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BGH · IX ZR 204/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 204/11

GKG § 47 Abs. 1 Satz 1; RVG § 32 Abs. 1 Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde. September 2013 - IX ZR 204/11 - OLG Stuttgart Der Antrag ihres Prozessbevollmächtigten, den für seine Gebühren maßgeblichen Wert bis zur Begründung der Revision auf den Betrag der Beschwer festzusetzen, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Dieser bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung des für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Werts nach §§ 32, 33 RVG ist nämlich, dass Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren in Rede stehen (BGH, Beschluss vom 4. 4 Verfassungsrechtliche Gründe stehen diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende außergerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebühren gegen seinen Mandanten geltend zu machen.

Zitierte Normen: § 32 RVG § 47 GKG
gerichtlichTätigkeitRVGGebührStuttgartRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 204/11
vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
GKG § 47 Abs. 1 Satz 1; RVG § 32 Abs. 1
Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde.
BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZR 204/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 26. September 2013 beschlossen:
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren für die Zeit bis zur Vorlage der Revisionsbegründung auf 1.316.953,10 € festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Klägerin hat ihre Revision in der fristgerecht eingereichten Revisionsbegründung auf einen Teil der vom Berufungsurteil ausgehenden Beschwer beschränkt. Der Antrag ihres Prozessbevollmächtigten, den für seine Gebühren maßgeblichen Wert bis zur Begründung der Revision auf den Betrag der Beschwer festzusetzen, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber nicht begründet.
2	Für die Gebühren des Rechtsanwalts ist nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich. Dieser bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von beiden Parteien wechselseitig mit ihren Revisionen verfolgten Anträge festgesetzt.
 
3	Soweit es wegen des gesamten oder eines Teils des Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt, scheidet eine Festsetzung des Streitwerts aus. Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung des für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Werts nach §§ 32, 33 RVG ist nämlich, dass Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren in Rede stehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2013 - IX ZR 75/12, nv, Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es bezüglich des mit der Revision der Klägerin nicht weiter verfolgten Klagebegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtliche Gebühren kommt nicht in Betracht (BGH, aaO).
4	Verfassungsrechtliche Gründe stehen diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende außergerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebühren gegen seinen Mandanten geltend zu machen.
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2010 - 21 O 148/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2011 - 12 U 85/10 -