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BGH · IX ZR 204/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 204/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der von der Hauptschuldnerin vermittelte Versicherungsvertrag eine Lebensversicherung war und vom Agenturvertrag mit der Klägerin umfaßt wurde, so daß die daraus 2. Zugunsten des Beklagten kann unterstellt werden, daß die Provisionsteilungsabrede zwischen der Hauptschuldnerin und dem Versicherungsnehmer nach § 134 BGB nichtig ist. Dies hat nicht die Unwirksamkeit der Provisionsregelung in dem auf Dauer angelegten Agenturvertrag zur Folge (§ 139 BGB). Ein Arglisteinwand (§ 242 BGB) wird durch die vom Tatrichter festgestellten maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht gestützt. BGHZ 126, 174, 176 ff; 130, 19, 23 ff; BGH, Urt. v. Als Geschäftsführer der HauptSchuldnerin kann sich der Beklagte nicht auf die Rechtsprechung zur Bürgschaft von Kindern und Ehegatten des HauptSchuldners berufen (vgl. Der geschäftserfahrene und am wirtschaftlichen Erfolg der Hauptschuldnerin beteiligte Beklagte hat das zugleich gewinnversprechende und riskante Geschäft - unter dinglicher Sicherung einer Rückzahlungsforderung der Hauptschuldnerin durch den Versicherungsnehmer - in unbeschränkter Entscheidungsfreiheit vorgenomraen.

Zitierte Normen: § 134 BGB § 3 AGBG § 138 BGB
BGBAgenturvertragProvisionHauptschuldnerinHamburgZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 204/95 BESCHLUSS
vom 28. November 1996
in dem Rechtsstreit
2,
Hamburg,
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Jt
 gegen
__ Lebensversicherung a.G.,
vertreten durch den Vorstand Dr. Dieter	Werner	At
 und Dr. Horst G.
S37-41, Dortmund,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr. K«
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 28. November 1996 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juni 1995 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsin-stanz beträgt 388.640,31 DM.
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1.	Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der von der Hauptschuldnerin vermittelte Versicherungsvertrag eine Lebensversicherung war und vom Agenturvertrag mit der Klägerin umfaßt wurde, so daß die daraus
3
folgende Verbindlichkeit zur Rückzahlung der Provision unter die Bürgenverpflichtung des Beklagten fällt. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
2.	Zugunsten des Beklagten kann unterstellt werden, daß die Provisionsteilungsabrede zwischen der Hauptschuldnerin und dem Versicherungsnehmer nach § 134 BGB nichtig ist. Dies hat nicht die Unwirksamkeit der Provisionsregelung in dem auf Dauer angelegten Agenturvertrag zur Folge (§ 139 BGB). Die Rückforderung der Provision ist nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Hauptschuldnerin durch Annahme der Provision nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat (§ 817 Satz 1 BGB). Ein Arglisteinwand (§ 242 BGB) wird durch die vom Tatrichter festgestellten maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht gestützt.
3.	Die Verbürgung künftiger Verbindlichkeiten aus dem Agenturvertrag ist nicht gemäß §§ 3, 9 AGBG unwirksam (vgl. BGHZ 126, 174, 176 ff; 130, 19, 23 ff; BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, WM 1996, 436, 437, z.V.b. in BGHZ 132, 6; v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392). Dieses Bürgschaftsrisiko betraf offensichtlich vor allem die Rückzahlung von Abschlußprovisionen stornierter Versicherungsverträge. Als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin konnte der Beklagte eine Erweiterung der verbürgten Hauptschuld über den Sicherungsanlaß hinaus verhindern.
4
Die tatrichterliche Feststellung, die Bürgschaft verstoße nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, NJW 1995, 1886, 1887). Als Geschäftsführer der HauptSchuldnerin kann sich der Beklagte nicht auf die Rechtsprechung zur Bürgschaft von Kindern und Ehegatten des HauptSchuldners berufen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, ZIP 1996, 538, 542). Der geschäftserfahrene und am wirtschaftlichen Erfolg der Hauptschuldnerin beteiligte Beklagte hat das zugleich gewinnversprechende und riskante Geschäft - unter dinglicher Sicherung einer Rückzahlungsforderung der Hauptschuldnerin durch den Versicherungsnehmer - in unbeschränkter Entscheidungsfreiheit vorgenomraen.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter