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BGH · IX ZR 204/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 204/09

Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Beschluss vom 14. 1 Das Berufungsgericht hat dem Kläger die zuerkannten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zugesprochen. BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 30; vom 28. Daher setzt sich der Gesamtstreitwert aus dem zuerkannten Schadensersatzbetrag von 18.589,72 € und den als Schadensersatz zugesprochenen Zinsen von weiteren 13.460,12 €

Zitierte Normen: § 43 GKG
ZinsZPOZRzuerkannt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 204/09
vom 30. Januar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Beschluss vom 14. Juli 2011 wie folgt geändert:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 32.049,84 €.
Gründe:
1	Das Berufungsgericht hat dem Kläger die zuerkannten Zinsen unter dem
 Gesichtspunkt des Schadensersatzes zugesprochen. Im Hinblick hierauf stellen sie keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO; § 43 Abs. 1 GKG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 30; vom 28. September 1992 - II ZR 277/90, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., §4 Rn 8). Daher setzt sich der Gesamtstreitwert aus dem zuerkannten Schadensersatzbetrag von 18.589,72 € und den als Schadensersatz zugesprochenen Zinsen von weiteren 13.460,12 €
 
zusammen, mithin insgesamt 32.049,84 €. Die bisherige, nur den Hauptbetrag berücksichtigende Streitwertfestsetzung war dementsprechend abzuändern.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 31.10.2008 -1 0 132/06 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 10 U 1446/08 -