Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg9 Henkel9 Fuchs9 Dr« Thumm und Portmann für Recht erkannt: Der Berufungsrichter hat mangels eines - auch im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften - nach § 189 BEG wirksamen Antrags nur geprüft, ob dem Erblasser auf Grund der Änderung des § 150 BEG durch Art* I Nr. 87 BEG-SchlußG ein Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 BEG-SchlußG zustand, und ein solches Recht mit folgender Begründung verneint: Nach dem BEG-SchluBgesetz könnten Ansprüche erneut geltend gemacht werden, wenn die Beurteilung im Einzelfalle ergebe, daß die Anspruchsberechtigung durch § 150 BEG nF erstmals begründet worden sei* Einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, der Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei, stehe daher trotz Lösung seiner Anspruchsberechtigung vom Vertriebenen-begriff in § 150 Abs* 1 BEG nF ein Neuantragsrecht nicht zu* Der Erblasser sei nach seinem eigenen Vorbringen schon nach bisherigem Recht anspruchsberechtigt gewesen; er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (§ 4 Abs* 2 BEG aF) und sei aus Furcht vor drohender rassischer Verfolgung aus einem Gebiet geflüchtet, in dem eine Koliektiwertreibung stattgefunden habe* Ein Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmals die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Erblassers begründet oder rechtliche Zweifel insoweit zu seinen Gunsten behoben haben* Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich del* Rechtsstellung des Erblassers un- Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Entschädigungsberechtigung oder der Einzelanspruch nach der Rechtslage am 17« September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem BEG in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§ 176 BEG) besteht (BGH RzV 1970, 562 Nr. 28; 1971, Der Neuantrag ist daher unzulässig, wenn das als richtig unterstellte Vorbringen den Anspruch schon nach bisherigem Recht begründete (BGH RzV 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Diese Gesetzesänderung war jedoch nach dem als richtig unterstellten tatsächlichen Vorbringen der Kläger bedeutungslos, weil der Erblasser, wie das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat, schon nach §§ 150, 4 Abs. 2 BEG aF in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Der Vertriebenenbegriff im Sinne des § 1 BVFG, an den die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF gebunden war, setzte deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit voraus. Aus der Verwaltungsakte Nr. dP6, auf die im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird, ergibt sich: Bei der Anmeldung der Ansprüche machte der Erblasser geltend, er gehöre zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und stamme aus dem Vertreibungsgebiet. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Vorbringen des Erblassers auch die weiteren Voraussetzungen der Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG entnommen« Auch insoweit war die Rechtslage nicht zweifelhaft (BGH RzV 1971, 40 Nr. 34). Der Erblasser ist 1939 aus Furcht vor drohender rassischer Verfolgung aus dem Vertreibungsgebiet geflüchtet und hat 1941 in Australien seinen Wohnsitz genommen« Die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG könnte danach nur dann verneint werden, wenn ohne besondere Ermittlungen auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere des Schicksals des Erblassers nach seiner Auswanderung, feststünde, daß er nicht vertrieben worden wäre, wenn er das Vertreibungsgebiet nicht schon vor der allgemeinen Vertreibung verlassen hätte (BGH RzW 1973, 76 Nr. 24; 1971, 40 Nr. 34; 1973, 298).
BUNDESGERICHTSHOF /l\ 2542 017 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 205/71 URTEIL Verkündet am 29. November 1973 Pohl, Amtsinspektor ab Drkundabeamter der Geschiftfttelle in dem Entschädigungsrechtsstreit ;eb. R t Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsamralt ______ als Abwickler der Kanzlei de ^verstorbenen Rechtsanwalts Dr.< gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg9 Henkel9 Fuchs9 Dr« Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 1970 wird zurückgewiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei« Die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen« Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind als Vitwe und Tochter die Erben des am 2« August 1968 verstorbenen jüdischen Rechtsanwalts Dr« Alfred Cmmp« Dieser floh bei Kriegsausbruch von Lodz nach Wilna und gelangte mit seiner Familie über Rußland und Japan im August 1941 nach Australien« Dort betrieb er seit 1930 ein Reisebüro. Im Dezember 1965 beantragte er Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden und trug vor, auf Grund des § 150 BEG nF sei er erstmals entschädigungsberechtigt* In einer am 12« Dezember 1966 eingereichten eidesstattlichen Versicherung schilderte er seinen Lebenslauf unter Hervorhebung der für seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis sprechenden Umstände« Die Entschädigungsbehörde lehnte ab« Die Antragsfrist sei versäumt, ein Neuantragsrecht nach Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG nicht gegeben; die Ansprüche hätten schon nach § 150 BEG aF geltend gemacht werden können« Die Klage auf 10«000 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden sowie auf Kapitalentschädigung und Rente seit 1« Januar 1945 für Gesundheitsschaden blieb in beiden Rechtszügen aus den gleichen GrUnden erfolglos« Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« Das beklagte Land ist nicht vertreten« Entscheidungsgründe > Die Revision ist nicht begründet« t Der Berufungsrichter hat mangels eines - auch im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften - nach § 189 BEG wirksamen Antrags nur geprüft, ob dem Erblasser auf Grund der Änderung des § 150 BEG durch Art* I Nr. 87 BEG-SchlußG ein Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 BEG-SchlußG zustand, und ein solches Recht mit folgender Begründung verneint: Nach dem BEG-SchluBgesetz könnten Ansprüche erneut geltend gemacht werden, wenn die Beurteilung im Einzelfalle ergebe, daß die Anspruchsberechtigung durch § 150 BEG nF erstmals begründet worden sei* Einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, der Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei, stehe daher trotz Lösung seiner Anspruchsberechtigung vom Vertriebenen-begriff in § 150 Abs* 1 BEG nF ein Neuantragsrecht nicht zu* Der Erblasser sei nach seinem eigenen Vorbringen schon nach bisherigem Recht anspruchsberechtigt gewesen; er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (§ 4 Abs* 2 BEG aF) und sei aus Furcht vor drohender rassischer Verfolgung aus einem Gebiet geflüchtet, in dem eine Koliektiwertreibung stattgefunden habe* Diese Entscheidung ist richtig* Ein Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmals die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Erblassers begründet oder rechtliche Zweifel insoweit zu seinen Gunsten behoben haben* Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich del* Rechtsstellung des Erblassers un- mittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art« I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzV 1968, 331 Nr. 28? 1970 , 562 Nr. 28; 1971, 40 Nr. 34). Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Entschädigungsberechtigung oder der Einzelanspruch nach der Rechtslage am 17« September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem BEG in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§ 176 BEG) besteht (BGH RzV 1970, 562 Nr. 28; 1971, 82 Nr. 22; 1972, 216; Urteil vom 15* Februar 1973 - IX ZR 142/70). Das setzt zunächst voraus, daß nach dem Vortrag der Kläger die besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in § 150 BEG aF früher für die Durchsetzung des Anspruchs erheblich waren (BGH RzV 1971, 40 Nr. 34). Der Neuantrag ist daher unzulässig, wenn das als richtig unterstellte Vorbringen den Anspruch schon nach bisherigem Recht begründete (BGH RzV 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Ver ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend macht und dazu einen Sachverhalt behauptet, der es ihm ermöglicht hätte, seinen Anspruch schon nach altem Recht durchzusetzen, kann nicht erwarten, daß die Entschädigungsorgane zunächst einmal ermitteln, ob von seinen Behauptungen nur die zutreffen, die seinen Anspruch nach neuem Recht begründen, nicht aber die, die ihn schon nach altem Recht begründet hätten. > / Die Entschädigungsberechtigung des Erblassers könnte nur durch die Neufassung des § 150 BEG durch Art« I Nr« 87 BEG-SchlußG erstmals entstanden sein« Die Loslösung der Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG von dem Vertriebenenbegriff der §§ 1» 6 BVFG, § 4 Abs« 2 BEG aF hat den Kreis der Anspruchsberechtigten in mehreren Richtungen erweitert (vgl. BGH RzW 1971, 40 Nr. 34; 1971, 315; 1973, 298; Urteil vom 15. März 1973 - IX ZR 142/70). Diese Gesetzesänderung war jedoch nach dem als richtig unterstellten tatsächlichen Vorbringen der Kläger bedeutungslos, weil der Erblasser, wie das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat, schon nach §§ 150, 4 Abs. 2 BEG aF in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 6 BVFG änspruchsberechtigt war. Der Vertriebenenbegriff im Sinne des § 1 BVFG, an den die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF gebunden war, setzte deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit voraus. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit war vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft (BGH RzV 1971, 40 Nr. 34). Seine Merkmale hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29# November 1973 - IX ZR 93/73 nochmals zusammenfassend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Aus der Verwaltungsakte Nr. dP6, auf die im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird, ergibt sich: Bei der Anmeldung der Ansprüche machte der Erblasser geltend, er gehöre zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und stamme aus dem Vertreibungsgebiet. Die eidesstattliche Versicherung vom 28. November 19br> enthält dazu nähere Angaben: Die Eltern sprachen deutsch und erzogen den Sohn in deutscher Sprache und Kultur. Sowohl in SzflHB wie in CzfllHHB hatte er deutsche Lehrer und beherrschte - seit seiner Kindheit -die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Als Schüler eines polnischen Privatgynmasiums zeichnete er sich besonders in der deutschen Sprache aus» in der er seine Mitschüler unterrichtete. Im Elternhaus wurden nur deutsche Zeitungen gelesen. Nach dem Studium der Rechte in Warschau und Krakau war er in Lodz bei einem bekannten» aus Wien stammenden Rechtsanwalt beschäftigt» der hauptsächlich deutsch zu sprechen pflegte und dessen Kanzlei einen großen Teil nur deutschsprechender Klienten hatte. Da 30 bis 40 v.H. der Einwohner von Lodz Deutsche oder deutschsprachig waren» wurden viele Urkunden in deutscher Sprache verfertigt. Nach der Zulassung als Rechtsanwalt hatte der Erblasser einen großen Kreis nur deutschsprechender Klienten» die die Errichtung deutscher Urkunden verlangten. Nach seiner Verheiratung mit einer aus einem deutschsprachigen Hause stammenden Frau behielt er auch in seinem Familienleben die deutsche Sprache bei. Daß das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt den Schluß gezogen hat» der Erblasser sei deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne der §§ 130 Abs. 1» 4 Abs. 2 BEG aF» §§ 1, 6 BVFG gewesen» ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. > Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Vorbringen des Erblassers auch die weiteren Voraussetzungen der Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG entnommen« Auch insoweit war die Rechtslage nicht zweifelhaft (BGH RzV 1971, 40 Nr. 34). Der Erblasser ist 1939 aus Furcht vor drohender rassischer Verfolgung aus dem Vertreibungsgebiet geflüchtet und hat 1941 in Australien seinen Wohnsitz genommen« Die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG könnte danach nur dann verneint werden, wenn ohne besondere Ermittlungen auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere des Schicksals des Erblassers nach seiner Auswanderung, feststünde, daß er nicht vertrieben worden wäre, wenn er das Vertreibungsgebiet nicht schon vor der allgemeinen Vertreibung verlassen hätte (BGH RzW 1973, 76 Nr. 24; 1971, 40 Nr. 34; 1973, 298). So liegt es hier nicht. Das Berufungsgericht ist vielmehr überzeugt, daß der Erblasser vertrieben worden wäre, wenn er seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet beibehalten hätte, weil dieser Wohnsitz in einem Gebiete lag, aus dem später die Deutschen allgemein vertrieben worden sind. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden auch \ i deshalb nicht zustünde , weil der Erblasser insoweit schon nach bisherigem Recht als Flüchtling entschädigungsberechtigt gewesen wäre (§§ 160, 161 BEG), Vüstenberg Henkel Fuchs Dr« Thumm Portmann