Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Soweit das Berufungsgericht die Vorfrage einer Haftung des Notars M.verneint, wird dies von seiner Hilfserwägung getragen. Diese Beweiswürdigung des Einzelfalls steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 2. Soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Anwaltsfehlers für die unterbliebene Inanspruchnahme des Notars in unverjährter Zeit als nicht erwiesen angesehen hat, ergibt sich dies aus Umständen des Einzelfalls. Wenn das Berufungsgericht sich in kritischer Würdigung des Klägervortrags nicht davon hat überzeugen können, der Kläger hätte trotz des erheblichen Risikos, dem Notar eine Verletzung seiner Pflichten nachzuweisen, sich bei pflichtmäßigem Verhalten der Beklagten dazu entschlossen, die Notarhaftung gerichtlich geltend zu machen, liegt dies allein in tatrichterlicher Verantwortung.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 205/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 231.194,79 € festgesetzt. Gründe: 1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 2 1. Soweit das Berufungsgericht die Vorfrage einer Haftung des Notars M. verneint, wird dies von seiner Hilfserwägung getragen. Danach kann der Kläger den Schadensnachweis nicht erbringen, weil er aus familiären Rücksichten den Kaufvertrag in Kenntnis aller Rechtsverhältnisse möglicherweise unverändert gleichfalls abgeschlossen hätte. Diese Beweiswürdigung des Einzelfalls steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 2. Juli 1996 (IX ZR 299/95, NJW 1996, 3009 unter II. 3. b), weil es sich dort um eine Erbauseinanderset- zung handelte, in welcher zwischen den Beteiligten ein Interessengegensatz angelegt war. Ein solcher Gegensatz war hier nicht ersichtlich. 3 2. Soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Anwaltsfehlers für die unterbliebene Inanspruchnahme des Notars in unverjährter Zeit als nicht erwiesen angesehen hat, ergibt sich dies aus Umständen des Einzelfalls. Wenn das Berufungsgericht sich in kritischer Würdigung des Klägervortrags nicht davon hat überzeugen können, der Kläger hätte trotz des erheblichen Risikos, dem Notar eine Verletzung seiner Pflichten nachzuweisen, sich bei pflichtmäßigem Verhalten der Beklagten dazu entschlossen, die Notarhaftung gerichtlich geltend zu machen, liegt dies allein in tatrichterlicher Verantwortung. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist dadurch nicht berührt. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 18.04.2007 -70 376/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 U 111/07 -