Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 205/10 vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20. Dezember 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. November 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behaupteten Grundrechtsverstöße liegen nicht vor. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2009 -20 24/09 -KG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2010 - 27 U 130/09 -