Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr, Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Botschaft benachrichtigte die Entschädigungs-behörde davon, daß der Antragsteller auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens verzichtet habe. Die Behörde hat eine Fortsetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Verzicht des Klägers abgelehnt. November 1965 hat der Kläger diesen Verzicht unter Berufung auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG angefochten und eine neue Entscheidung über den Anspruch verlangt. Der Berufungsrichter ist anscheinend der Auffassung, das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG sei nur zulässig, wenn sich die medizinischen Auffassungen über die Verfolgungsbedingtheit festgestellter Gesundheitsschäden gewandelt hätten. Es führt aus, jedenfalls könne Angleichung nicht verlangt werden, wenn der Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch andere als medizinische Beweggründe gehabt habe. Die Entstehungsgeschichte des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG erlaube nicht die Folgerung, daß auf die Feststellung der Motive dieser Entschließung ganz verzichtet worden sei (entgegen Fromm RzW 1967, 194). Im Falle des Klägers stehe aber fest, daß er sich lediglich einer Untersuchung durch einen bestimmten Arzt nicht habe stellen wollen; das ergebe sein Schreiben vom 30. Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten, daß der Entschädigungsgesetzgeber mit der Fassung, die er Art. IV Nr. 2 des Schlußgesetzes gegeben hat, den Erwägungen nicht gefolgt ist, die für ein Absehen vom Motiv des vertraglichen oder einseitigen Verzichts hätten sprechen können. Der Berufungsrichter ist im Palle des Klägers zu der Überzeugung gelangt, daß in dem Schreiben vom 30. März 1962 die wirklichen Gründe für den Verzicht angegeben worden sind und daß es sich um die Art und Weise handelte, in der der Vertrauensarzt Dr. den Verfolgten gegenübertrat. Mai I960 bestimmt haben, und zeigt nicht auf, wie der Berufungsrichter zur Feststellung medizinischer Beweggründe hätte gelangen sollen. Mai I960, der Kläger sei nicht krank und wünsche keine Rente, zu schließen, daß er sich von einer Begutachtung durch den Vertrauensarzt nichts versprochen habe.
2431 027 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ILiP 2,04/68 URTEIL Verkündet am 27. März 1969 Broeske, Justizangesteilte ab Urkundsbeamter der GeschlftMtoUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Saia-Oharles * - Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, T^J^straße 0, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 /// Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr, Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1969 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Rumänien geborene und seit 1922 in Frankreich lebende jüdische Kläger meldete im Januar 1958 Ansprüche wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens an. 1959 trug er zur Begründung vor, er habe mit Ausnahme von etwa zwei Wochen Lageraufenthalt während der deutschen Besetzung in Paris gelebt und den Judenstern getragen. Während der Massenverhaftungen habe er sich oft versteckt gehalten; bei Beruhigung der Lage sei er in seine Wohnung zurückgekehrt. Er habe keine Lebensmittelkarten bezogen und sei auf die Barmherzigkeit anderer Menschen angewiesen gewesen. Angaben über Art und Umfang des Gesundheitsschadensanspruchs (§ 190 Nr. 4 BEG), insbesondere also über verfolgungsbedingte Gesundheitsstörungen, enthielt diese Darstellung nicht. Wegen Freiheitsschadens ist der Kläger als Flüchtling (§ 160 BEG) entschädigt worden. Im März I960 ordnete die Behörde seine vertrauensärztliche Begutachtung an. Mit Schreiben vom 3. Mai I960 bestätigte er der deutschen Botschaft die Vorladung durch den Vertrauensarzt Dr. und erklärte, er verzichte auf seinen Rentenantrag; er sei nicht krank und habe nicht den Wunsch, Rente zu bekommen. Die Botschaft benachrichtigte die Entschädigungs-behörde davon, daß der Antragsteller auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens verzichtet habe. Die Behörde legte daraufhin die Akten weg. 1962 hat der Kläger um Wiederaufnahme der Ermittlungen. In einem Schreiben vom 30. März 1962 erklärte er, er habe sich nicht zu Dr. begeben wollen; dieser Arzt habe in Paris als sehr brutal gegenüber den Antragstellern gegolten. Die deutsche Botschaft habe es fernmündlich abgelehnt, ihn durch einen anderen Arzt begutachten zu lassen. In der Empörung darüber habe er auf seine Entschädigung wegen GesundheitsSchadens verzichtet. Inzwischen sei Dr. als Gutachter abgelöst. Die Behörde hat eine Fortsetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Verzicht des Klägers abgelehnt. Am 29. November 1965 hat der Kläger diesen Verzicht unter Berufung auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG angefochten und eine neue Entscheidung über den Anspruch verlangt. Die Behörde hat auch diesen Antrag abgelehnt. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit der Revision bittet der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. - 4 Entscheidüngsgründe; Der Berufungsrichter ist anscheinend der Auffassung, das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG sei nur zulässig, wenn sich die medizinischen Auffassungen über die Verfolgungsbedingtheit festgestellter Gesundheitsschäden gewandelt hätten. Diese Frage hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 169/68 - verneint. Sie kann hier auf sich beruhen, weil das Berufungsurteil von seinen weiteren Erwägungen getragen wird. Es führt aus, jedenfalls könne Angleichung nicht verlangt werden, wenn der Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch andere als medizinische Beweggründe gehabt habe. Die Entstehungsgeschichte des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG erlaube nicht die Folgerung, daß auf die Feststellung der Motive dieser Entschließung ganz verzichtet worden sei (entgegen Fromm RzW 1967, 194). Im Falle des Klägers stehe aber fest, daß er sich lediglich einer Untersuchung durch einen bestimmten Arzt nicht habe stellen wollen; das ergebe sein Schreiben vom 30. März 1962 zweifelsfrei. Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten, daß der Entschädigungsgesetzgeber mit der Fassung, die er Art. IV Nr. 2 des Schlußgesetzes gegeben hat, den Erwägungen nicht gefolgt ist, die für ein Absehen vom Motiv des vertraglichen oder einseitigen Verzichts hätten sprechen können. Er hat vielmehr die entsprechende Anwendung von Nr. 1 Abs. 1 a der Vorschrift angeordnet. Es ist nicht möglich, diese Anordnung nur auf einzelne wesentliche Merkmale (Rente wegen Gesundheitsschaden, Vollablehnung) zu beziehen und ein anderes davon auszu- 5 nehmen (medizinische Gründe). Im Gesetz kommt nirgends zu dem Ausdruck, daß die Verweisung in dieser Weise begrenzt sein soll. Der Senat hat die Präge bereits in dem oben angeführten Urteil vom 20. März 1969 entschieden. Der Berufungsrichter ist im Palle des Klägers zu der Überzeugung gelangt, daß in dem Schreiben vom 30. März 1962 die wirklichen Gründe für den Verzicht angegeben worden sind und daß es sich um die Art und Weise handelte, in der der Vertrauensarzt Dr. den Verfolgten gegenübertrat. Nach der tatrichterlichen Auffassung bezog sich die Ablehnung auf die Person des Arztes und nicht auf seine ärztlichen Anschauungen über die Peststeilbarkeit bestimmter Leiden und ihres Zusammenhanges mit der Verfolgung. Die Revision trägt nicht vor, welche Beweggründe den Kläger zu seiner Verzichtserklärung vom 3. Mai I960 bestimmt haben, und zeigt nicht auf, wie der Berufungsrichter zur Feststellung medizinischer Beweggründe hätte gelangen sollen. Sie steht wielmehr; auf dem* Standpunkt, daß es aus Rechtsgründen auf diese Motive der Entschließung nicht ankomme. Es kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie im Rahmen dieser rechtlichen Erörterung meint, es habe nahe gelegen, aus der Begründung vom 3. Mai I960, der Kläger sei nicht krank und wünsche keine Rente, zu schließen, daß er sich von einer Begutachtung durch den Vertrauensarzt nichts versprochen habe. 6 Da nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsurteils für den Verzicht des Klägers keine medizinischen Gründe im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG Vorlagen, ist der Verzicht des Klägers vom 3. Mai I960 unanfechtbar. Mai Graf von der Mühlen Zorn Henkel