Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.647,52 € festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 203/05 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.647,52 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); die ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 Die Klage scheitert selbst dann, wenn man die Beklagte als Leistungs- empfängerin ansieht: bereicherungsrechtlich an § 814 BGB, anfechtungsrechtlich an § 143 Abs. 2 InsO. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.07.2004 - 16 0 692/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 U 177/04 -