Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. In den Vorinstanzen ist nicht vorgetragen worden, daß ein Sicherungsvertrag zwischen den Klägern und der Bank geschlossen worden sei (§ 561 Abs. 1 ZPO). Nach den kaufvertraglichen Regelungen sollte ein solcher Vertrag zwischen dem Käufer als Kreditnehmer und der Bank als Kreditgeberin zustande kommen; daran ändert es nichts, daß die Grundschuld - mit Zustimmung der Grundeigentümer - an einem fremden Grundstück bestellt werden sollte. Tatsächlich liegt ein Sicherungsvertrag zwischen dem Käufer und der Bank der bestellten Grundschuld zugrunde. Die Verfahrensrügen der Revision bezüglich des haf-tungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden wurden geprüft, greifen aber im Ergebnis nicht durch (§ 565 a ZPO). Eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages (§ 138 BGB) entfällt zu demindest, weil nach dem vorliegenden Sachund Streitstand nicht von einer verwerflichen Gesinnung der Kläger auszugehen ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 204/97 BESCHLUSS vom 17. September 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. September 1998 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 251.503,43 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Recht angenommen, daß die Beklagte ihre Amtspflicht gegenüber den Klägern fahrlässig verletzt hat (§ 18 VONot i.V.m. § 19 BNotO; vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 784), weil 3 diese aufgrund der beurkundeten Rechtsgeschäfte vom 28. Februar 1992 und 24. August 1992 eine ungesicherte Vorleistung erbracht haben und über deren Folgen nicht belehrt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998, aaO). In den Vorinstanzen ist nicht vorgetragen worden, daß ein Sicherungsvertrag zwischen den Klägern und der Bank geschlossen worden sei (§ 561 Abs. 1 ZPO). Nach den kaufvertraglichen Regelungen sollte ein solcher Vertrag zwischen dem Käufer als Kreditnehmer und der Bank als Kreditgeberin zustande kommen; daran ändert es nichts, daß die Grundschuld - mit Zustimmung der Grundeigentümer - an einem fremden Grundstück bestellt werden sollte. Tatsächlich liegt ein Sicherungsvertrag zwischen dem Käufer und der Bank der bestellten Grundschuld zugrunde. 2. Die Verfahrensrügen der Revision bezüglich des haf-tungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden wurden geprüft, greifen aber im Ergebnis nicht durch (§ 565 a ZPO). Eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages (§ 138 BGB) entfällt zu demindest, weil nach dem vorliegenden Sachund Streitstand nicht von einer verwerflichen Gesinnung der Kläger auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1997 - V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156). 3. Die vom Käufer erlangten 10.000 DM haben die Kläger in ihrer Berufungserwiderung auf ihren bereits fälligen Anspruch auf die dritte Kaufpreisrate verrechnet; dieser bot ihnen geringere Sicherheit als der fällige Anspruch auf die 4 zweite Kaufpreisrate, weil darüber schon ein Vollstrek-kungstitel erwirkt worden war (§ 366 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 169/82, WM 1983, 1337, 1338). Paulusch Kirchhof Fischer Zugehör Ganter