Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. Juli 1989 und dem diesen für vollstreckbar erklärenden Urteil des Landgerichts Hanno- Wegen restlicher Forderungen aus dem Konkursantragsverfahren greift dieses besondere Zurückbehaltungsrecht deshalb nicht ein, weil der Beklagte die Unterlagen nicht in der Verfolgung dieser Angelegenheit, sondern aufgrund eines anderen Auftrags erhalten hat (vgl. Die Unterlagen wurden von dem Beklagten nicht in das Konkursantragsverfahren eingeführt. Dieses war bereits abgeschlossen, bevor das Urteil des Landgerichts Hannover erging, welches den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärte. Die dem Beklagten aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover zustehende restliche Forderung von 5.976,69 DM ist im Vergleich zu dem der Klägerin in dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch zugesprochenen Anspruch von nahezu 800.000 DM so gering, daß die Vorent-
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 202/96 BESCHLUSS vom 9. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. September 1997 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Streitwert: 80.244,37 DM. Gründe Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO). Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB scheidet aus, weil das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis die Ausübung eines solchen Rechts nicht zuläßt (§ 273 Abs. 1 BGB). Bei dem Schiedsspruch vom 31. Juli 1989 und dem diesen für vollstreckbar erklärenden Urteil des Landgerichts Hanno- 3 ver vom 9. Januar 1995 handelte es sich um Unterlagen, welche die Klägerin zur Führung ihrer Geschäfte sofort benötigt. Derartige Schriftstücke dürfen in aller Regel nicht zurückbehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juli 1997 - IX ZR 244/96, z.V.b., Umdruck S. 12). Auch auf § 50 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. oder § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO n.F. kann der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nicht mit Erfolg stützen. Wegen restlicher Forderungen aus dem Konkursantragsverfahren greift dieses besondere Zurückbehaltungsrecht deshalb nicht ein, weil der Beklagte die Unterlagen nicht in der Verfolgung dieser Angelegenheit, sondern aufgrund eines anderen Auftrags erhalten hat (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 3. Juli 1997 aaO Umdruck S. 13, 14 m.w.N.). Die Unterlagen wurden von dem Beklagten nicht in das Konkursantragsverfahren eingeführt. Dieses war bereits abgeschlossen, bevor das Urteil des Landgerichts Hannover erging, welches den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärte. Deshalb besteht zwischen beiden Verfahren kein so enger Zusammenhang, daß sie unter dem Gesichtspunkt eines Zurückbehaltungsrechts als Einheit zu sehen wären. Die dem Beklagten aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover zustehende restliche Forderung von 5.976,69 DM ist im Vergleich zu dem der Klägerin in dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch zugesprochenen Anspruch von nahezu 800.000 DM so gering, daß die Vorent- 4 haltung der Unterlagen gegen Treu und Glauben verstieße (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F.) und unangemessen wäre (§ 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO n.F.). Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter