die Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf ündliche Verhandlung vom 18. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Auf Grund einer Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. Curtze hat die Entschädigungsbehörde 1962 die chronische spastische Bronchitis als verfolgungsbedingt im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung anerkannt und für dieses Leiden einen Anspruch auf Heilverfahren gewährt; den Antrag auf KapitalentSchädigung und Rente hat sie abgelehnt, weil die verfolgungs bedingte Erwerbsminderung nur 15 Die Entschädigungsbehörde hat, entsprechend einer Stel lungnahme ihres medizinischen Beraters, den Angleichungs antrag abgelehnt, weil kein Anlaß bestehe, von der früheren edizinischen Beurteilung abzugehen. Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, nicht nur die Lungentuberkulose und das psychische Leiden, sondern auch eine Herzerkrankung und der Schaden an der Wirbelsäule seien der Verfolgung zuzurechnen. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für alle Verfolgungsleiden Heilverfahren zu gewähren sowie Kapitalentschädigung und Rente zu zahlen, berechnet auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 60 und eines Hundertsatzes von mindestens 56 der Bezüge eines höheren Beamten. Februar 1964 hat es die Gesundheitsschadens rente wegen der höheren Berufs Schadensrente des auf Viertel gekürzt für die Zeit vom 1. Bei der medizinischen Beurteilung der Bronchitis habe sich eine Änderung ergeben, da dieses Leiden nach den Darlegungen des Vertrauensarztes zu einem Drittel auf Verfolgungseinflüssen beruhe und daher als verfolgungsbedingt im Sinne der wesentlichen Mitverursachung und nicht nur im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung anzusehen sei; diese beiden Begriffe seien erst nach dem Erlaß des Erstbescheides in der Rechtsprechung genau unterschieden worden. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes die Klage in vollem Umfang abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage aus folgenden Erwägungen in vollem Umfang abgewiesen: Im Rahmen des AngleichungsVerfahrens nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG komme nur die Zuerkennung einer Rente, nicht aber einer Kapitalentschädigung in Betracht. Die Überprüfung habe sich darauf zu beschränken, ob die seit Erlaß der ablehnenden Entscheidung in medizinischer oder rechtlicher Hinsicht neu gewonnenen Erkenntnisse eine andere Beurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigten. Hier beruhe der Erstbescheid auf den Feststellungen, die in dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. und in den von ihm eingeholten Zusatzgutachten sowie in der Stellungnahme des Beratungsarztes enthalten seien. Die medizinische oder rechtliche Bewertung der damals festgestellten Leiden, die sämtlich der Anlage und dem Alter des Klägers zuzuschreiben seien, habe sich seit Erlaß des Erstbescheides nicht geändert Die vegetativen und neurologischen Funktionen des seien vom Vertrauensarzt als seinem Alter entsprechend festgestellt worden. Die Lungentuberkulose sei unterlassene entsprechend den Feststellungen des Vertrauensarztes wegen des nicht nachgewiesenen zeitlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung als nicht verfolgungsbedingt angesehen worden. Ob bei der Bronchitis eine Verschlimmerung eingetreten und sich hierdurch die verfolgungs be dingte Erwerbsminderung des Klägers erhöht habe, sei nicht zu prüfen. Es fehle insoweit an einem Antrag des Klägers und an einer Vorentscheidung der Entschädigungsbehörde, die sich nur mit dem Angleichungsantrag befaßt und nicht über eine etwaige Verschlimmerung der Bronchitis entschieden habe. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die Grenzen der im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEGr-SchlußG vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen* Auch hat es den Begriff der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verkannt. Juli 1969 - IX ZR 118/68 - ausgesprochen hat, ist im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht nur über den Rentenanspruch, sondern über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 EEG) zu entscheiden. Die Angleichung setzt nicht voraus, daß sich seit der Ablehnung der Rente eine frühere Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert hat. Wie in dem Urteil weiter ausgesprochen ist, sind bei der Neufestsetzung des Anspruchs die Entschädigungsorgane nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und an sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse gebunden. Da im Angleichungsverfahren der Gesundheitsschadensanspruch in vollem Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen, so eine Ver-
i B I 4 I i t m NAMEN DES VOLKES IX ZR 205/69 URTEIL Verkündet am 25. September 1969 Pohl, Justizhauptsekretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dei Entschädigungsrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und 'Revisionsbeklagten 2 / / die Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf ündliche Verhandlung vom 18. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und' auslagenfrei. ■ Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1899 in geborene jüdische Kläger war seit 1. Juni 1920, zuletzt als Oberprokurist, bei der Filiale der Bank tätig. Nach der Besetzung der Tschechoslowakei durch deutsche Truppen mußte er am 31. März 1939 diese Stellung aufgeben. Er flüchtete nach England. Dort war er als Ange stellter, Fabrikarbeiter und als Gesandtschaftsangestellter tätig. Im Jahre 1944 wurde er mit dem Rang eines Hauptmanns Verbindungsoffizier bei der US-Armee. Er kam auf das euro päische Festland und blieb bis 1947 bei der Armee. Seit 1948 lebt er in Österreich, dessen Staatsangehörigkeit ihm am 8. Juli 1950 verliehen wurde. Er ist Mitinhaber der Spedi tionsfirma & Oo. in W 3 Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Berufsschadensrente von monatlich zunächst 200, DM zugebilligt. Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Im Auftrag der Entschädigungs behörde hat der Vertrauensarzt Dr m den a II 14. Februar 1961 untersucht und folgende leiden festgestellt: eine Lungentuberkulose mit Bronchiektasen und einen Zustand nach Pleuritis beiderseits, nicht ver folgungsbedingt; eine spezifische Emphysembronchitis mit Gyanose ohne sichere Rechtsdekompensation, davon ein Drittel im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung verfolgungs bedingt; eine höhergradige Spondylose der gesamten Wirbel säule mit hochgradiger Osteoporose und Impressionsfraktur des 7. Brustwirbelkörpers, hiervon die Hälfte verfolgungs bedingt im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung; ferner eine chronische Tonsillitis, chronische Laryngitis und Innenohrschwerhörigkeit, eine sklerotische, kompensierte Kardiopathie, eine Polyarthrose leichten Grades und einen Zustand nach Handgelenksfraktur links, sämtlich nicht ver- p folgungsbedingt. Der Gutachter hat die Gesamterwerbsminderung mit 86 io und die verfolgungs be dingte Erwerbsminderung beginnend mit dem Ende der Verfolgung, mit 28 bewertet. Auf Grund einer Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. Curtze hat die Entschädigungsbehörde 1962 die chronische spastische Bronchitis als verfolgungsbedingt im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung anerkannt und für dieses Leiden einen Anspruch auf Heilverfahren gewährt; den Antrag auf KapitalentSchädigung und Rente hat sie abgelehnt, weil die verfolgungs bedingte Erwerbsminderung nur 15 betrage. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. A 1. März 1966 hat der beantragt, über seinen Gesundheitsschadensanspruch gemäß Art. IV BEG-SchlußG erneut * zu entscheiden. Unter Vorlage von ärztlichen Zeugnissen und Privatgutachten hat er insbesondere die Anerkennung seiner Lungentuberkulose und einer depressiv-neurasthenischen Persönlichkeitsreaktion als Verfolgungsleiden begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat, entsprechend einer Stel lungnahme ihres medizinischen Beraters, den Angleichungs antrag abgelehnt, weil kein Anlaß bestehe, von der früheren edizinischen Beurteilung abzugehen. Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, nicht nur die Lungentuberkulose und das psychische Leiden, sondern auch eine Herzerkrankung und der Schaden an der Wirbelsäule seien der Verfolgung zuzurechnen. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für alle Verfolgungsleiden Heilverfahren zu gewähren sowie Kapitalentschädigung und Rente zu zahlen, berechnet auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 60 und eines Hundertsatzes von mindestens 56 der Bezüge eines höheren Beamten. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1945 an eine Ent dem Schädigung auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 sowie eines Hundertsatzes der Bezüge eines höheren Beamten von 20 ab 1. November 1953 und von 15 ab 1. Januar 1954 zu zahlen; für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zu dem 31« Mai I960 und vom 1. Januar 1961 bis zu dem 28. Februar 1964 hat es die Gesundheitsschadens rente wegen der höheren Berufs Schadensrente des auf Viertel gekürzt für die Zeit vom 1. März 1964 an hat es die Altersmindestrente zuerkannt. Die weiter 5 ♦ gehende Klage hat es abgewiesen. Es ist davon ansgegangen daß beim Angleichungsantrag nur die vom Vertrauensarzt Dr. festgestellten Leiden berücksichtigt werden könnten. Bei der medizinischen Beurteilung der Bronchitis habe sich eine Änderung ergeben, da dieses Leiden nach den Darlegungen des Vertrauensarztes zu einem Drittel auf Verfolgungseinflüssen beruhe und daher als verfolgungsbedingt im Sinne der wesentlichen Mitverursachung und nicht nur im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung anzusehen sei; diese beiden Begriffe seien erst nach dem Erlaß des Erstbescheides in der Rechtsprechung genau unterschieden worden. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der * vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage aus folgenden Erwägungen in vollem Umfang abgewiesen: Im Rahmen des AngleichungsVerfahrens nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG komme nur die Zuerkennung einer Rente, nicht aber einer Kapitalentschädigung in Betracht. Die Klage sei aber auch unbegründet, soweit sie auf die Zubilligung einer Rente gerichtet sei. Die Überprüfung habe sich darauf zu beschränken, ob die seit Erlaß der ablehnenden Entscheidung in medizinischer oder rechtlicher Hinsicht neu gewonnenen Erkenntnisse eine andere Beurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigten. Dabei sei von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruhe. Hier beruhe der Erstbescheid auf den Feststellungen, die in dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. und in den von ihm eingeholten Zusatzgutachten sowie in der Stellungnahme des Beratungsarztes enthalten seien. Die medizinische oder rechtliche Bewertung der damals festgestellten Leiden, die sämtlich der Anlage und dem Alter des Klägers zuzuschreiben seien, habe sich seit Erlaß des Erstbescheides nicht geändert Die vegetativen und neurologischen Funktionen des seien vom Vertrauensarzt als seinem Alter entsprechend festgestellt worden. In psychischer Hinsicht hätten sich bei ihm außer "leichten Anzeichen seniler Involution" ■ keine krankhaften Befunde ergeben. An diese tatsächlichen Feststellungen dem Fehlen objektiver psychischer Befunde sei das Gericht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG SchlußG gebunden. Daher könnten die Bescheinigung des Arztes Dr. Lovas vom 22. April 1966 und das Privatgutachten des Prof. Dr. vom 2. Mai 1966, die Depressionen diagnostiziert hätten, nicht berücksichtigt werden. Der Kläger hätte den Erstbescheid mit der anfechten und eine psychiatrische Zusatzbegutachtung anstreben müssen. Das Angleichungsverfahren diene nicht dazu, die seinerzeit nachzuholen. Die Lungentuberkulose sei unterlassene entsprechend den Feststellungen des Vertrauensarztes wegen des nicht nachgewiesenen zeitlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung als nicht verfolgungsbedingt angesehen worden. Die Entschädigungsbehörde sei damals davon ausgegangen, erstmals im Jahre 1959 an einer erkennbar daß der gewordenen Lungentuberkulose erkrankt gewesen sei, und daß 7 * sich der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens einer früheren abgeheilten Lungentuberkulose nicht feststellen lasse. Liese Beurteilung entspreche den damaligen und auch den heutigen, unverändert gebliebenen medizinischen und rechtlichen Erkenntnissen. Nach dem Inhalt der Bescheini gung des Arztes Br. den er nach seiner Darstellung erst jetzt ausfindig gemacht habe, habe der Kläger im Jahre 1941 eine Lungenentzündung und ein oder zwei Jahre später eine Pleuritis durchgemacht. Dieses Zeugnis könne aber wegen der Bindung an die früheren tatsächlichen Feststellungen nicht verwertet werden. Denn der Vertrauensarzt und der Beratungsarzt hätten in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Tuberkulose, deren Rückfall im Jahre 1959 behandelt worden sei, nicht aufzuklären sei. Auch sei in der medizinischen oder rechtlichen Beurteilung der im Erstbescheid im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung als verfolgungsbedingt anerkannten Bronchitis keine Änderung eingetreten. Es müsse daher bei der früheren rechtlichen Bewertung der Bronchitis verbleiben. Der Erstbescheid dürfe im Angleichung s verfahren nicht zugunsten des Klägers abgeändert werden, weil dieser es seinerzeit unterlassen habe, dagegen Klage zu erheben. Ob bei der Bronchitis eine Verschlimmerung eingetreten und sich hierdurch die verfolgungs be dingte Erwerbsminderung des Klägers erhöht habe, sei nicht zu prüfen. Es fehle insoweit an einem Antrag des Klägers und an einer Vorentscheidung der Entschädigungsbehörde, die sich nur mit dem Angleichungsantrag befaßt und nicht über eine etwaige Verschlimmerung der Bronchitis entschieden habe. 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die Grenzen der im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEGr-SchlußG vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen* Auch hat es den Begriff der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verkannt. Wie der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68 - ausgesprochen hat, ist im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht nur über den Rentenanspruch, sondern über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 EEG) zu entscheiden. Die Angleichung setzt nicht voraus, daß sich seit der Ablehnung der Rente eine frühere Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert hat. Auf die Begründung dieser Entschei&ng wird verwiesen. Wie in dem Urteil weiter ausgesprochen ist, sind bei der Neufestsetzung des Anspruchs die Entschädigungsorgane nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und an sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse gebunden. Sie sind nicht gehindert, die früher erhobenen Befunde auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen und eine früher aus irgendwelchen Gründen unterlassene Erhebung neuer, zusätzlicher Befunde anzuordnen. Sie können tatsächliche Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen, zwar nicht berichtigen, wohl aber ergänzen. Eine Berichtigung sölcher früheren - positiver oder negativer Feststellungen ist nicht möglich. Jedoch ist eine Ergänzung auch dann möglich, wenn in der früheren Entscheidung eine Tatsache, z.B. eine frühere ärztliche Behandlung, nur als nicht erwiesen erachtet worden ist. Da im Angleichungsverfahren der Gesundheitsschadensanspruch in vollem Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen, so eine Ver- 9 ♦ schlimmerung des Leidens, zu berücksichtigen. Andernfalls wäre der Berechtigte mit seinen Rechten aus §§ 35» 206 BEO durch die neue Entscheidung ausgeschlossen, da diese an die Stelle des ursprünglichen Bescheides tritt und nicht in einem weiteren Verfahren aufgrund schon bestehender tatsächlicher Veränderungen abgeändert werden darf. 3. Zur Nachprüfung des medizinischen Sachverhalts und zur Festsetzung der Entschädigung entsprechend den vorstehenden Erörterungen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. * Mai Maaß Graf Zorn Br. Woesner * *