Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Puchs, Dr. Thunun und Portmann für Recht erkannt: Sie heiratete 1924 den jüdischen Rechtsanwalt Dr. Alfred cmmm, der in Lodz berufstätig war* Dieser flüchtete bei Kriegsausbruch 1939 aus Furcht vor rassischer Verfolgung hach Wilna* 1940 verließ die Klägerin mit ihrer Tochter Polen* Die Familie gelangte 1941 über Rußland und Japan nach Australien* Einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, der Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei, stehe daher trotz Lösung seiner Anspruchsberechtigung vom Vertrie-benenbegrlff ln § 150 Abs/ 1 BEG nF ein Neuantragsrecht nicht zu* Die Klägerin sei nach ihrem eigenen Vorbringen schon nach bisherigem Recht anspruchsberechtigt gewesen* Sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (§ 4 Abs* 2 BEG aF) und sei aus Furcht vor drohender rassischer Verfolgung aus einem Gebiet geflüchtet, ln dem eine Kollektivvertreibung stättgefunden habe* Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihr Art« I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Ent Schädigungsberechtigung oder der Einzelänspruch nach der Rechtslage vom 17« September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem BEG in der Fassung des Art* I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sach- Februar 1973 - IX ZR 142/70), Das setzt zunächst voraus, daß nach dem Vortrag der Klägerin die besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in § 150 BBG aF früher für die Durchsetzung des Anspruchs erheblich waren (BGH RzW 1971, 40 Nr, 34), Der Neuantrag ist daher unzulässig, wenn das als richtig unterstellte Vorbringen den Anspruch schon nach bisherigem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Wer ein neues Antragsrecht nach Art, III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend macht und dazu einen Sachverhalt behauptet, der es ihm ermöglicht hätte, seinen Anspruch schon nach altem Recht durchzusetzen, kann nicht erwarten, daß die Entschädigungsorgane zunächst einmal ermitteln, ob von seinen Behauptungen nur die zutreffen, die seinen Anspruch nach neuem Recht begründen, nicht aber die, die ihn schon nach altem Recht begründet hätten. Diese Gesetzesänderung war jedoch nach dem als richtig unterstellten tatsächlichen Vorbringen der Klägerin bedeutungslos, weil sie, wie das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat, schon nach §§ 150, 4 Abs. 2 BEG aF in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 1,6 BVFG anspruchsberechtigt war. Der Vertriebenenbegriff im Sinne des § 1 BVFG, an den die Anspruchsberechtigung nach § 150 BBC aF gebunden war, setzte deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit voraus* Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit war vor Verkündung des BBG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft (BGH RzW 1971, 40 Nr* 34)* Seine Merkmale hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. Aus der Verwaltungsakte Nr. auf die im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird, ergibt sich: Bei der Anmeldung der Ansprüche machte die Klägerin geltend, sie gehöre zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und stamme aus dem Vertreibungsgebiet* Die eidesstattliche Versicherung vom 28* November 1965 enthält dazu nähere Angaben: Die Mutter habe wie ihre Eltern dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, deutsche Schulen besucht und nur deutsch gesprochen. Daß das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt den Schluß gezogen hat, die Klägerin sei deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne der §§ 150 Abs* 1, 4 Abs* 2 BEG aF, §§1,6 BVFG gewesen, ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden* Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen der Ver-triebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG entnommen. Die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG könnte danach nur dann verneint werden, wenn ohne besondere Ermittlungen auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere des Schicksals der Klägerin nach ihrer Auswanderung, feststünde, daß sie nicht vertrieben worden wäre, wenn sie das Vertreibungsgebiet nicht schon vor der allgemeinen Vertreibung verlassen hätte (BGH RzW 1973, 76 Nr. 24; 1971, 40 Nr. 34; 1973, 298). gegen Land Rheinland-Rials, vertreten durch das Ministerium der Pinansen, Mains, Kaiser-Priedrich-Str« lf Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« 'Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 30« Januar 1974 durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr« Thumm und Portaann beschlossen:
BUNDESGERICHTSHOF /a 2542 018 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 202/71 URTEIL Verkündet am " 29. November 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Eugenie • C > Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mäinz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Puchs, Dr. Thunun und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30* April 1970 wird zurückgewiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin* Von Rechts wegen Tatbestand Die 1898 in geborene Klägerin ist Jüdin* Sie heiratete 1924 den jüdischen Rechtsanwalt Dr. Alfred cmmm, der in Lodz berufstätig war* Dieser flüchtete bei Kriegsausbruch 1939 aus Furcht vor rassischer Verfolgung hach Wilna* 1940 verließ die Klägerin mit ihrer Tochter Polen* Die Familie gelangte 1941 über Rußland und Japan nach Australien* Im Dezember 1965 beantragte die Klägerin Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden und trug vor, sie sei auf Grund des § 150 BEG nF erstmals entschädigungsberechtigt. In einer am 12. Dezember 1966 eingereichten eidesstattlichen Versicherung schilderte sie den Sachverhalt unter Hervorhebung der für ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis sprechenden Umstände. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Die Antragsfrist sei versäumt, ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchluBG nicht gegeben; die Ansprüche hätten schon nach § 150 BEG aF geltend gemacht werden können. Die Klage auf 10.000 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden sowie auf Kapitalentschädigung und Rente seit 1. Januar 1945 für Gesundheitsschaden blieb in beiden Rechtszügen aus den gleichen Gründen ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das beklagte Land ist nicht vertreten. BntscheidungsgrÜnde *) . Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hat mangels eines - auch im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften - wirksamen Antrags nach §189 BEG nur geprüft, ob der Klägerin auf Grund der Änderung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zustand, bC/nC-kL j /S • ^ 30.4. yf und ein solches Recht mit folgender Begründung verneint: Nach dem BEG-Schlußge setz könnten Ansprüche erneut geltend gemacht werden, wenn die Beurteilung im Einzelfalle ergehe, daß die Anspruchsberechtigung durch § 150 BEG nF erstmals begründet worden sei. Einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, der Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei, stehe daher trotz Lösung seiner Anspruchsberechtigung vom Vertrie-benenbegrlff ln § 150 Abs/ 1 BEG nF ein Neuantragsrecht nicht zu* Die Klägerin sei nach ihrem eigenen Vorbringen schon nach bisherigem Recht anspruchsberechtigt gewesen* Sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (§ 4 Abs* 2 BEG aF) und sei aus Furcht vor drohender rassischer Verfolgung aus einem Gebiet geflüchtet, ln dem eine Kollektivvertreibung stättgefunden habe* Diese Entscheidung ist richtig* Ein Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 BEG-SchluBG setzt voraus, daß Änderungen in Art« 1 BEG-SchlußG. erstmals die Entschädigungsberechtigung oder einen einzel-nen Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet oder rechtliche Zweifel insoweit zu ihren Gunsten behoben haben« Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihr Art« I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 562 Nr* 28; 1971# 40 Nr* 34). Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Ent Schädigungsberechtigung oder der Einzelänspruch nach der Rechtslage vom 17« September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem BEG in der Fassung des Art* I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sach- Verhalts (§ 176 BEG) besteht (BGH RzW 1970, 562 Nr, 28; 1971, 82 Nr, 22; 1972, 216; Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 142/70), Das setzt zunächst voraus, daß nach dem Vortrag der Klägerin die besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in § 150 BBG aF früher für die Durchsetzung des Anspruchs erheblich waren (BGH RzW 1971, 40 Nr, 34), Der Neuantrag ist daher unzulässig, wenn das als richtig unterstellte Vorbringen den Anspruch schon nach bisherigem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Wer ein neues Antragsrecht nach Art, III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend macht und dazu einen Sachverhalt behauptet, der es ihm ermöglicht hätte, seinen Anspruch schon nach altem Recht durchzusetzen, kann nicht erwarten, daß die Entschädigungsorgane zunächst einmal ermitteln, ob von seinen Behauptungen nur die zutreffen, die seinen Anspruch nach neuem Recht begründen, nicht aber die, die ihn schon nach altem Recht begründet hätten. Die Entschädigungsberechtigung der Klägerin könnte nur durch die Neufassung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG erstmals entstanden sein. Die Loslösung der Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG von dem Vertriebenenbegriff der §§ 1, 6 BVFG, § 4 Abs. 2 BEG aF hat den Kreis der Anspruchsberechtigten in mehreren Richtungen erweitert (vgl. BGH RzW 1971, 40 Nr. 34; 1971, 315; 1973, 298; Urteil vom 15. März 1973 - IX ZR 142/70). Diese Gesetzesänderung war jedoch nach dem als richtig unterstellten tatsächlichen Vorbringen der Klägerin bedeutungslos, weil sie, wie das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat, schon nach §§ 150, 4 Abs. 2 BEG aF in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 1,6 BVFG anspruchsberechtigt war. > Der Vertriebenenbegriff im Sinne des § 1 BVFG, an den die Anspruchsberechtigung nach § 150 BBC aF gebunden war, setzte deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit voraus* Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit war vor Verkündung des BBG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft (BGH RzW 1971, 40 Nr* 34)* Seine Merkmale hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. November 1973 - IX ZR 93/73 nochmals zusammenfassend dargestellt« Darauf wird verwiesen* Aus der Verwaltungsakte Nr. auf die im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird, ergibt sich: Bei der Anmeldung der Ansprüche machte die Klägerin geltend, sie gehöre zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und stamme aus dem Vertreibungsgebiet* Die eidesstattliche Versicherung vom 28* November 1965 enthält dazu nähere Angaben: Die Mutter habe wie ihre Eltern dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, deutsche Schulen besucht und nur deutsch gesprochen. Deshalb sei im Elternhaus nur deutsch gesprochen worden und Deutsch ihre Muttersprache* Eine deutsche Lehrerin habe sie in deutscher Schrift und Literatur unterrichtet; deshalb habe sie schon als junges Mädchen die deutsche Sprache vollständig beherrscht und sei auch in der deutschen Literatur bewandert gewesen* Die Eltern hätten eine große deutsche Bibliothek und ein Abonnement von deutschen Zeitungen gehabt. Von 1910 bis 1913 habe sie in Paris die französische Handelsschule, von 1913 bis 1917 in Lodz das deutsche Gymnasium besucht* Von 1917 bis 1929 sei sie als Sekretärin tätig gewesen und habe neben anderer Bürotätigkeit die französische und deutsche Korrespondenz geführt* Anschließend habe sie im Rechtsanwaltsbüro ihres Ehemannes als Korrespondentin in deutscher, französischer und polnischer Sprache sowie als Bürokraft gearbeitet* Daß das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt den Schluß gezogen hat, die Klägerin sei deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne der §§ 150 Abs* 1, 4 Abs* 2 BEG aF, §§1,6 BVFG gewesen, ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden* Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen der Ver-triebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG entnommen. Auch insoweit war die Rechtslage nicht zweifelhaft (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Die Klägerin ist 1940 aus Furcht vor drohender rassischer Verfolgung aus dem Vertreibungsgebiet geflüchtet und hat 1941 in Australien ihren Wohnsitz genommen. Die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG könnte danach nur dann verneint werden, wenn ohne besondere Ermittlungen auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere des Schicksals der Klägerin nach ihrer Auswanderung, feststünde, daß sie nicht vertrieben worden wäre, wenn sie das Vertreibungsgebiet nicht schon vor der allgemeinen Vertreibung verlassen hätte (BGH RzW 1973, 76 Nr. 24; 1971, 40 Nr. 34; 1973, 298). So liegt es hier nicht. Das Berufungsgericht ist vielmehr überzeugt, daß die Klägerin vertrieben worden wäre, wenn sie ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet beibehalten hätte, weil dieser Wohnsitz in einem Gebiet lag, aus dem später die Deutschen allgemein vertrieben worden sind. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden auch deshalb nicht zustünde, weil die Klägerin insoweit ) /It schon' nach bisherigem Recht als Flüchtling entschädigungs berechtigt gewesen wäre (§§ 160, 161 BEG), Wüstenberg Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann BUNDESGERICHTSHOF /a ii zr 202/71 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Eugenie Cymerman geb. Reitberger, 27 Colwell Crescent, Chatswood, Sydney, JfSW, Australien, Klägerin und Revisionsklägerin, • Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bechern, Köln, als Abwickler der Kanslei des verstorbenen Rechtsanwalts Br« Zeloanovits - gegen Land Rheinland-Rials, vertreten durch das Ministerium der Pinansen, Mains, Kaiser-Priedrich-Str« lf Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« 'Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 30« Januar 1974 durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr« Thumm und Portaann beschlossen: Das Urteil des TX« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1973 - IX ZR 202/71 -wird nach 4 209 Abs. 1 BEO, 4 319 ZPO wie folgt berichtigt: In den Satz, mit dem die Entscheidungsgrttnde beginnen, wird vor dem Wört "begründet" das Wort "nicht" eingefügt. Wüstenberg Henkel >