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BGH · IX ZR 203/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 203/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Oktober 1953 verstorbenen Verfolgten auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 52 a, b BEG-SchlußG, § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs.4 BEG das Recht zusteht, anstelle der Kapitalentschädigung eine Berufsschadenswitwenrente zu wählen. Nach seiner Auffassung setzt dieses Wahlrecht die wirksame Anmeldung der Ansprüche durch den Berechtigten voraus, und zwar auch dann, wenn die Witwe nicht zu den Erben des Verfolgten gehört. Das Berufungsgericht verneint eine - auch im Sinne der Wiedereinsetzung - wirksame Anmeldung. Das Rentenwahlrecht der Witwe nach § 86 Abs* 2 BEG ist kein einzelner Anspruch im Sinne des Art* III Nr* 1 Abs* 1 Satz 2 BEG-SchlußG. März 1973 - IX ZR 264/68, zur Veröffentlichung bestimmt)* Das Rentenwahlrecht auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG regelt Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG abschließend; die Vorschrift hat selbständige Bedeutung. Ein Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt die wirksame, insbesondere fristgerechte Anmeldung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung voraus (BGH aaO; Oberlandesgericht Frankfurt RzW 1971, 173 Nr. 14). Das gilt auch für das Wahlrecht der Witwe, die nicht zu den Erben gehört* Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht; sein Wortlaut ist eindeutig* Die Darlegungen der Revision, die vor allem auf bürgerlich-rechtliche Gesichtspunkte abstellt, geben keinen Anlaß zur Aufgabe dieser Rechtsprechung. Die Klägerin macht nicht geltend, daß durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung des ihrem Ehemanne zugefügten Berufs Schadens begründet worden sei.

Zitierte Normen: § 81 BEG
RechtBEGAnspruchWitweKapitalentschädigungKlägerinErbeRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
11. Oktober 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 203/70	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Bruche
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Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
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gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des am 19. Mai 1953 verstorbenen jüdischen Kaufmanns Abraham Salomon Dieser betrieb seit 1926 in	einen selbständigen
 Textilhandel. Im Herbst 1936 wanderte er mit seiner Familie nach Brasilien aus. Ansprüche auf Entschädigung seines Berufsschadens wurden weder von ihm noch von seinen Erben angemeldet.
Im Dezember 1965 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG, § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BEG nF eine Berufsschadenswitwenrente seit 1. Januar I960. Sie trug vor, sie habe ihren Ehemann nicht
 
beerbt und sei deshalb nach bisherigem Recht nicht an« spruchsberechtigt gewesen. Vorsorglich hat sie um die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nachgesucht.
Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, weil der Rentenanspruch einen rechtswirksamen Antrag auf Entschädigung des Berufsschadens voraussetze. Klage und Berufung sind aus dem gleichen Grunde erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Witwe eines vor dem 1. Oktober 1953 verstorbenen Verfolgten auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 52 a, b BEG-SchlußG, § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BEG das Recht zusteht, anstelle der Kapitalentschädigung eine Berufsschadenswitwenrente zu wählen. Nach seiner Auffassung setzt dieses Wahlrecht die wirksame Anmeldung der Ansprüche durch den Berechtigten voraus, und zwar auch dann, wenn die Witwe nicht zu den Erben des Verfolgten gehört. Das Berufungsgericht verneint eine - auch im Sinne der Wiedereinsetzung - wirksame Anmeldung. Es hat nicht geprüft, ob die Klägerin Erbin oder Miterbin ihres Ehemannes ist. Als Erbin hätte sie das
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Unterlassen der rechtzeitigen Anmeldung begründen müssen; wenn sie nicht zu den Erben gehöre, fehle die Anspruchsberechtigung*
Der Berufungsrichter hat richtig entschieden*
Das Rentenwahlrecht der Witwe nach § 86 Abs* 2 BEG ist kein einzelner Anspruch im Sinne des Art* III Nr* 1 Abs* 1 Satz 2 BEG-SchlußG. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1969, 76 Nr* 24 entschieden und daran trotz der Einwendungen des Schrifttums festgehalten (BGH RzW 1973, 28 Nr. 22; Urteil vom 2. März 1973 - IX ZR 264/68, zur Veröffentlichung bestimmt)* Das Rentenwahlrecht auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG regelt Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG abschließend; die Vorschrift hat selbständige Bedeutung. Ein Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt die wirksame, insbesondere fristgerechte Anmeldung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung voraus (BGH aaO; Oberlandesgericht Frankfurt RzW 1971, 173 Nr. 14). Denn nach den Regelungen in §§ 81, 84; 93, 96; 86, 98 BEG wandelt der Berechtigte durch Ausübung der Wahl die Kapitalentschädigung in eine Rente um. Das gilt auch für das Wahlrecht der Witwe, die nicht zu den Erben gehört* Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht; sein Wortlaut ist eindeutig* Die Darlegungen der Revision, die vor allem auf bürgerlich-rechtliche Gesichtspunkte abstellt, geben keinen Anlaß zur Aufgabe dieser Rechtsprechung.
Die Klägerin macht nicht geltend, daß durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung des ihrem Ehemanne zugefügten Berufs Schadens begründet worden sei. Dafür fehlt auch jeder Anhalt.
 
Die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs* 3 Satz 1 BEG kommt nicht in Betracht,
 Die Ausführungen im Berufungsurteil treffen zu. Die Revision hat hiergegen nichts erinnert.
Mai	Wüstenberg	Zorn
 Henkel	Portmann