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BGH · IX ZR 203/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 203/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.647,52 € festgesetzt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 814 BGB
FischerKölnZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 203/05
1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 1. Dezember 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.647,52 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); die ist jedoch
 unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
 
2	Die	Klage	scheitert	selbst	dann,	wenn	man	die	Beklagte als Leistungs-
empfängerin ansieht: bereicherungsrechtlich an § 814 BGB, anfechtungsrechtlich an § 143 Abs. 2 InsO.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.07.2004 - 16 0 692/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 U 177/04 -