* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 205/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 205/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
PapeMöhringRichterinBerlinZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 205/10
vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 20. Dezember 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. November 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behaupteten Grundrechtsverstöße liegen nicht vor.
 
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen	(§	544	Abs.	4	Satz	2
 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Lohmann	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2009 -20 24/09 -KG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2010 - 27 U 130/09 -