbildungsweges, wie sie insbesondere durch das Nichtbestehen einer Prüfung entstehen können, ändern nichts daran, daß sich das Kind bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zu dem endgültigen Abschluß in der Berufsausbildung befindet. Die Vorschriften über die Gewährung von Kinderund Waisengeld wollen für Beamtenkinder, die sich nicht selbst unterhalten können, weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, Mittel zu dem Lebensunterhalt bereitstellen. Dabei hat das Bundesbesoldungs- 7 gesetz in § 18 Abs. 2 eine allgemeine Altersgrenze gesetzt (Vollendung des 27. Lebensjahres), aber die Dauer der Ausbildung den Anforderungen des gewählten Berufsganges und der individuellen Begabung des Kindes überlassen (BVerwG, NDBZ 1962, 156). Die Eignung für eine bestimmte Berufsausbildung und für deren erfolgreichen Abschluß wird nicht verlangt. Unerheblich ist auch eine erst nach Beginn der Ausbildung festgestellte Ungeeignetheit. Weder im Gesetz noch in den Verwaltungsvorschriften gibt es einen Anhalt für die vom Berufungsgericht aufgestellte zusätzliche Voraussetzung der Eignung zu einer Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Aus der im Berufungsurteil angeführten Entscheidung BSG, SozR 2200 § 1267 RVO Nr. 19 ergibt sich nicht, daß eine Berufsausbildung nur bei erfolgreicher Prüfung vorliege; dort ging es nur um die Frage, ob der Kinderzuschlag auch für die Zeit der Prüfung unmittelbar nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses zu zahlen sei. 2. Nach den AW aaO Nr. 6 Abs. 3 soll der Kinderzuschlag nicht versagt werden, wenn die Überzeugung begründet ist, daß das Kind eine Ausbildung ernstlich betreibt. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon im Streitfälle auszugehen. Nach dem Vortrag des Klägers dauert die Ausbildung bis zu dem Rabbiner-Diplom 12 bis 14 Jahre bei einem sehr umfangreichen Studienprogramm mit täglich mehr als 12 Stunden. Sie kann damit - auch insoweit ist Gegenteiliges nicht festgestellt - die Arbeitskraft des Klägers überwiegend in Anspruch genommen haben. Seine Angabe gegenüber dem Sachverständigen Prof. Fallik, er "besucht nur das Seminar, lernte täglich, nicht regelmäßig, einige Stunden", stammt 8 9 ..'t V, ' vom September 1984. Sie ist ungenau; ihre Wiedergabe durch den Sachverständigen läßt offen, ob die Gesamtzeit des Studiums ab Januar 1962 bis zu dessen Abbruch im November 1983 oder ob die Tätigkeit in der Gegenwart gemeint ist. 3. Der Kläger hat die Ausbildung im Oktober 1956, einen Monat vor Vollendung des 15. Lebensjahres, begonnen. Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus liegen nicht vor, wenn der vorgeschriebene oder übliche Ausbildungsgang bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein kann (AW aaO zu § 18 Nr. 8 Abs. 1; BGH, RzW 1974, 159 Nr. 30). Bei 12jähriger Mindestdauer hätte der Kläger sie im September 1968, also noch vor Vollendung des 27. Lebensjahres abschließen können. Davon ist nach revisionsrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Deshalb kann § 7 Abs. 2 1. DV-BEG mit § 18 Abs. 4 Satz 1 BBesG - Weiterzahlung der Rente über den Zeitraum einer nachgewiesenen Verzögerung aus einem nicht in der Person liegenden Grunde - eingreifen. Danach wird der Kinderzuschlag über die an sich bestehende Altersgrenze hinaus so lange weitergezahlt, wie sich der Abschluß der Ausbildung ohne einen von den Beteiligten zu vertretenden Umstand infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen verzögerte (BGH aaO). Daraus folgt, daß eine verfolgungsbedingte Krankheit des Kindes als ein nicht in der Person liegender Grund anzusehen ist (Brunn-Hebenstreit, Rechtsverordnungen zu dem Entschädigungsrecht Komm. 1966 1. DV-BEG § 7 Rdnr. 10). Der Tatrichter hat - den medizinischen Sach- 9 verständigen folgend - die auf 50 v.H. (Fallik) oder 60 v.H. (Kisker) eingeschätzte Erwerbsminderung als verfolgungsbedingt angesehen. Nach seinen bisherigen Feststellungen hat ausschließlich die gesundheitliche Beeinträchtigung mit ihren Folgen das Studium verzögert und schließlich dessen Abbruch bewirkt. 4. Entgegen der vom beklagten Land im Rechtsstreit vertretenen Auffassung steht die Heirat des Klägers dem Anspruch auf Weiterzahlung der Rente bis 31. Dezember 1973 nicht entgegen. Die 9. ÄndVO zur 1. DV-BEG vom 20. Dezember 1971 (BGBl I S. 2030) hat §§ 7 Abs. 3, 18 Nr. 2 a.F. 1. DV-BEG entsprechend § 18 Nr. 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (BGBl I S. 85) mit Wirkung vom 1. Juni 1970 (Art. 2 Nr. 3 Satz 1 9. ÄndVO zur 1. DV-BEG) ersatzlos gestrichen. Nach Art. 2 Nr. 3 Satz 2 aaO gelten diese Änderungen auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1970, wenn der Anspruch auf Leistungen vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht und darüber nicht aufgrund des damals geltenden Rechts bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist (zur Rechtsänderung vgl. Kaphammel, RzW 1972, 81, 82 f) . So liegt es hier. Der Kläger beantragte 1963 Entschädigung für Lebensschaden. Die Behörde entschied darüber erst durch den angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1983. 10 III. 1. Dem Kläger kann demnach die Waisenrente auch für die Zeit ab 1. Januar 1962 zustehen. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen über die Dauer der Ausbildung, insbesondere zu der Frage, ob sie ohne die Verfolgung überhaupt erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen gewesen wäre, über etwa zu berücksichtigende Einkünfte des Klägers als Arbeitnehmer - nach dem Vortrag des beklagten Landes für die Zeit vom 1. April 1966 bis 31. März 1974 - und über die für die verlangte Einreihung in die Vergleichsgruppe des höheren Dienstes erheblichen Umstände. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. 2. Die Begründung des Berufungsurteils, mit der es den Anspruch auch nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG verneint hat, veranlaßt folgenden Hinweis: Zutreffend läßt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit BGH RzW 1969, 421, 422 (vgl. auch AW aaO zu § 18 Nr. 7) ausreichen, daß der Anspruchsteller für nicht absehbare Zeit seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Diese Voraussetzung kann bei einer verbliebenen Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. und mehr gegeben sein (Brunn in Die Wiedergutmachung Bd. IV, Das Bundesentschädigungsgesetz, 1981 S. 160) . Die medizinischen Sachverständigen, auf deren Gutachten sich das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang stützt, haben nur die Beweisfrage beantwortet, "ob der gegebenenfalls beim Kläger vorgelegene Krankheitswert so hoch gewesen ist, daß ein Studium zur Erlangung der Lehrfähigkeit im rabbinischen Recht nicht beendet werden konnte oder ob durch die Krankheit eine Verzögerung eingetreten ist" (Bl. 17, 52 GA) und "ob der Kläger bei der festgestellten ernsten Charakterstörung überhaupt jemals in der Lage gewesen wäre, das vorerwähnte Studium bzw. die vorerwähnte Lehrtätigkeit durchzuführen bzw. zu erlangen" (Bl. 40, 52 GA). Der Tatrichter wird deshalb prüfen müssen, ob er die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG ohne erneute Beratung durch einen medizinischen Sachverständigen allein aufgrund der vorliegenden Gutachten beurteilen kann. Merz Henkel Fuchs Gärtner Schmitz